§ 2 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/2#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/2#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Umsetzung der Entscheidungen oder der Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union nach Artikel 21 der Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (ABl. EG Nr. L 117 S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/174/EG der Kommission vom 28. Februar 2005 (ABl. EU Nr. L 59 S. 20), zu Anhang II Teil C, nach Anhörung der Kommission durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates gentechnische Arbeiten mit Typen von gentechnisch veränderten Mikroorganismen ganz oder teilweise von den Regelungen dieses Gesetzes auszunehmen. Die §§ 32 bis 37 bleiben unberührt. Die Rechtsverordnung soll eine Meldepflicht an die zuständige Behörde beinhalten, die darauf beschränkt ist, den verwendeten Typ des gentechnisch veränderten Mikroorganismus, den Ort, an dem mit ihm gearbeitet wird, und die verantwortliche Person zu bezeichnen. Über diese Meldungen soll die zuständige Behörde ein Register führen und es in regelmäßigen Abständen auswerten.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/2#abs-2a (2a) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der Kommission durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates gentechnische Arbeiten mit Typen von gentechnisch veränderten Organismen, die keine Mikroorganismen sind und in entsprechender Anwendung der in Anhang II Teil B der Richtlinie 90/219/EWG genannten Kriterien für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicher sind, in Anlagen, in denen Einschließungsmaßnahmen angewandt werden, die geeignet sind, den Kontakt der verwendeten Organismen mit Menschen und der Umwelt zu begrenzen, ganz oder teilweise von den Regelungen des Zweiten und Vierten Teils dieses Gesetzes auszunehmen. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/2#abs-3 (3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Anwendung von gentechnisch veränderten Organismen am Menschen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/2#abs-4 (4) Dieses Gesetz lässt weitergehende Anforderungen an das Inverkehrbringen von Produkten nach anderen Rechtsvorschriften unberührt.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 2 GenTG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 24.11.2010 – 1 BvF 2/05Zur Vereinbarkeit von Vorschriften des Gentechnikgesetzes mit dem GrundgesetzZitiert von 95
- BVerwG, 19.04.2012 – 4 CN 3/11Voraussetzungen für die Ausnahme vom immissionsschutzrechtlichen Trennungsgrundsatz; hier: Bebauungsplan für TierimpfstoffzentrumZitiert von 9
- BVerwG, 19.04.2012 – 4 CN 3.11Zitiert von 101
- OLG Hamm, 21.04.2026 – 26 U 57/25
- LG Halle, 05.09.2025 – 3 O 225/24
- OLG München, 21.08.2025 – 1 U 3881/24 e
Zuletzt entschieden
- OLG München, 13.08.2025 – 1 U 3021/24 e
- LG Halle, 25.07.2025 – 3 O 304/24
- LG Köln, 01.07.2025 – 3 O 143/22Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 GenTG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1934)
BGBl. 2010 I S. 1934
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01.04.2008 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2008 (BGBl. I 499)
BGBl. 2008 I S. 499
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13.12.2007 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I 2930)
BGBl. 2007 I S. 2930
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22.03.2004 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 22. März 2004 (BGBl. I 454)
BGBl. 2004 I S. 454
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16.08.2002 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I 3220)
BGBl. 2002 I S. 3220
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24.06.1994 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I 1416)
BGBl. 1994 I S. 1416
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.