Gesetze / Heilmittelwerbegesetz
HWG§ 14
Stand: 10.06.2019
Wer dem Verbot der irreführenden Werbung (§ 3) zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 14 HWG →
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- LG Köln, 12.11.2025 – 25 O 360/24Zitiert von 1
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