Rechtsprechung / LG Köln / 2008

LG Köln Urteil vom 19.11.2008 – 9 S 171/08

ECLI:DE:LGK:2008:1119.9S171.08.00

VerkehrsrechtNordrhein-WestfalenVerkehrsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verkehrsrecht findenVolltext

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Tenor§

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 17.06.2008 (Az. 1 C 726/07) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 652,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2007 sowie 104,50 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 44 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 56 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-11-19/9-s-171-08#rd_3

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-11-19/9-s-171-08#rd_5

1. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-11-19/9-s-171-08#rd_6

Die Klägerin hat gegen die Beklagten über den vom Amtsgericht Gummersbach ausgeurteilten Betrag (321,65 €) hinaus einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz wegen Mietwagenkosten (weitere 330,77 €) in Höhe eines Betrags von insgesamt 652,42 € gemäß §§ 7, 17 StVG, 249 ff. BGB, gegenüber der Beklagten zu 3) i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-11-19/9-s-171-08#rd_8

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (z.B. NZV 2006, 463, 464) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst vornimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet der am Markt übliche Normaltarif. Nach der Rechtsprechung des BGH ist es zulässig, zu dessen Bestimmung in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel (jetzt Modus) des "Schwacke-Automietpreis-Spiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen (BGH, NZV 2006, 463f.; BGH NZV 2008, 1519f.; OLG Köln, NVZ 2007, 199f.; LG Bonn, NZV 2007, 362f.).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-11-19/9-s-171-08#rd_9

Wie die Kammer bereits festgestellt hat (Urt. v. 18.06.2008, 9 S 56/08), ist die sog. Schwacke-Liste 2007 eine geeignete Schätzgrundlage. Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Schwacke-Liste bestehen seitens der Kammer nicht. Soweit die Beklagten die Schwacke-Liste für nicht anwendbar halten und meinen, dass bei der Erhebung der Daten gravierende Mängel vorgelegen hätten, können sie hiermit nicht durchdringen. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2008, 1519), der sich die Kammer anschließt, bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können (speziell der Schwacke-Liste), nämlich nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich geltend gemachte Mängel auf den zu entscheidenden Fall ausgewirkt haben. Hier ist entsprechendes nicht ersichtlich. Die Beklagten argwöhnen lediglich allgemein, dass die befragten Autovermieter bewusst höhere Preise "angemeldet" und so eine von Schwacke nicht überprüfte Preisanhebung veranlasst hätten. Dass – wie die Beklagten geltend machen - andere Erhebungen (Dr. Holger Zinn: "Der Stand der Mietwagenpreise in Deutschland im Sommer 2007" sowie Fraunhofer Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008) zu anderen Ergebnissen als die Schwacke-Liste gelangt sein mögen und ihnen der Vorzug zu geben sei, genügt nicht, um Zweifel an der Richtigkeit der Schwacke-Liste zu rechtfertigen. Zum einen ist nämlich nicht hinreichend erkennbar, wie im Einzelnen die Erhebungen des Dr. Zinn einerseits und des Fraunhofer Instituts andererseits erfolgt sind, z. B. wie viele Autovermietungen in welchem Gebiet angerufen worden sind. Darüber hinaus bezieht sich die Erhebung des Dr. Zinn lediglich pauschal auf den "Großraum West" und nicht – wie die Schwacke-Liste – auf das sehr viel kleinere und eher ländliche Gebiet Waldbröl, in dem die Preise durchaus anders als im Durchschnitt eines Großraumes West gelegen haben können. Schließlich bleiben die Erhebung des Fraunhofer Instituts völlig im Dunkeln, weil die Beklagten hierzu keinerlei Details vortragen, sondern im Laufe des Rechtsstreits lediglich wiederholt behauptet haben, dass diese Erhebung vorzugswürdig sei. Auch der Hinweis darauf, dass das OLG Köln in seiner Entscheidung vom 10.10.2008 dieser Erhebung den Vorzug gegenüber der Schwacke-Liste 2008 gewährt hat, lässt aus Sicht der Kammer – ohne weitere Anhaltspunkte bezüglich der Grundlagen dieser Erhebung – nicht den Schluss zu, dass der Erhebung des Fraunhofer Instituts auch gegenüber der Schwacke-Liste 2007 der Vorzug zu gewähren ist.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-11-19/9-s-171-08#rd_10

Bei der Abrechnung der Mietwagenkosten sind die sich bei mehrtätiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel nach Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen anstelle einer Multiplikation des Tagessatzes mit der Anzahl der Miettage (OLG Köln, NZV 2007, 199, 200).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-11-19/9-s-171-08#rd_12

Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (z.B. BGH, NJW 2005, 51; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2006, 2621, 2622). Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei der Beurteilung der Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei Inanspruchnahme des Unfallersatztarifs eine generelle Betrachtung geboten und nicht auf den konkreten Einzelfall abzustellen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-11-19/9-s-171-08#rd_13

Dass danach aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation in der Regel ein höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich ist, steht nicht mehr grundsätzlich in Streit (OLG Köln, NZV 2007, 199, 200; LG Bonn, NZV 2007, 362, 363). Diese betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Erhöhung kann in Form eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif erfolgen, dessen Höhe wiederum der bei der Schadensabrechnung besonders freigestellte Tatrichter gemäß § 287 ZPO schätzen kann (z.B. BGH, NZV 2006, 526).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-11-19/9-s-171-08#rd_14

Nachdem die Kammer in früheren Urteilen (vgl. zuletzt Urteil vom 18.06.2008, 9 S 56/08) die Ansicht vertreten hat, dass der Aufschlag nicht generell und ohne weiteren Sachvortrag zu konkreten unfallbedingten Mehrleistungen quasi automatisch vorzunehmen sei, sondern gefordert hat, dass im konkreten Fall tatsächlich unfallbedingte Leistungen vorlagen, die einen Aufschlag auf den Normaltarif rechtfertigen, schließt sich die Kammer nunmehr der im Vordringen befindlichen Ansicht an, dass ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif gerechtfertigt sei, um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzfahrzeuggeschäfts im Vergleich zum Normalgeschäft angemessen zu berücksichtigen (z.B. OLG Köln, NZV 2007, 199, 201; LG Bonn, NZV 2007, 362, 363). Die Kammer veranschlagt diesen Aufschlag mit 20 % (ebenso z.B. OLG Köln, NZV 2007, 199, 201; LG Hof, NJOZ 2008, 2806, 2809; LG Dortmund, Urt. v. 29.05.2008, 4 S 169/07; ähnlich LG Bonn, NZV 2007, 362, 363: 25 %). Der BGH hat insoweit jüngst (NZV 2008, 23, 24) ausgeführt, dass es keine Rolle spiele, ob der Betroffene persönlich außer der Vorfinanzierung der Mietwagenkosten weitere unfallbedingte Mehrleistungen, die eine Tariferhöhung rechtfertigten, in Anspruch genommen habe.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-11-19/9-s-171-08#rd_16

Über diesen pauschalen Aufschlag von 20 % hinaus hat die insofern darlegungs- und beweisbelastete Klägerin keine höheren notwendigen Kosten, nämlich einen Aufschlag von insgesamt 47 %, dargelegt. Sie hat in keiner Weise dargelegt, dass die Zeugin C im konkreten Fall besondere unfallbedingte Mehrleistungen in Anspruch genommen hätte, die für die Klägerin als Mietwagenfirma einen gegenüber dem Normaltarif um 47 % erhöhen Aufwand begründet hätte. Vielmehr hat die Klägerin (auf Seite 5-7 GA) lediglich allgemeine Ausführungen zum allgemeinen Mehraufwand eines Mietwagenunternehmens im Falle einer Autovermietung im Unfallersatztarif angestellt, die jedoch nicht geeignet sind, einen höheren als den oben genannten pauschalen Aufschlag von 20 % zu rechtfertigen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-11-19/9-s-171-08#rd_18

Im übrigen könnte die Klägerin über das objektiv erforderliche Maß hinaus im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den Normaltarif übersteigende Mietwagenkosten nur ersetzt verlangen, wenn sie darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass der Zeugin C unter Berücksichtigung ihrer individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für sie bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in ihrer Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer "(Normal-)Tarif" zugänglich war (z.B. BGH, NZV 2006, 363; NZV 2006, 410; NZV 2006, 463; NJW 2008, 1519, 1520) Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 BGB, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung, für die die Klägerin die Beweislast trägt.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-11-19/9-s-171-08#rd_19

Für die Frage der Zugänglichkeit ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen (z.B. NZV 2006, 139; NZV 2006, 463) kommt es insbesondere auf die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten und insofern darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Nicht ausreichend ist es, dass die angefragte Mietwagenfirma nur einen Tarif kennt. Je nach Lage des Einzelfalls kann es auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-11-19/9-s-171-08#rd_20

Soweit die Klägerin vorträgt, die Tochter der Zeugin C sei zu 100 % behindert, ist das nach Ansicht der Kammer nicht geeignet, um eine Not- und/ oder Eilsituation zu begründen. Es wurde weder zur Art der Behinderung der Tochter vorgetragen noch im einzelnen ausgeführt, warum die Zeugin C wegen dieser Behinderung besonders auf einen Pkw angewiesen ist (muss die Tochter bspw. zu Ärzten/ ins Krankenhaus wegen Therapien gefahren werden? wie oft in der Woche ist dies der Fall? welche Strecken müssen dafür zurückgelegt werden? etc.). Nach Ansicht der Kammer war es der Zeugin dennoch aus wirtschaftlichen Gründen zumindest zunächst nicht zumutbar, ein Ersatzfahrzeug zum "Normaltarif" anzumieten. Entgegen der Behauptung der Beklagten geht die Kammer davon aus, dass Mietwagenunternehmen die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zum "Normaltarif" von der Vorausentrichtung des Mietzinses und der Leistung einer Kaution mittels Kreditkarte abhängig machen. Dies ist allgemein bekannt und wird auch in der Rechtsprechung so gesehen (vgl. BGH vom 12.10.2004, in: NJW 2005, 51ff.; BGH vom 19.04.2005, in: NJW 2005, 1933ff.; BGH vom 14.02.2006, in: NJW 2006, 1508; OLG Köln vom 29.08.2006 (Az.: 15 U 38/06). Die Kammer ist davon überzeugt, dass sich die Zeugin C in finanziell beengten Verhältnissen befand und deswegen nicht in der Lage war, den Schaden vorzufinanzieren und auch nicht im Besitz einer Kreditkarte war. Für diese Annahme spricht, dass die Zeugin C nur vier Monate vor dem Unfallereignis die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Soweit die Beklagten diese Behauptung während des Prozesses bestritten haben, wertet die Kammer dieses Bestreiten als unsubstantiiert, nachdem in der mündlichen Verhandlung die eidesstattlichen Versicherungen der Zeugin vom 25.04.2007 (AG Waldbröl – 5a M 739/07) und vom 03.01.2007 (AG Waldbröl – 5a M 54/07) der Kammer und den Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Einsichtnahme vorgelegen haben. Im übrigen spricht für die beengten finanziellen Verhältnisse auch der Umstand, dass das verunfallte Fahrzeug der Zeugin C zum Unfallzeitpunkt 14 Jahre alt war und über 200.000 km gelaufen hatte. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Zeugin C mangels Vorfinanzierungsmöglichkeiten nicht in der Lage war, ein Ersatzfahrzeug zum sog. "Normaltarif" anzumieten. Aufgrund dieses Ergebnisses der gebotenen subjektbezogene Schadensbetrachtung kann die Klägerin jedoch nach Ansicht der Kammer lediglich für einen Anmietzeitraum von drei Tagen den Normaltarif übersteigende Mietwagenkosten (= Unfallersatztarif) ersetzt verlangen. Spätestens am dritten Tage jedoch hätte sich die Geschädigte, in Anbetracht dessen, dass nur die Mietwagenkosten ersetzt verlangt werden können, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage der Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf, um eine Deckungszusage von Seiten der Versicherung ihres Unfallgegners, der Beklagten zu 3), und ggf. einen Vorschuss im Hinblick auf die Kosten für den Ersatzwagen bemühen müssen. Sie durfte als wirtschaftlich handelnder Mensch gerade nicht davon ausgehen, dass die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs im Unfallersatztarif über einen Zeitraum von 16 Tagen erstattungsfähig sein würden, ohne dass sie sich um eine kostengünstigere Anmietung bemüht. Am dritten Tag nach dem Unfall besteht auch keine der Situation am Unfalltag vergleichbare Eil- und/ oder Notsituation mehr, so dass die Geschädigte in aller Ruhe und mit Bedacht die Angelegenheit hätte regeln können.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-11-19/9-s-171-08#rd_22

Ausgehend von den obigen Darlegungen errechnet sich der erstattungsfähige Aufwand für den Mietwagen entsprechend den vorstehenden Ausführungen gemäß § 287 ZPO wie folgt:

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-11-19/9-s-171-08#rd_23

3 Tage Unfallersatztarif der Klägerin

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-11-19/9-s-171-08#rd_24

Tagespauschale à 116,- € 348,00 €

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-11-19/9-s-171-08#rd_25

Haftungsreduzierung à 15,- € 45,00 €

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-11-19/9-s-171-08#rd_26

Zusatzfahrer à 12,- € 36,00 €

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-11-19/9-s-171-08#rd_27

Zwischenergebnis 429,00 €

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-11-19/9-s-171-08#rd_28

10 Tage Normaltarif nach Schwacke-Automietpreis-Spiegel 2007 (Klasse 5)

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-11-19/9-s-171-08#rd_29

a) Wochen-Pauschale (Modus) 520,11 €

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-11-19/9-s-171-08#rd_30

b) 3-Tages-Pauschale (Modus) 261,60 €

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-11-19/9-s-171-08#rd_31

c) Vollkasko Woche 132,00 €

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-11-19/9-s-171-08#rd_32

d) Vollkasko 3 Tage 66,00 €

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-11-19/9-s-171-08#rd_33

f) Zusatzfahrer à 20,- € 200,00 €

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-11-19/9-s-171-08#rd_34

Zwischenergebnis 1.179,71 €

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-11-19/9-s-171-08#rd_35

Die Höhe der im Wege der Vorteilsausgleichung abzuziehenden ersparten Eigenaufwendungen setzt die Kammer im vorliegenden Fall mit 5 % der Mietwagenkosten an. Zwar geht die Kammer grundsätzlich von einer Ersparnis in Höhe von 10 % der Mietwagenkosten aus, dies gilt jedoch nur in Fällen ohne konkreten Vortrag zu geringeren ersparten Aufwendungen. Vorliegend hat die Klägerin jedoch vorgetragen, dass die Geschädigte in den 16 Tagen Mietdauer nur 1.325 km gefahren sei. Dies rechtfertigt nach Ansicht der Kammer die Annahme, dass die Geschädigte sich vorliegend deutlich geringere Eigenaufwendungen erspart hat.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-11-19/9-s-171-08#rd_36

Dies berücksichtigt, ergibt sich folgende Berechnung des erstattungsfähigen Aufwands für den Mietwagen:

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-11-19/9-s-171-08#rd_37

3 Tage Unfallersatztarif 429,00 €

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-11-19/9-s-171-08#rd_38

abzgl. 5 % - 21,45 €

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-11-19/9-s-171-08#rd_39

Zwischenergebnis 407,55 €

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-11-19/9-s-171-08#rd_40

10 Tage Normaltarif 1.415,65 €

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-11-19/9-s-171-08#rd_41

abzgl. 5 % - 70,78 €

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-11-19/9-s-171-08#rd_42

Zwischenergebnis 1.344,87 €

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-11-19/9-s-171-08#rd_43

Gesamtsumme 1.752,42 €

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-11-19/9-s-171-08#rd_44

abzgl. bereits erfolgter Zahlung der Beklagten zu 3) - 1.100,00 €

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-11-19/9-s-171-08#rd_45

Ergebnis 652,42 EUR

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-11-19/9-s-171-08#rd_47

Ferner steht der Klägerin über den vom Amtsgericht ausgeurteilten Betrag von 83,54 € ein Anspruch auf Erstattung weiterer vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 20,96 € (mithin insgesamt 104,50 €) zu.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-11-19/9-s-171-08#rd_48

Nach den obigen Ausführungen wären folgende Kosten zu erstatten:

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-11-19/9-s-171-08#rd_49

1,3 Geschäftsgebühr (Gegenstandswert: 652,42 € EUR) 84,50 EUR

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-11-19/9-s-171-08#rd_50

Postpauschale 20,00 EUR

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-11-19/9-s-171-08#rd_51

Ergebnis 104,50 EUR

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-11-19/9-s-171-08#rd_52

Eine darüber hinausgehende Erstattung der Mehrwertsteuer kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt ist.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-11-19/9-s-171-08#rd_54

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-11-19/9-s-171-08#rd_56

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-11-19/9-s-171-08#rd_58

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision ist auch nicht i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da nicht über streitige oder zweifelhafte Rechtsfragen zu entscheiden war.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-11-19/9-s-171-08#rd_59

Streitwert für das Berufungsverfahren: 830,71EUR