Rechtsprechung / LG Karlsruhe / 1. Zivilkammer / 2026

LG Karlsruhe Urteil vom 21.10.2026 – 1 O 25/21

1. Zivilkammer · ECLI:DE:LGKARLS:2026:1021.1O25.21.00

ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext

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Leitsatz

1. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 S. 2 BGB steht auch der Eigentümerin einer Versorgungsleitung zu, die durch eine von einem Nachbargrundstück ausgehende Einwirkung beschädigt wird. 2. Zur Haftung des Gebäudeplaners für Verbau-Arbeiten (hier im Einzelfall bejaht).

Tenor§

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 190.065,11 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.02.2020, die Beklagten zu 2. und 3. darüber hinaus seit 02.02.2020, zu zahlen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Nebenintervention auf Klägerseite, zu tragen. Ausgenommen sind die Kosten der Nebenintervention auf Beklagtenseite: Die Streithelferinnen auf Beklagtenseite tragen ihre Kosten jeweils selbst.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Randnummer1

Die Klägerin, ein […] Versorgungsunternehmen, macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung einer Fernwärmeleitung geltend.

Randnummer2

Die X (im Folgenden: Klinik) ließ in den Jahren 2016 bis 2018 einen Krankenhaus-Neubau auf dem Grundstück […] errichten. Dafür wurde an der Grenze zu dem Nachbargrundstück, das im Eigentum der Stadt […] steht und in dem eine Fernwärmeleitung der Klägerin verläuft, eine Baugrube ausgehoben, die mit einer Stützwand in Form eines Trägerbohlverbaus abgesichert wurde. Zur Rückverankerung wurde in schrägem Winkel in die Erde in Richtung des städtischen Nachbargrundstücks gebohrt. Im Zuge dieser Ankerbohrarbeiten (bei der Bohrung des Ankers A 43) wurde am 24.06.2016 die in einem Haubenkanal liegende Fernwärmeleitung angebohrt, sodass es zu einem hohen Wasserverlust und einem Druckabfall im Fernwärmenetz kam. Die Klägerin reparierte die Leitung sofort provisorisch und verlegte sodann eine Bypass-Leitung um die Schadensstelle herum.

Randnummer3

Mit den Erdbauarbeiten für die Baugrube hatte die Klinik die Beklagte zu 2. beauftragt. Die Beklagte zu 2. gab die Leistungen weiter an eine Innengesellschaft, die Streithelferin A, bestehend aus der Beklagten zu 2., der Streithelferin B und der Streithelferin C. Die drei genannten Streithelferinnen A, B und C sind dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten zu 2. beigetreten. Innerhalb der A übernahmen die beiden Streithelferinnen B und C jeweils bereichsweise die Rückverankerungsarbeiten.

Randnummer4

Die schadensursächlichen Ankerbohrarbeiten wurden von der Beklagten zu 1. als Subunternehmerin der Streithelferin B ausgeführt.

Randnummer5

Die Planung des Verbaus einschließlich der statischen Berechnung oblag innerhalb der A der Streithelferin C, die damit die Streithelferin D beauftragte; letztere ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten.

Randnummer6

Die Beklagte zu 3. hatte als Architekturbüro gegenüber der Klinik vertraglich die Gebäudeplanung für den Neubau übernommen.

Randnummer7

Die Klinik trat etwaige ihr zustehende Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 2. und 3. an die Klägerin ab.

Randnummer8

Die Klägerin macht geltend:

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Der Beklagten zu 1. als ausführendem Bohrunternehmen hätte auffallen müssen, dass schon bei der Planung der Bohrarbeiten der erforderliche Sicherheitsabstand nicht eingehalten worden sei sowie dass die von der Streithelferin B hergestellten Bohransatzpunkte sich nicht in der richtigen Höhe befunden hätten. Im Übrigen habe die Beklagte zu 1. die Bohrung mit einem falschen Winkel durchgeführt, wodurch es zur Beschädigung der Fernwärmeleitung gekommen sei.

Randnummer10

Die Beklagte zu 2. habe es pflichtwidrig versäumt, im Bereich der Schadensstelle die genaue Lage des Fernwärmekanals zu erkunden. Zudem müsse sie sich das Verschulden ihrer Subunternehmer zurechnen lassen.

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Die Beklagte zu 3. als Objektplanerin sei von der Klinik mit der Bauüberwachung nach Leistungsphase 8 nach HOAI für die gesamten Bauarbeiten, auch die Rückverankerungsarbeiten in der Baugrube, beauftragt und damit verpflichtet gewesen, auch die Planung und Durchführung der Ankerbohrarbeiten zu überwachen. Das habe sie nicht ausreichend getan. Andernfalls hätte der Beklagten zu 3. auffallen müssen, dass die Lage der Fernwärmeleitung nicht ausreichend erkundet, die Bohrungen zu nah an die Fernwärmeleitung geplant und in falschem Winkel sowie von falschen Ansatzpunkten aus durchgeführt worden seien, und es wäre nicht zur Anbohrung der Fernwärmeleitung gekommen.

Randnummer12

Der Klägerin seien für die provisorische Reparatur Kosten von 34.423,94 € und für die Verlegung der Bypass-Leitung von 155.641,17 €, insgesamt 190.065,11 €, entstanden. Diese Kosten seien erforderlich gewesen. Ein Abzug neu für alt komme nicht in Betracht. Die Bypass-Leitung habe eine geringere Lebensdauer, als die in einem Haubenkanal geschützt verlegte Fernwärmeleitung noch gehabt hätte. Die neue Bypass-Leitung hingegen sei (um die Kosten gering zu halten) nicht in einem Haubenkanal verlegt, weshalb ihre Lebensdauer unter der Restlebensdauer der beschädigten Leitung liege. Eine messbare Vermögensmehrung sei bei der Klägerin somit nicht eingetreten. Im Gegenteil sei die Bypass-Leitung ohne Haubenkanal als geringwertiger anzusehen.

Randnummer13

Die Klägerin und ihre Streithelferin beantragen:

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Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 190.065,11 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagten und die Streithelferinnen der Beklagten zu 2. beantragen jeweils

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Klagabweisung.

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Die Beklagte zu 1. macht geltend:

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Verantwortlich für die Anbohrung der Fernwärmeleitung sei nicht die Beklagte zu 1., sondern als Ursachen seien der Mangel der unzureichenden Erkundung der Fernwärmeleitung und deren Prüfung durch die anderen am Bau Beteiligten zu betrachten. Sowohl die Objektplanung als auch die Objektüberwachung hätten vor Beginn der Verbauarbeiten die ausreichende Erkundung des Bestands sicherstellen müssen. Dann wäre aufgefallen, dass relevante Bereiche des Leitungsverlaufes nicht erkundet wurden. Weiterhin seien seitens der Planer und Tragwerksplaner die Sicherheitsabstände zu gering geplant und auch während der Bauausführung nicht überprüft worden. Ein Ausführungsmangel der Beklagten zu 1. bezüglich der Ankerherstellung liege hingegen nicht vor. Hinsichtlich der Schadenshöhe sei mit Blick auf das Alter der beschädigten Fernwärmeleitung von 40 Jahren ein Abzug neu für alt von 80% vorzunehmen.

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Die Beklagte zu 2. macht geltend:

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Der von ihr vorab erstellte Plan zeige einen zutreffenden Verlauf der Fernwärmeleitung. Zur Schadenshöhe bestreitet sie die Erforderlichkeit einer Umgehungsleitung.

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Die Beklagte zu 3. macht geltend:

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Sie treffe keine Verantwortung. Sie sei für die Überwachung der Verbauarbeiten nicht zuständig gewesen. Sie verweist darauf, dass es keinen Generalplaner gegeben habe, sondern die Planungsleistungen auf verschiedene Objekt- und Fachplanungsbüros aufgeteilt gewesen seien. Die hier einschlägige Tragwerkplanung sei auf ein anderes Büro übertragen gewesen. Als Gebäudeplanerin habe sie sich im Rahmen der allgemeinen grundlegenden Überwachung darauf verlassen dürfen, dass das Spezialunternehmen mit seinem überlegenen Fachwissen die für dieses Unternehmen üblichen Standardarbeiten als handwerkliche Selbstverständlichkeit korrekt ausführen werde, zumal alle dafür benötigten Informationen gerade auch zur Fernwärmeleitung verfügbar gewesen seien. Dass das ausführende Spezialunternehmen entgegen der anfänglichen Richtigkeit dann nicht mehr den richtigen Winkel für die Bohranker eingestellt habe, sei kein Umstand, den ein Architekt im Rahmen seiner Leistungspflichten typischerweise entdecken müsse.

Randnummer23

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten. Wegen der Beweisergebnisse wird auf die schriftlichen Gutachten […] nebst den mündlichen Erläuterungen […] verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Randnummer24

Die zulässige Klage ist begründet. Alle drei Beklagten haften als Gesamtschuldner in der geltend gemachten Höhe für die Beschädigung der Fernwärmeleitung.

Randnummer25

I. Die Klage ist zulässig. […]

Randnummer26

II. Die Beklagte zu 1. haftet für die Leitungsbeschädigung aus Delikt, § 823 Abs. 1 BGB.

Randnummer27

1. Die Mitarbeiter der Beklagten zu 1. haben im Zuge der Bohrarbeiten vom 24.06.2016 die Fernwärmeleitung der Klägerin beschädigt und damit deren Eigentum verletzt (zum Eigentum des Versorgungsunternehmens an Leitungen auf fremden Grundstücken vgl. Staudinger/Stieper (2021) BGB § 94 Rn. 11).

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2. Die Beklagte zu 1. haftet dabei für eigenes Organisationsverschulden nach § 823 BGB und nicht lediglich für Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB. Juristische Personen sind verpflichtet, ihre innerbetrieblichen Abläufe so zu organisieren, dass eine Schädigung Dritter in dem gebotenen Umfang vermieden wird. Andernfalls muss sich ein Unternehmen ein Fehlverhalten der tatsächlich eingesetzten Personen ohne Entlastungsmöglichkeit zurechnen lassen (vgl. BGH VersR 2023, 1169 Rn. 35 m.w.N.). So liegt es hier: Mangels hinreichender innerbetrieblicher organisatorischer Vorkehrungen gegen ein versehentliches Anbohren der Versorgungsleitung muss sich die Beklagte zu 1. die Fehler ihrer Mitarbeiter bei der Durchführung der Bohrung wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Ohnehin hätte sie aber auch als Geschäftsherrin für das Fehlverhalten ihrer Mitarbeiter als Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB einzustehen, nachdem Umstände, aufgrund derer sich die Beklagte zu 1. für das Handeln ihrer Mitarbeiter ausnahmsweise entlasten könnte (§ 831 Abs. 1 S. 2 BGB), weder dargetan noch sonst ersichtlich sind.

Randnummer29

3. Die Beklagte zu 1. hat ihre Sicherungspflichten als Tiefbauunternehmerin verletzt.

Randnummer30

Bei Tiefbauarbeiten in der Nähe von Versorgungsleitungen treffen den ausführenden Bauunternehmer wegen der unverhältnismäßig großen Gefahr erheblicher Schäden im Fall einer Beschädigung besondere Sorgfaltspflichten, an die Erkundigungs- und Sicherungspflichten bezüglich der Versorgungsleitungen sind hohe Anforderungen zu stellen (BGH NJW 1971, 1313, 1314; BeckOGK/Voigt, Stand: 1.8.2026, BGB § 823 Rn. 537). Der Unternehmer handelt allerdings dann nicht pflichtwidrig, wenn der genaue Ort einer Bohrung vertragsgemäß von der Bestellerseite festgelegt wurde und er sich an diese Festlegung gehalten hat (BeckOGK/Voigt a.a.O.).

Randnummer31

Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte zu 1. hier zwar hinsichtlich der konkreten Schadensstelle keine eigenen Erkundigungs- und Überprüfungspflichten verletzt, weil die Ermittlung der genauen Lage der Fernwärmeleitung und die daran angepasste Planung des Bohrkanals nach der vertraglichen Zuständigkeitsverteilung anderen Beteiligten oblag und sich die Beklagte zu 1. auf diese - aus ihrer Sicht auftraggeberseitigen - Vorgaben verlassen konnte.

Randnummer32

Sie hat jedoch ihre Sicherungspflichten dadurch verletzt, dass der Bohrkanal einen falschen, von den vertraglichen Festlegungen abweichenden Verlauf genommen hat. […] Dieser Fehler war auch ursächlich für den Schaden. […]

Randnummer33

III. Die Beklagte zu 2. haftet gegenüber der Klägerin aus abgetretenem Recht aufgrund vertraglicher Pflichtverletzung, §§ 280, 398 BGB.

Randnummer34

1. Der Klinik stand ein vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2. zu, §§ 280, 631 BGB.

Randnummer35

a) Die Klinik hatte die Beklagte zu 2. vertraglich mit den Baugrubenarbeiten einschließlich des Verbaus beauftragt.

Randnummer36

b) Die Beklagte zu 2. haftet dabei vertraglich gegenüber der Klinik für das - oben dargelegte - Verschulden der Beklagten zu 1. wie für eigenes Verschulden, § 278 BGB. Denn die Beklagte zu 1. war insoweit vertragliche Erfüllungsgehilfin der Beklagten zu 2., weil die Beklagte zu 1. letztlich im Unterauftrag der Beklagten zu 2. tätig wurde.

Randnummer37

Ob die Beklagte zu 2. darüber hinaus auch für weitere Planungs- und Überwachungsfehler anderer Subunternehmer haftet (was nach den Ausführungen des Sachverständigen naheliegt: Planung eines zu geringen Sicherheitsabstands von 3m statt 1m; unterlassene Kollisionsprüfung), spielt für das hiesige Haftungsverhältnis keine Rolle mehr.

Randnummer38

c) Der Klinik ist durch die im Zuge dieser Bauarbeiten eingetretene Beschädigung der Fernwärmeleitung ein Schaden entstanden, weil sie ihrerseits als Bauherrin entsprechenden Regressansprüchen der Klägerin ausgesetzt ist:

Randnummer39

Der Klägerin steht gegen die Klinik ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 S. 2 BGB zu. Dieser Ausgleichsanspruch greift auch dann ein, wenn - wie hier - körperliche Einwirkungen von einem Grundstück (hier dem der Klinik) auf ein benachbartes Grundstück (hier das Grundstück mit der Fernwärmeleitung der Klägerin) ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überschreiten, und der davon betroffene Nachbar gehindert war, diese Einwirkungen nach §§ 1004, 862 rechtzeitig zu unterbinden (vgl. BeckOGK/Klimke, Stand: 1.7.2026, BGB § 906 Rn. 353).

Randnummer40

Dass die Klägerin nicht Eigentümerin des benachbarten Grundstücks, in dem die Fernwärmeleitung liegt, ist, steht ihrer Anspruchsberechtigung entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2. nicht entgegen, ohne dass es insoweit auf ihren Besitz an der Fernwärmeleitung oder deren Benutzung durch die Klägerin ankäme (vgl. zu Besitzern und Benutzern als Anspruchsberechtigten BeckOGK/Klimke a.a.O. § 906 Rn. 397, 400). Bei genauerer Betrachtung ist die Klägerin vielmehr als die eigentlich betroffene benachbarte Eigentümerin anzusehen. Denn Versorgungsleitungen, die in fremden Grundstücken verlaufen, gelten entsprechend § 95 Abs. 1 BGB als Scheinbestandteile des fremden Grundstücks und stellen Zubehör zum Betriebsgrundstück des Versorgungsunternehmens dar (vgl. Staudinger/Stieper (2021) BGB § 94 Rn. 11, 37 m.w.N.). Die Klägerin als Leitungseigentümerin ist damit Eigentümerin des hier von der äußeren Einwirkung betroffenen - unbeweglichen - Grundstücksteils, sodass sie der Einwirkung vom Nachbargrundstück nicht anders gegenübersteht als der Eigentümer des die Leitung umschließenden Grundstücks. Das Betriebsgrundstück der Klägerin wird gewissermaßen durch die Fernwärmeleitung „verlängert“, und in Form dieser Verlängerung verläuft es entlang des Klinikgrundstücks.

Randnummer41

Der Höhe nach entspricht der Ausgleichsanspruch im Fall einer - wie hier - Substanzverletzung dem Ersatz des entstandenen Schadens (vgl. BeckOGK/Klimke, 1.7.2026, BGB § 906 Rn. 333).

Randnummer42

2. Ihren ursprünglich auf Freistellung von den vorgenannten Regressansprüchen der Klägerin gerichteten vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2. hat die Klinik an die Klägerin abgetreten, wodurch sich der Freistellungs- in einen Zahlungsanspruch umwandelte (vgl. BGH NJW 2012, 528 Rn. 14).

Randnummer43

III. Die Beklagte zu 3. haftet gegenüber der Klägerin ebenfalls aus abgetretenem Recht aufgrund vertraglicher Pflichtverletzung, §§ 280, 398 BGB.

Randnummer44

1. Insoweit gelten im Ausgangspunkt - insbesondere zur Abtretung des vertraglichen Schadensersatzanspruchs der Klinik, der ursprünglich auf Freistellung von Ersatzansprüchen der Klägerin entsprechend § 906 Abs. 2 S. 2 BGB gerichtet war und sich durch die Abtretung an die Klägerin in einen Zahlungsanspruch umwandelte - die obigen Ausführungen zur Haftung der Beklagten zu 2. für die Beklagte zu 3. entsprechend.

Randnummer45

2. Die Beklagte zu 3. hat sorgfaltswidrig gegen eigene vertragliche Planungs- und Überwachungspflichten, die sie gegenüber der Klinik trafen, verstoßen. Sie kann sich dabei nicht auf die Position zurückziehen, die Verbau- und Verankerungsarbeiten gingen sie letztlich nichts an.

Randnummer46

a) In welchem genauen Umfang die Beklagte zu 3. als Gebäudeplanerin gegenüber der Klinik vertragliche Leistungspflichten hinsichtlich der Verbauarbeiten übernahm, bleibt allerdings unklar.

Randnummer47

Aus dem zwischen der Klinik und der Beklagten zu 3. ursprünglich geschlossenen Architektenvertrag aus dem Jahr 2014 (auszugsweise und ohne die in Bezug genommenen Anlagen vorgelegt) ergibt sich, dass die Beklagte zu 3. zunächst mit den Leistungsphasen 2 bis 5 gemäß § 34 HOAI für den „ersten Bauabschnitt“, d.h. einen Krankenhausneubau beauftragt wurde. Im Jahr 2016 erfolgte eine Erweiterung auf die Leistungsphasen 6 bis 9 (sowie weitere Nebenleistungen). Ausdrücklich aus dem Leistungssoll ausgenommen wird der Baugrubenverbau dabei nicht. Beide Vertragsdokumente gehen allerdings jeweils davon aus, dass die Beklagte zu 3. mit den Leistungen des Leistungsbildes „Gebäude- und Innenräume“ gemäß § 34 HOAI bzw. der „Objektplanung Gebäude“ beauftragt ist.

Randnummer48

Grundsätzlich handelt es sich bei der HOAI um reines Preisrecht. Umfang und Inhalt der vom Architekten geschuldeten Leistung richten sich nach dem Vertragsrecht des BGB und nicht nach den Leistungsbildern und Leistungsphasen der HOAI. Nehmen jedoch Architektenverträge hinsichtlich des Vertragsgegenstandes - wie hier - ausdrücklich auf die Leistungsphasen der HOAI Bezug, ist dies bei der Vertragsauslegung zu berücksichtigen, wobei davon auszugehen ist, dass mit der Vereinbarung einer bestimmten Leistungsphase durch den Architekten deren Grundleistungen zu erbringen sind. Das schließt aber nicht aus, dass die Auslegung auch die Pflicht zur Erbringung von Besonderen Leistungen ergibt, ohnehin sind die Parteien bei ihrer Vereinbarung nicht an die Leistungsbilder der HOAI gebunden, sodass die vereinbarte Leistungspflicht weitergehend oder enger sein kann (vgl. Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 10. Aufl., Kap. 2 Rn. 279 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 14. Mai 2020 – VII ZR 205/19 –, juris Rn. 16).

Randnummer49

Die ausdrückliche Bezugnahme auf die Leistungen des Leistungsbildes „Gebäude- und Innenräume“ gemäß § 34 HOAI könnte hier gegen eine Einbeziehung des Baugrubenverbaus in den vertraglich geschuldeten Leistungsumfang der Beklagten zu 3. sprechen. Der Verbau als spezielle Baugrubensicherung wird in der HOAI nicht ausdrücklich in der Objektliste zum Leistungsbild „Gebäude“ (Anlage 10 zu § 34 HOAI) aufgeführt, sondern gesondert unter den Leistungsbildern „Ingenieurbauwerke“ (Anlage 12 zu § 43 HOAI, Objektliste, Gruppe 7, Untergruppe „Stützbauwerke mit Verankerung“) und „Tragwerksplanung“ (Anlage 14 zu § 51 HOAI, Objektliste, zweite Hauptgruppe: „Stützwände, Verbau“; vgl. preisrechtlich auch Korbion/Mantscheff/Vygen/Korbion, HOAI, 10. Aufl., § 49 Rn. 22, 24). Die Beklagte zu 3. macht hierzu geltend, die Klinik habe die Planungsleistungen für den Baugrubenverbau gesondert an einen Tragwerksplaner vergeben.

Randnummer50

Eindeutig ist indes auch die preisrechtliche Einordnung nicht. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass die für die Grundleistungen der Gebäudeplanung nach § 33 Abs. 1 HOAI im Rahmen der Baukonstruktion voll anrechenbaren Kosten unter anderem die Kosten der Baugrube (Kostengruppe 310) umfassen, und zwar auch die Baugrubenumschließung (KG 312), also den Verbau, z.B. Spund- und Trägerbohlwände einschließlich Verankerung (vgl. dazu - jeweils preisrechtlich - Korbion/Mantscheff/Vygen/Korbion, HOAI, 10. Aufl., § 33 Rn. 43, aber auch Rn. 93 zu KG 393: Sicherungsmaßnahmen, und, differenzierend je nach Art und Zweck des Verbaus und sonstigen Umständen, z.B. der gesonderten Beauftragung eines Tragwerkplaners durch den Bauherrn: Hofmann/Wernthaler, BauR 2019, 174 ff.). Die Honorarermittlung der Beklagten zu 3. bezog zumindest auch Kosten für das Baugrundstück und dessen „Herrichten und Erschließen“ ein. Vor allem aber entsprach ein Ausschluss des Baugrubenverbaus aus dem vertraglichen Leistungsumfang der Beklagten zu 3. ersichtlich nicht dem Vertragsverständnis der Klinik als Vertragspartnerin, die in der Abtretungserklärung eigens betont, sie habe die Beklagte zu 3. „mit der Bauüberwachung (Leistungsphase 8) der gesamten Bauarbeiten - auch der Rückverankerungsarbeiten für die Baugrube - ... beauftragt.“

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b) Letztlich kann das aber dahinstehen. Denn aus dem eigenen Vortrag der Beklagten zu 3. ergibt sich ein - insoweit unstreitiger - Mindestbestand vertraglicher Leistungspflichten. […]

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c) Diesen unstreitigen Mindestumfang an vertraglichen Pflichten gegenüber der Klinik hat die Beklagte zu 3. verletzt. […]

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Ihrer Pflicht zur „allgemeinen grundlegenden Überwachung“ der Arbeiten ist die Beklagte zu 3. nicht hinreichend nachgekommen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es nicht Aufgabe der Beklagten zu 3. als Gebäudeplanerin war, im Rahmen der Verbauarbeiten regelmäßig auf der Baustelle nachzumessen, ob die als Spezialunternehmen beauftragte Beklagte zu 1. ihre Bohrungen jeweils im richtigen Winkel ansetzte. Anders als sie meint, hat die Beklagte zu 3. sich aber nicht genügend vergewissert, dass die zuständigen Spezialunternehmen die Fernwärmeleitung in ihrer Planung hinreichend berücksichtigen. Andernfalls hätte ihr - auch im Rahmen einer lediglich „grundlegenden Überwachung“ - auffallen müssen, dass die konkrete Verantwortlichkeit für die ausreichende Berücksichtigung der Fernwärmeleitung unter den beteiligten Fachfirmen unklar war und offenbar keinerlei Abläufe zur Kollisionsprüfung und zur Freigabe der Arbeiten vorgesehen waren. Derartige Abläufe wären hier jedoch zwingend erforderlich gewesen […].

Randnummer54

So enthielt die Ausführungsplanung der Streithelferin D bereits planmäßige Kollisionsstellen mit dem Sicherheitsraum des Haubenkanals und darüber hinaus wiederholt - insbesondere zum hier betroffenen Schnitt - die zusätzliche Angabe zu dem Kanal: „Hier muß die genaue Lage und Höhe von dem Erdbauer überprüft werden“. Dass durch derart nebulöse Hinweise letztlich die Verantwortlichkeit ins „Nirwana“ verschoben wurde, liegt auf der Hand und hätte allen am Bau Beteiligten - und damit auch der Beklagten zu 3. im Rahmen einer lediglich „grundlegenden Überwachung“ - auffallen müssen. Der Sachverständige hat dazu auf Nachfrage eindringlich und überzeugend ausgeführt, dass bei einem solchen Hinweis eigentlich bei allen die Alarmglocken hätten schrillen müssen, auch bei einem Architekten, der nur eine grundlegende Überwachung übernommen hat. Selbst bei nur sehr allgemeiner Fassung der Bauüberwachung hätte zumindest auffallen müssen, dass es offenbar keinen Planprüfungsprozess gegeben habe, dass also - anders als zwingend erforderlich - nicht geregelt gewesen sei, wer die Pläne prüft und wer sie freigibt. Im Rahmen solcher Prüfungsprozesse wäre ein solcher Hinweis auf jeden Fall aufgefallen. Jedem, der an einem solchen Prüfungsprozess beteiligt gewesen wäre, hätte klar sein müssen, dass man hier eine Kollisionsprüfung brauche. Dem folgt das Gericht.

Randnummer55

IV. Der Höhe nach haften die Beklagten - als Gesamtschuldner, § 421 BGB - auf den vollen geltend gemachten Betrag von 190.065,11 €.

Randnummer56

1. Erforderlich waren zunächst Kosten für die provisorische Reparatur in Höhe von 34.423,94 €.

Randnummer57

a) Soweit darin Eigenleistungen der Klägerin in Höhe von 9.828,75 € enthalten sind, sind diese Kosten nach § 249 BGB erstattungsfähig. Der Geschädigte kann den Preis einer Fremdreparatur regelmäßig auch dann ersetzt verlangen, wenn er die Sache selbst – etwa im eigenen Betrieb, selbst durch eigene Angestellte während der üblichen Arbeitszeiten – instandsetzt (Geigel/Katzenstein, Haftpflichtprozess, 29. Aufl., Kap. 3 Rn. 18 m.w.N.). Die von der Klägerin geltend gemachten Eigenleistungen in Höhe von 9.828,75 € entsprechen den ortsüblichen und angemessenen Kosten […].

Randnummer58

b) Auch die im Rahmen der provisorischen Reparatur angefallenen Kosten für Fremdleistungen in Höhe von insgesamt 34.423,94 € kann die Klägerin ersetzt verlangen.

Randnummer59

Hinsichtlich des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages genügt der Geschädigte regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger reicht dann nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe infrage zu stellen. Der Geschädigte kann allerdings nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, d.h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (BGH MDR 2013, 1454 m.w.N.).

Randnummer60

Nach diesen Maßstäben kann die Klägerin die vorgelegten Fremdrechnungen erstattet verlangen. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin als Versorgungsunternehmen über besondere Fachkunde und Erkenntnismöglichkeiten mit Blick auf die Schadensbeseitigung bei Versorgungsleitungen verfügt, ist weder dargetan noch ersichtlich, dass sie hier ein Auswahlverschulden dahingehend träfe, dass sie etwa zu teure Firmen beauftragt hätte. Die gerichtlichen Sachverständigen haben vielmehr weitgehend auch die Plausibilität und Angemessenheit der Fremdkosten bestätigt […].

Randnummer61

Dass die Klägerin die Fremdrechnungen beglichen hat, haben die Beklagten nicht - jedenfalls nicht substantiiert - bestritten.

Randnummer62

2. Ebenfalls erforderlich waren die Kosten für die Verlegung einer Bypass-Leitung in Höhe von 155.641,17 €.

Randnummer63

a) Insoweit gelten uneingeschränkt die vorgenannten Grundsätze über die Erstattungsfähigkeit von Fremdrechnungen […]. Es kommt dabei nicht darauf an, ob innerhalb der Fremdrechnungen einzelne, geringfügige Unterpositionen erhöht erscheinen (so Gutachten […] zu Absperrpfosten und Verkehrsschildern innerhalb der umfassenderen Rechnung der Firma Z). Anhaltspunkte dafür, dass klägerseits erkennbar ein insgesamt zu teures Unternehmen beauftragt worden wäre, bestehen nicht (und hinsichtlich der beiden betroffenen Unterpositionen verfügt die Klägerin auch nicht zwingend über besondere Erkenntnismöglichkeiten zu Vergleichspreisen).

Randnummer64

b) Ein Abzug „Neu für Alt“ ist entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1. und 2. nicht vorzunehmen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen die Parteien nicht entgegengetreten sind und denen das Gericht folgt, ist durch den Ersatz der in einem Haubenkanal verlegten und somit sehr gut geschützten beschädigten Fernwärmeleitung durch eine mit weniger Aufwand direkt in der Erde verlegte, als KMR-Verbundrohrleitung ausgeführte Bypass-Leitung keine Besserstellung oder Vermögensmehrung der Klägerin eingetreten. Die Ausführung einer erdverlegten KMR-Rohrleitung erscheint im Vergleich zu einer in einem Haubenkanal verlegten Rohrleitung geringwertiger, was sich auch in den Herstellungskosten niederschlägt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Mindestlebensdauer der neu verlegten KMR-Rohre die mutmaßliche Restlebensdauer der beschädigten Fernwärmeleitung wesentlich übersteigt.

Randnummer65

c) Die Beklagte zu 2. kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Herstellung einer Umgehungsleitung sei nicht erforderlich gewesen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen handelte es sich vielmehr bei der Bypass-Leitung gegenüber einer Neuherstellung des Haubenkanals um die weniger aufwändige und kostengünstigere Lösung.

Randnummer66

V. Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit schulden die Beklagten aus § 291 BGB.

Randnummer67

VI. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.