Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HOAI§ 43 Leistungsbild Ingenieurbauwerke
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/43#abs-1 (1) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Ingenieurbauwerke sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 44 bewertet:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/43#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wird die Leistungsphase 2 bei Objekten nach § 41 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern, mit 10 Prozent bewertet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/43#abs-3 (3) Die Vertragsparteien können abweichend von Absatz 1 in Textform vereinbaren, dass
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/43#abs-4 (4) Anlage 12 Nummer 12.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.