Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

HOAI

§ 43 Leistungsbild Ingenieurbauwerke

Stand: 01.01.2021

Bund2 Fassungen10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/43#abs-1 (1) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Ingenieurbauwerke sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 44 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent,
3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent,
4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent,
5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,
6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 13 Prozent,
7.
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent,
8.
für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,
9.
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/43#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wird die Leistungsphase 2 bei Objekten nach § 41 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern, mit 10 Prozent bewertet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/43#abs-3 (3) Die Vertragsparteien können abweichend von Absatz 1 in Textform vereinbaren, dass

1.
die Leistungsphase 4 mit 5 bis 8 Prozent bewertet wird, wenn dafür ein eigenständiges Planfeststellungsverfahren erforderlich ist,
2.
die Leistungsphase 5 mit 15 bis 35 Prozent bewertet wird, wenn ein überdurchschnittlicher Aufwand an Ausführungszeichnungen erforderlich wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/43#abs-4 (4) Anlage 12 Nummer 12.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

§ 42 § 44