Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 906 Zuführung unwägbarer Stoffe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 814
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 29.04.2020 – VIII ZR 31/18Wohnraummietvertrag: Mitminderung bei nach Abschluss des Vertrags erhöhten Geräusch- und Schmutzimmissionen; konkludente Beschaffenheitsvereinbarung; Darlegungs- und Beweislastregeln; tatrichterliche notwendige Feststellungen im Einzelfall; Ansprüche des Vermieters gegen den Verursacher der Geräusch- und SchmutzimmissionenZitiert von 23
- BVerfG, 24.11.2010 – 1 BvF 2/05Zur Vereinbarkeit von Vorschriften des Gentechnikgesetzes mit dem GrundgesetzZitiert von 91
- LG Bonn, 29.07.2003 – 10 0 505/99
- OLG Hamm, 28.05.2025 – 5 U 15/17
- BGH, 19.09.2008 – V ZR 28/08Bergrecht: Keine Verdrängung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB durch die Bergschadenshaftung nach § 114 Abs. 1 BBergG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- AG Lebach, 30.03.2007 – 3A C 80/06
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 11.06.2026 – 5 U 114/25
- OLG Brandenburg, 08.04.2026 – 1 UH 6/26
- BSG, 26.03.2026 – B 10 ÜG 2/24 RÜberlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - materieller Nachteil - vorprozessuale Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs - notwendige Anwaltskosten - sozialgerichtliches Verfahren - Umstellung von einem Freistellungsantrag auf einen Zahlungsantrag - Nichtvorliegen einer Klageänderung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 906 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/906#abs-1 (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/906#abs-2 (2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/906#abs-3 (3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.