Rechtsprechung / LAG Hamm / 2006

LAG Hamm Urteil vom 06.12.2006 – 18 Sa 1417/06

ECLI:DE:LAGHAM:2006:1206.18SA1417.06.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 19.07.2006 - 2 Ca 176/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_2

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über Vergütungsansprüche für den Zeitraum 01.11.2005 bis 09.03.2006 und über eine Berichtigung der Lohnabrechnung für den Monat November 2005.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_3

Der am 03.08.1953 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.06.2004 bis zum 09.03.2006 bei dem Beklagten als Maler und Lackierer beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der am 13.07.2004 geschlossene schriftliche Arbeitsvertrag, in dem unter anderem Folgendes ausgeführt ist:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_4

"§ 1 Inhalt, Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_5

Herr F1xxx W1xxxxxxx wird ab 01.06.04 als Maler und Lackierer auf unbestimmte Dauer eingestellt. ...

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_7

Der Arbeitnehmer erhält folgendes Arbeitsentgelt:

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_8

Bruttovergütung je Stunde

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_9

Lohn/Gehalt nach der Tarifgruppe ... ... Euro

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_10

im ... Beschäftigungs- bzw. Berufsjahr ... Euro

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_11

übertarifliche/allgemeine Zulage ... Euro

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_12

Zulage aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles ... Euro

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_13

Bruttovergütung gesamt 13,60 Euro".

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_14

Seit Dezember 2004 betrug die zwischen den Parteien vereinbarte Stundenvergütung 14,40 Euro brutto. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kommt der für allgemein verbindlich erklärte Rahmentarifvertrag für das Maler- und Lackiererhandwerk in der Fassung vom 06.04.2004 zur Anwendung.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_15

Bis einschließlich Oktober 2005 rechnete der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit einer Bruttostundenvergütung von 14,40 Euro ab. Der Abrechnung für den Monat November 2005 (Bl. 6 d. A.) legte der Beklagte eine Bruttostundenvergütung von 11,00 € zugrunde und zahlte den sich daraus ergebenden Nettobetrag an den Kläger aus. Die Vergütung für den Monat Dezember 2005 rechnete der Beklagte zunächst weder ab, noch zahlte er an den Kläger eine Vergütung für diesen Monat. Der Kläger war ab dem 02.01.2006 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankt.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_16

Mit Schreiben vom 27.03.2006, dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugegangen am 28.03.2006, machte der Kläger Vergütungsansprüche für die Monate Januar und Februar 2006 geltend und forderte darin zugleich die Abrechnung für die Monate Januar und Februar 2006.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_17

Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist durch ordentliche Kündigung des Beklagten mit Ablauf des 09.03.2006 beendet worden.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_18

Die vorliegende Klage hat der Kläger am 25.01.2006 erhoben.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_19

In der mündlichen Verhandlung am 28.02.2006 hat der Beklagte hinsichtlich der Vergütung für Dezember 2005 einen Betrag in Höhe von 1.936,-- € nebst Zinsen anerkannt. Durch Anerkenntnisteilurteil vom 28.02.2006 hat das Arbeitsgericht den Beklagten entsprechend des Anerkenntnisses verurteilt.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_20

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe der vereinbarte Stundenlohn in Höhe von 14,40 € auch weiter bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_21

Er hat behauptet, dass schon bei Abschluss des Arbeitsvertrages dem Beklagten bekannt gewesen sei, dass er zwar eine Ausbildung als Maler und Lackierer absolviert habe, jedoch eine entsprechende Gesellenprüfung nicht abgelegt worden sei. Daraufhin habe ihm der Beklagte sinngemäß mitgeteilt, es komme ihm ausschließlich darauf an, dass er eine ordnungsgemäße und fachlich einwandfreie Arbeit ausführen könne. Aus diesem Grunde sei in dem Arbeitsvertrag auch eine Probezeit vereinbart worden.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_22

Der Kläger hat in der ersten Instanz zuletzt beantragt,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_23

544,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.12.2005 an ihn zu zahlen;

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_24

598,40 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.01.2006 an ihn zu zahlen;

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_25

an ihn 2.534,40 Euro brutto abzüglich durch die Krankenkasse gezahlter 426,80 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.02.2006 zu zahlen;

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_26

an ihn 921,60 Euro brutto abzüglich durch die Krankenkasse gezahlter 388,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.03.2006 zu zahlen;

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_27

ihm für November 2005 eine berichtigte Lohnabrechnung mit 160 Arbeitsstunden und einer Stundenvergütung von 14,40 Euro zu erteilen;

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_28

ihm für die Monate Dezember 2005, Januar und Februar 2006 jeweils eine Lohnabrechnung zu erteilen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_29

Der Beklagte hat beantragt,

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_30

die Klage abzuweisen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_31

Der Beklagte hat behauptet, dass bei einem Vorstellungsgespräch vor Abschluss des Arbeitsvertrages sich der Kläger als Maler- und Lackierergeselle vorgestellt habe, was auch in dem schriftlichen Arbeitsvertrag seinen Niederschlag gefunden habe. Im November 2005 habe sich herausgestellt, dass der Kläger keinen Gesellenbrief gehabt habe und er mithin normaler Maler- und Lackierergehilfe sei. In Ansehung der erfolgten Täuschung durch den Kläger bei der Einstellung habe er den Lohn auf den leicht aufgerundeten Tariflohn für Maler- und Lackierergehilfen mit 11,00 Euro brutto je Stunde abgesenkt.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_32

Durch Schlussurteil vom 19.07.2006 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Den Streitwert des Schlussurteils hat es auf 4.658,60 € festgesetzt.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_33

In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dem Kläger ständen die begehrten Ansprüche zu. Die einseitige Kürzung der vereinbarten Vergütung durch den Beklagten sei unwirksam.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_34

Gegen diese ihm am 01.08.2006 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Entscheidung hat der Beklagte am 30.08.2006 Berufung eingelegt und diese am 27.09.2006 begründet.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_35

Der Beklagte beantragt,

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_36

das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 19.07.2006 – 2 Ca 176/06 – insoweit abzuändern, als er verurteilt worden ist

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_37

a) für den Monat November 2005 544,00 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.12.2005 zu zahlen;

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_38

b) für den Monat Dezember 2005 598,40 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.01.2006 zu zahlen;

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_39

c) für den Monat Januar 2006 mehr als 1.509,20 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.02.2006 zu zahlen;

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_40

d) für den Monat Februar 2006 mehr als 316,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.03.2006 zu zahlen;

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_41

e) für den November 2005 eine berichtigte Lohnabrechnung mit 160 Arbeitsstunden und einer Stundenvergütung von 14,40 Euro zu erteilen.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_42

Der Kläger beantragt,

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_43

die Berufung des Beklagten gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 19.07.2006 – 2 Ca 176/06 – zurückzuweisen.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_44

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_45

Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe§

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_47

A. Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_48

Dem Kläger stehen die begehrten Abrechnungs- und Vergütungsansprüche gemäß § 611 Abs. 1 BGB, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EFZG, § 108 Abs. 1 GewO zu.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_49

I. Alle geltend gemachten Ansprüche setzen voraus, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien im Anspruchszeitraum unverändert über den 30.10.2005 fortbestanden hat.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_50

Dies ist der Fall, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat. Entgegen der Auffassung des Beklagten war dieser nicht befugt, den Vergütungsanspruch des Klägers einseitig zu kürzen.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_51

1. Der Beklagte konnte nicht im Wege der sogenannten "korrigierenden Rückgruppierung" die Stundenvergütung von 14,40 € auf 11,00 € kürzen.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_52

Zwischen den Parteien ist bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses nicht der jeweilige Tariflohn vereinbart worden. In dem Arbeitsvertrag vom 13.07.2004 ist für die Tätigkeit des Klägers als Maler und Lackierer eine Vergütung von 13,60 € vereinbart worden, die später einvernehmlich auf 14,40 € erhöht worden ist. In § 2 des Arbeitsvertrages vom 13.07.2004 haben die Parteien als Bruttovergütung je Stunde von gesamt 13,60 € vereinbart. Die nach dem Vertragsformular mögliche Bezugnahme auf die tarifliche Vergütung fehlt. Die Felder "Lohn/Gehalt nach der Tarifgruppe ... im ... Beschäftigungs- bzw. Berufsjahr ... Euro" sind nicht ausgefüllt worden.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_53

2. Die vorgenommene Lohnkürzung kann auch nicht als Änderungskündigung ausgelegt werden, da der Beklagte das Arbeitsverhältnis nicht beenden wollte, sondern lediglich die Vergütung kürzen wollte. Im Übrigen fehlt für eine Änderungskündigungserklärung die Schriftform nach § 623 BGB.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_54

3. Auch eine Anpassung der Vergütung wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 und 2 BGB entfällt.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_55

Nach § 313 Abs. 2 BGB ist eine Anpassung möglich, wenn wesentliche Vorstellungen der Parteien, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, sich als falsch herausstellen. Voraussetzung der Anpassung ist ein gemeinschaftlicher Irrtum beider Parteien über eine für die Willensbildung wesentlichen Umstand (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 08.11.2001 – IX ZR 64/01 - NJW 2002, 292, 294 ; Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Aufl., § 313 Rz. 38).

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_56

Auf einen einseitigen Irrtum, wie ihn der Beklagte vorträgt, kommt § 313 Abs. 2 BGB nicht zur Anwendung.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_57

4. Auch wenn man die Kürzung des Lohnes als Teilanfechtung, gestützt auf § 123 Abs. 1 BGB, auslegt, geht diese Teilanfechtung ins Leere.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_58

a) Die Rechtsfolge einer Anfechtung des Arbeitsvertrages ist nach § 142 Abs. 1 BGB die Nichtigkeit des Vertrages.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_59

Eine solche Rechtsfolge ist von dem Beklagten mit der Gehaltskürzung nicht gewollt worden.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_60

b) Eine Teilanfechtung des Arbeitsvertrages allein bezogen auf die Vergütungsvereinbarung ist im Arbeitsvertrag nicht möglich.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_61

aa) Eine Teilanfechtung wird für möglich angesehen, bei einem einheitlichen, aber teilbaren Rechtsgeschäft, wenn die Anfechtung nur einen Teil des Rechtsgeschäftes erfasst (vgl. Staudinger/Dilcher, 12. Aufl., § 142 Rz. 10; Soergel/Hefermehl, 13. Aufl., § 142 BGB, Rz. 6; MünchKomm/Mayer-Maly/Busche, 12. Aufl., § 143 BGB Rz. 11; Palandt/Heinrichs, 66. Aufl., § 143 BGB, Rz. 2).

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_62

Das Restrechtsgeschäft bleibt bestehen, wenn dies entsprechend § 139 BGB dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht (BGH, Urteil vom 14.11.2001 – IV ZP 181/00 – NJW RR 2002, 380; BGH, Urteil vom 13.03.1986 – III ZR 114/874, NJW 1986, 2576; OLG Köln, Urteil vom 14.04.2000 – 3 U 147/99 – VersR 2000, 871). Ist die Anfechtung beschränkt auf einen nicht abtrennbaren Teil des Rechtsgeschäftes ist die Anfechtung unwirksam (vgl. auch Vetter, MDR 1998, 573).

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_63

bb) Nach diesen Grundsätzen ist die Teilanfechtung in der Vergütungsvereinbarung des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages nicht möglich.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_64

Bei dem Arbeitsvertrag handelt es sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft. Mit der Anfechtung des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien beschränkt auf die Vergütungsvereinbarung würde ein wesentlicher Bestandteil des Arbeitsverhältnisses nichtig. Bei der Vergütungsvereinbarung handelt es sich um die Hauptpflicht des Beklagten aus dem Arbeitsvertrag.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_65

Der Wegfall dieser Hauptpflicht würde zum Wegfall der übrigen verbliebenen Regelungen des Arbeitsvertrages führen, da sich die übrig bleibenden Vertragselemente nicht mit selbständiger rechtsgeschäftlicher Bedeutung aufrechterhalten lassen (vgl. auch Hahn, Die fehlerhafte Normenanwendung im Arbeitsverhältnis, S. 40 ff.).

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_66

II. Auch die übrigen Voraussetzungen der klägerischen Ansprüche liegen dem Grunde und der Höhe nach vor, wie das Arbeitsgericht im Einzelnen dargelegt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_67

B. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_68

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_69

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-12-06/18-sa-1417-06#rd_70

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