Gesetze / Entgeltfortzahlungsgesetz

EntgFG

§ 2 Entgeltzahlung an Feiertagen

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntgFG/2#abs-1 (1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntgFG/2#abs-2 (2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EntgFG/2#abs-3 (3) Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage.

§ 1 § 3