Gesetze / Entgeltfortzahlungsgesetz
EntgFG§ 2 Entgeltzahlung an Feiertagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 12.12.2024 – B 12 BA 5/22 RBetriebsprüfung - Rechtmäßigkeit der Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen in Form eines Summenbeitragsbescheids für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge als Berechnungselemente der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen sowie beim Urlaubsentgelt - Verfassungsmäßigkeit - EuroparechtskonformitätZitiert von 3
- ArbG Halle, 10.07.2024 – 3 Ca 1900/23
- LAG Rheinland-Pfalz, 03.04.2014 – 5 Sa 579/13
- LAG Niedersachsen, 31.05.2024 – 14 Sa 618/23Zitiert von 1
- ArbG Gera, 01.08.2023 – 3 Ca 1536/22
- LAG Hessen, 28.02.2022 – 19 Sa 504/21
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 28.02.2022 – 19 Sa 1431/20
- LSG NRW, 19.02.2019 – L 20 AL 188/18 B ER
- SG Osnabrück, 03.07.2018 – S 10 R 475/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 EntgFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntgFG/2#abs-1 (1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntgFG/2#abs-2 (2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EntgFG/2#abs-3 (3) Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage.