Gesetze / Entgeltfortzahlungsgesetz
EntgFG§ 2 Entgeltzahlung an Feiertagen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntgFG/2#abs-1 (1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntgFG/2#abs-2 (2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EntgFG/2#abs-3 (3) Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage.
Wird zitiert von 196 Entscheidungen zu § 2 EntgFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Berlin-Brandenburg, 11.02.2014 – 3 Sa 1413/13
- LAG Berlin-Brandenburg, 11.02.2014 – 3 Sa 1412/13Zitiert von 2
- LAG Berlin-Brandenburg, 07.03.2014 – 3 Sa 1728/13Zitiert von 1
- ArbG Wesel, 07.07.2016 – 5 Ca 363/16
- LAG Hamm, 22.05.2013 – 4 Sa 1232/12Zitiert von 10
- BAG, 16.10.2019 – 5 AZR 352/18Feiertagsvergütung - Zeitungszusteller - Höhe - Darlegungs- und BeweislastZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- BAG, 19.08.2025 – 9 AZR 216/24Arbeitstagbezug bei der Berechnung und Erfüllung von Urlaub
- LAG Köln, 19.08.2025 – 7 SLa 648/24Zitiert von 1
- LAG Köln, 19.08.2025 – 7 SLa 647/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 EntgFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.12.1996 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I 1859)
BGBl. 1996 I S. 1859
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.