§ 108 Abrechnung des Arbeitsentgelts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/108#abs-1 (1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/108#abs-2 (2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/108#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch sowie zur Vorlage bei den Sozial- und Familiengerichten verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Besoldungsmitteilungen für Beamte, Richter oder Soldaten, die inhaltlich der Entgeltbescheinigung nach Satz 1 entsprechen, können für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt.
Wird zitiert von 333 Entscheidungen zu § 108 GewO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 28.01.2025 – 9 AZR 48/24 · Erteilung digitaler Entgeltabrechnungen
- LAG Köln, 16.09.2020 – 4 Sa 704/19Zitiert von 1
- LAG Bremen, 21.02.2025 – 1 Ta 48/24
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 05.04.2022 – 5 Sa 282/21Zitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 12.03.2008 – 7 Sa 8/08
- LAG Hessen, 30.10.2017 – 10 Ta 323/17Zwangsvollstreckung - Erteilung von Gehaltsabrechnungen - Bestimmtheit des Titels - Angabe des Bruttobetrags Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 16.06.2026 – 7 SLa 120/26
- SG Freiburg, 26.03.2026 – S 9 EG 355/25
- ArbG Köln, 29.01.2026 – 11 Ca 5778/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 108 GewO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.11.2016 Ausfertigung
§ 108 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I 2500)
BGBl. 2016 I S. 2500
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15.04.2015 Ausfertigung
§ 108 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I 583)
BGBl. 2015 I S. 583
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23.11.2011 Ausfertigung
§ 108 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I 2298)
BGBl. 2011 I S. 2298
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28.03.2009 Ausfertigung
§ 108 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I 634)
BGBl. 2009 I S. 634
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19.12.2007 Ausfertigung
§ 108 eingefügt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I 3024)
BGBl. 2007 I S. 3024
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