Gesetze / Entgeltfortzahlungsgesetz
EntgFG§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 89
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Bayreuth, 21.10.2024 – B 7 K 24.806Zitiert von 2
- BSG, 18.08.2022 – B 1 KR 24/21 RErstattung von Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung - Anspruch des Arbeitgebers erst nach Ablauf der vierwöchigen Wartefrist trotz tarifvertraglicher Pflicht zur Entgeltfortzahlung vom ersten Tag an
- LAG Hamm, 18.08.2023 – 1 Sa 127/23
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 27.07.2021 – 2 Sa 25/21Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 27.08.2024 – 6 K 788/22
- ArbG Nordhausen, 06.11.2025 – 3 Ca 438/25
Zuletzt entschieden
- ArbG Bochum, 09.03.2026 – 4 Ca 1719/25
- LAG Thüringen, 16.12.2025 – 5 Sa 154/23
- LSG Bayern, 21.07.2025 – L 20 KR 273/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 EntgFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntgFG/3#abs-1 (1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntgFG/3#abs-2 (2) Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EntgFG/3#abs-3 (3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.