Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 313 Störung der Geschäftsgrundlage
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2.315
Nach Gewicht
- OLG München, 17.02.2021 – 32 U 6358/20Zitiert von 9
- LG München II, 12.02.2021 – 31 O 11516/20Zitiert von 6
- LG Krefeld, 14.07.2021 – 2 O 58/21Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 23.03.2023 – 20 U 318/22Zitiert von 4
- KG, 25.04.2022 – 8 U 158/21Zitiert von 2
- LG Augsburg, 15.07.2021 – 091 O 2329/20
Zuletzt entschieden
- BGH, 15.07.2026 – XII ZR 7/24
- BGH, 02.07.2026 – I ZR 212/25 · GVR Text und GVR Foto
- OLG Brandenburg, 04.06.2026 – 10 U 14/24
2.315 Entscheidungen zu § 313 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 313 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/313#abs-1 (1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/313#abs-2 (2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/313#abs-3 (3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.