Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 623 Schriftform der Kündigung
Stand: 10.06.2019
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Wird zitiert von 897 Entscheidungen zu § 623 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 17.12.2015 – 6 AZR 709/14Abwicklungsvertrag - vorzeitiges Ausscheiden - SchriftformZitiert von 16
- LAG Baden-Württemberg, 16.11.2006 – 5 Sa 142/05
- BAG, 19.04.2007 – 2 AZR 208/06Kündigungsschutz: Formbedürftigkeit einer im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Kündigung geschlossenen Klageverzichtsvereinbarung nach § 623 BGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- LAG Baden-Württemberg, 20.08.2014 – 9 Sa 40/14Zitiert von 1
- LAG Hessen, 27.04.2023 – 11 Sa 766/22Internationales Arbeitsrecht - Kündigung eines Flugbegleiters - Schriftform - Schließung der Heimatbasis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.12.2011 – 11 Ta 230/11Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BAG, 07.05.2026 – 2 AZR 130/25Kündigung durch Mitglieder des Aufsichtsrats einer GmbH - Zurückweisung nach § 174 BGBZitiert von 1
- LAG Köln, 26.02.2026 – 3 SLa 509/25
- LAG Düsseldorf, 29.12.2025 – 3 Ta 216/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 623 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.