Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 623 Schriftform der Kündigung

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund897 Entscheidungen

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

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