Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 623 Schriftform der Kündigung

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund831 Entscheidungen

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

§ 622 § 624