Gesetze / Entgeltfortzahlungsgesetz
EntgFG§ 4 Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntgFG/4#abs-1 (1) Für den in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/EntgFG/4#abs-1a (1a) Zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gehören nicht das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt und Leistungen für Aufwendungen des Arbeitnehmers, soweit der Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, daß dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, und dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen. Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst der Berechnung zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntgFG/4#abs-2 (2) Ist der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die gleichzeitig infolge eines gesetzlichen Feiertages ausgefallen ist, zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach § 3 oder nach § 3a verpflichtet, bemißt sich die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts für diesen Feiertag nach § 2.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EntgFG/4#abs-3 (3) Wird in dem Betrieb verkürzt gearbeitet und würde deshalb das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers im Falle seiner Arbeitsfähigkeit gemindert, so ist die verkürzte Arbeitszeit für ihre Dauer als die für den Arbeitnehmer maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des Absatzes 1 anzusehen. Dies gilt nicht im Falle des § 2 Abs. 2.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EntgFG/4#abs-4 (4) Durch Tarifvertrag kann eine von den Absätzen 1, 1a und 3 abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages kann zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle vereinbart werden.
Wird zitiert von 538 Entscheidungen zu § 4 EntgFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 24.03.2004 – 5 AZR 346/03Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Wirksamkeit der tarifvertraglichen Festlegung der Arbeitszeit als Bemessungsgrundlage bei höherer individueller Arbeitszeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 49
- LAG Berlin-Brandenburg, 07.03.2014 – 3 Sa 1728/13Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 17.02.2000 – 11 Sa 1849/99Zitiert von 1
- ArbG Berlin, 17.04.2014 – 28 Ca 1564/14
- LAG Hamm, 28.04.2022 – 18 Sa 1158/21Zitiert von 1
- BAG, 26.09.2001 – 5 AZR 539/00Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Unwirksamkeit einer tariflichen Regelung über den Abzug von Arbeitsstunden vom Arbeitszeitkonto wegen Arbeitsunfähigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 06.03.2026 – 6 SLa 52/25
- BAG, 28.01.2026 – 5 AZR 251/22Überzeitzulage - Tarifauslegung - Tarifautonomie und Art. 3 Abs. 1 GGZitiert von 2
- LAG Köln, 18.12.2025 – 8 SLa 295/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 EntgFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
21.07.2012 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I 1601)
BGBl. 2012 I S. 1601
-
12.12.1996 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I 1859)
BGBl. 1996 I S. 1859
-
25.09.1996 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I 1476)
BGBl. 1996 I S. 1476
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.