Gesetze / Entgeltfortzahlungsgesetz
EntgFG§ 4 Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Rheinland-Pfalz, 20.01.2022 – 5 Sa 204/21Zitiert von 2
- SG Osnabrück, 03.07.2018 – S 10 R 475/16
- LAG Hamm, 17.08.2005 – 18 Sa 729/05Zitiert von 1
- BSG, 12.12.2024 – B 12 BA 5/22 RBetriebsprüfung - Rechtmäßigkeit der Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen in Form eines Summenbeitragsbescheids für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge als Berechnungselemente der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen sowie beim Urlaubsentgelt - Verfassungsmäßigkeit - EuroparechtskonformitätZitiert von 3
- LAG Rheinland-Pfalz, 13.11.2024 – 3 SLa 100/24
- LAG Berlin-Brandenburg, 24.05.2016 – 7 Sa 2220/15, 7 Sa 453/16, 7 Sa 2220/15, 7 Sa 453/16
Zuletzt entschieden
- VG München, 22.01.2024 – M 26a K 22.5421
- LSG Niedersachsen-Bremen, 08.11.2023 – L 2 BA 55/22
- LAG Thüringen, 31.05.2023 – 4 Sa 131/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 EntgFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntgFG/4#abs-1 (1) Für den in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/EntgFG/4#abs-1a (1a) Zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gehören nicht das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt und Leistungen für Aufwendungen des Arbeitnehmers, soweit der Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, daß dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, und dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen. Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst der Berechnung zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntgFG/4#abs-2 (2) Ist der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die gleichzeitig infolge eines gesetzlichen Feiertages ausgefallen ist, zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach § 3 oder nach § 3a verpflichtet, bemißt sich die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts für diesen Feiertag nach § 2.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EntgFG/4#abs-3 (3) Wird in dem Betrieb verkürzt gearbeitet und würde deshalb das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers im Falle seiner Arbeitsfähigkeit gemindert, so ist die verkürzte Arbeitszeit für ihre Dauer als die für den Arbeitnehmer maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des Absatzes 1 anzusehen. Dies gilt nicht im Falle des § 2 Abs. 2.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EntgFG/4#abs-4 (4) Durch Tarifvertrag kann eine von den Absätzen 1, 1a und 3 abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages kann zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle vereinbart werden.