Rechtsprechung / LAG Hamm / 2004

LAG Hamm Urteil vom 01.12.2004 – 18 Sa 795/04

ECLI:DE:LAGHAM:2004:1201.18SA795.04.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsge-richts Rheine vom 25.02.2004 - 3 Ca 1717/03 - wird zurückgewiesen.

Die Berufung und die Anschlussberufung der Klägerin werden als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 64 % und dem Beklagten zu 36 % auferlegt

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-12-01/18-sa-795-04#rd_2

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Klägerin für die Zeit vom 23.05.2003 bis zum 31.08.2003.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-12-01/18-sa-795-04#rd_3

Gegenüber diesen Ansprüchen hat der Beklagte mit Vorschüssen, Barentnahmen und Forderungen wegen konsumierter Getränke, Speisen und Tabakwaren aufgerechnet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-12-01/18-sa-795-04#rd_4

Die Klägerin hat beantragt,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-12-01/18-sa-795-04#rd_5

den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.830,-- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2003 zu zahlen sowie weiter den Beklagten zu verurteilen, an sie 881,67 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2003 zu zahlen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-12-01/18-sa-795-04#rd_6

Der Beklagte hat beantragt,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-12-01/18-sa-795-04#rd_7

die Klage abzuweisen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-12-01/18-sa-795-04#rd_8

Durch Urteil vom 25.02.2004 hat das Arbeitsgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin als Vergütung für die Zeit vom 15.06.2003 bis 31.07.2003 1.188,33 € zu zahlen und als Vergütung für den Zeitraum 01.08.2003 bis 31.08.2003 881,67 € brutto zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin zu 40 % und dem Beklagten zu 60 % auferlegt. Den Streitwert hat es auf 5.711,67 € festgesetzt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-12-01/18-sa-795-04#rd_9

In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der Klägerin die zugesprochene Vergütung für die Zeit vom 15.06.2003 bis zum 31.08.2003 zusteht. Diese Vergütung sei wegen Unpfändbarkeit auch nicht durch die Aufrechnung des Beklagten erloschen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-12-01/18-sa-795-04#rd_10

Gegen dieses ihm am 23.03.2004 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat der Beklagte am 22.04.2004 Berufung eingelegt und diese am 17.05.2004 begründet. Die Berufungsbegründung ist der Klägerin am 02.06.2004 zugestellt worden.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-12-01/18-sa-795-04#rd_11

Die Klägerin hat gegen das ihr am 22.03.2004 zugestellte arbeitsgerichtliche Urteil am 21.06.2004 Berufung, hilfsweise Anschlussberufung eingelegt.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-12-01/18-sa-795-04#rd_12

Beide Parteien stützen sich maßgeblich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-12-01/18-sa-795-04#rd_13

Der Beklagte beantragt,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-12-01/18-sa-795-04#rd_14

das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 25.02.2004 – 3 Ca 1717/03 – abzuändern und unter Zurückweisung der Berufung und Anschlussberufung der Klägerin die Klage insgesamt abzuweisen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-12-01/18-sa-795-04#rd_15

Die Klägerin beantragt,

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-12-01/18-sa-795-04#rd_16

unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 25.02.2004 – 3 Ca 1717/03 – abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.830,-- € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2003 zu zahlen sowie weiter den Beklagten zu verurteilen, an sie 881,67 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2003 zu zahlen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-12-01/18-sa-795-04#rd_17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-12-01/18-sa-795-04#rd_18

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-12-01/18-sa-795-04#rd_19

A. Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-12-01/18-sa-795-04#rd_20

I. Der Klägerin steht für die Zeit vom 15.06.2003 bis zum 31.08.2003 ein Vergütungsanspruch in Höhe von insgesamt 2.070,-- € brutto zu, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-12-01/18-sa-795-04#rd_21

II. Dieser von dem Beklagten monatlich abgerechnete Vergütungsanspruch ist nicht durch Aufrechnung bzw. Verrechnung des Beklagten erloschen (§§ 388, 389 BGB).

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-12-01/18-sa-795-04#rd_22

1. Gegen die Vergütungsansprüche der Klägerin kann der Beklagte nach Maßgabe des § 394 Satz 1 BGB grundsätzlich nur insoweit wirksam aufrechnen, wie sie der Pfändung unterworfen sind.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-12-01/18-sa-795-04#rd_23

Die sich aus dem Bruttobetrag 2.070,-- € ergebende Nettovergütung ist nach § 850 c ZPO nicht pfändbar, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat. Insoweit wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG verwiesen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-12-01/18-sa-795-04#rd_24

2. Die Berufung auf das Aufrechnungsverbot in § 394 Satz 1 BGB ist nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) dann unzulässig, wenn der Arbeitgeber gegen eine Lohnforderung mit einer Schadensersatzforderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Arbeitnehmers aufrechnen will (vgl. BAG, Urteil vom 18.03.1997 – 3 AZR 756/95 – NZA 1997, 1108 m.w.N.).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-12-01/18-sa-795-04#rd_25

a) Aber auch in diesen Fällen ist eine Aufrechnung über die Grenzen des § 850 c ZPO hinaus nur bis zur Grenze des § 850 d ZPO möglich. Zu Lasten des Arbeitgebers sind die Interessen der Allgemeinheit an der Einhaltung von Pfändungsgrenzen zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber darf nicht so weitgehend in die Vergütungsansprüche eingreifen, dass der Arbeitnehmer auf Sozialhilfe angewiesen ist. Der Einwand der Arglist rechtfertigt es nicht, Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers im wirtschaftlichen Ergebnis aus Mitteln der öffentlichen Hand zu befriedigen. Diesem schützenswerten Interesse ist genügt, wenn dem Arbeitnehmer das Existenzminimum verbleibt (vgl. BAG, Urteil vom 18.03.1997 – 3 AZR 756/95 – NZA 1997, 1108; BAG, Urteil vom 16.06.1960 - 5 AZR 121/60 - AP Nr. 8 zu § 394 BGB; BGH, Urteil vom 16.06.1993 - XII ZR 6/92 - NJW 1993, 2105, 2106). Ebenso ist die Interessenlage, wenn der Arbeitgeber gezahlte Vorschüsse mit Vergütungsansprüchen verrechnen will. Auch hier ist eine Verrechnung nur zulässig bis zur Grenze des § 850 d ZPO (vgl. z.B. Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 11. Aufl., § 70 Rdnr. 13, § 91 Rdnr. 36). Dem Arbeitnehmer muss ein Betrag zur Bestreitung des notwendigen Unterhalts verbleiben.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-12-01/18-sa-795-04#rd_26

b) Der zu belassene notwendige Unterhalt liegt zwischen dem angemessenen Unterhalt (§ 1360 a Abs. 1, § 1610 Abs. 1 BGB), der sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen bestimmt und dem "notdürftigen" Unterhalt (§ 1611 Abs. 1 BGB a.F.), der völlige Anspruchslosigkeit voraussetzt. Was zum notwendigen Unterhalt gehört, kann den §§ 22 ff BSHG entnommen werden. In Anlehnung an die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes würde der Klägerin nach den Grundsätzen der Prozesskostenhilfe ein Notbedarf von 722,-- € (= 24,07 € kalendertäglich) monatlich zustehen (364,-- € Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO; 148,-- € Erwerbstätigenfreibetrag nach § 76 Abs. 2 a BSHG; 210,-- € Warmmiete nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO).

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-12-01/18-sa-795-04#rd_27

c) Die vom Beklagten abgerechneten Vergütungsansprüche der Klägerin liegen unter diesem notwendigen Unterhalt.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-12-01/18-sa-795-04#rd_28

Für die Lohnperiode 15.06. bis 30.06.2003 (16 Tage) stand der Klägerin ein Nettovergütungsanspruch von 273,24 € (= 17,08 € pro Tag) zu.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-12-01/18-sa-795-04#rd_29

Für die Lohnperiode 01.07. bis 31.07.2003 hat der Beklagte 667,92 € netto abgerechnet. Bei 31 Tagen ergibt sich ein Nettolohnanspruch pro Tag in Höhe von 21,54 €.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-12-01/18-sa-795-04#rd_30

Für die Lohnperiode 01.08. bis 31.08.2003 hat der Beklagte einen Nettolohn von 694,75 € abgerechnet. Für 31 Tage ergibt sich ein Nettolohnanspruch von 22,41 €.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-12-01/18-sa-795-04#rd_31

In der gesamten abgerechneten Zeit hat die von der Klägerin erzielte Vergütung die Grenze des notwendigen Unterhalts im Sinne des § 850 d ZPO nicht überschritten.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-12-01/18-sa-795-04#rd_32

Damit ging die Aufrechnung und Verrechnung des Beklagten ins Leere, selbst dann, wenn es der Klägerin verwehrt gewesen wäre, sich auf das Aufrechnungsverbot nach § 394 Satz 1 BGB zu berufen.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-12-01/18-sa-795-04#rd_33

B. Die Berufung und die Anschlussberufung der Klägerin sind unzulässig.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-12-01/18-sa-795-04#rd_34

I. Die Berufung der Klägerin gegen das ihr am 22.03.2004 zugestellte arbeitsgerichtliche Urteil ist verspätet nach Ablauf der bis zum 22.04.2004 laufenden Berufungsfrist bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-12-01/18-sa-795-04#rd_35

II. Die hilfsweise eingelegte Anschlussberufung ist zwar fristgerecht (§ 64 Abs. 6 ArbGG, § 524 Abs. 2 ZPO) eingelegt worden. Sie ist aber nicht ordnungsgemäß begründet worden (§ 64 Abs. 6 ArbGG, § 524 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-12-01/18-sa-795-04#rd_36

Es fehlt eine Auseinandersetzung mit den Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils. Es ist nicht erkennbar, in welchen Punkten tatsächlicher und rechtlicher Art das Urteil unrichtig sein soll. Die vorliegende bloße Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag reicht nicht aus (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 06.12.1994 – 9 AZN 337/94 – NZA 1995, 445).

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-12-01/18-sa-795-04#rd_37

C. Nach alledem haben die eingelegten Rechtsmittel der Parteien keinen Erfolg.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-12-01/18-sa-795-04#rd_38

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-12-01/18-sa-795-04#rd_39

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-12-01/18-sa-795-04#rd_40

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