§ 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 2.028
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Nach Gewicht
- BGH, 19.01.2022 – XII ZB 276/21Verfahrenskostenhilfe: Berücksichtigung des Unterhaltsfreibetrags für ein Kind bei dessen Betreuung im paritätischen WechselmodellZitiert von 2
- LAG Hamm, 09.02.2016 – 14 Ta 370/15Zitiert von 6
- BGH, 05.05.2010 – XII ZB 65/10Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren für eine Kindesunterhaltsklage: Behandlung von Sozialhilfeleistungen an den in Prozessstandschaft klagenden, alleinerziehenden ElternteilZitiert von 13
- BGH, 08.01.2008 – VIII ZB 18/06Prozesskostenhilfe: Berücksichtigung von Arbeitslosengeld II als einzusetzendes Einkommen bei Bezug weiterer Einkünfte KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- LAG Bremen, 09.04.2025 – 1 Ta 1/25
- LAG Hamm, 12.06.2009 – 14 Ta 718/08Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 13.08.2026 – 4 E 116/26Erfolg der Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe; Klage gegen Schlussbescheid über Corona-Neustarthilfe KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 13.08.2026 – 4 E 115/26Prozesskostenhilfe für Klage gegen den Schlussbescheid über Neustarthilfe Plus; hinreichende Aussicht auf Erfolg KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 13.08.2026 – 4 E 117/26Prozesskostenhilfe für Klage gegen Schlussbescheid zur Neustarthilfe Plus; hinreichende Erfolgsaussicht KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 115 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/115#abs-1 (1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/115#abs-2 (2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/115#abs-3 (3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/115#abs-4 (4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.