§ 76 Urheberbenennung bei Besitz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
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Nach Gewicht
- OLG Koblenz, 11.06.2013 – 13 WF 499/13Zitiert von 1
- BSG, 03.07.2003 – B 7 AL 216/02 BSozialgerichtliches Verfahren: Voraussetzungen der Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 Abs. 1 SGG bei partieller Prozessunfähigkeit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
- OLG Köln, 19.06.2024 – 26 Wx 1/24Zitiert von 2
- OLG Hamm, 12.03.2024 – 4 WF 35/24
- EuGH, 12.01.2023 – C-598/21
- OLG Brandenburg, 04.01.2023 – 13 UF 177/22Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Koblenz, 23.09.2022 – 9 UF 352/22
- OLG Frankfurt am Main, 19.11.2021 – 4 WF 149/21Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 09.04.2020 – 4 UF 46/19Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 76 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/76#abs-1 (1) Wer als Besitzer einer Sache verklagt ist, die er auf Grund eines Rechtsverhältnisses der im § 868 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art zu besitzen behauptet, kann vor der Verhandlung zur Hauptsache unter Einreichung eines Schriftsatzes, in dem er den mittelbaren Besitzer benennt, und einer Streitverkündungsschrift die Ladung des mittelbaren Besitzers zur Erklärung beantragen. Bis zu dieser Erklärung oder bis zum Schluss des Termins, in dem sich der Benannte zu erklären hat, kann der Beklagte die Verhandlung zur Hauptsache verweigern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/76#abs-2 (2) Bestreitet der Benannte die Behauptung des Beklagten oder erklärt er sich nicht, so ist der Beklagte berechtigt, dem Klageantrage zu genügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/76#abs-3 (3) Wird die Behauptung des Beklagten von dem Benannten als richtig anerkannt, so ist dieser berechtigt, mit Zustimmung des Beklagten an dessen Stelle den Prozess zu übernehmen. Die Zustimmung des Klägers ist nur insoweit erforderlich, als er Ansprüche geltend macht, die unabhängig davon sind, dass der Beklagte auf Grund eines Rechtsverhältnisses der im Absatz 1 bezeichneten Art besitzt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/76#abs-4 (4) Hat der Benannte den Prozess übernommen, so ist der Beklagte auf seinen Antrag von der Klage zu entbinden. Die Entscheidung ist in Ansehung der Sache selbst auch gegen den Beklagten wirksam und vollstreckbar.