Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 70 Beitritt des Nebenintervenienten

Stand: 10.06.2019

Bund91 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/70#abs-1 (1) Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozessgericht und, wenn er mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Rechtsmittelgericht. Der Schriftsatz ist beiden Parteien zuzustellen und muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits;
2.
die bestimmte Angabe des Interesses, das der Nebenintervenient hat;
3.
die Erklärung des Beitritts.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/70#abs-2 (2) Außerdem gelten die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze.

§ 69 § 71