§ 70 Beitritt des Nebenintervenienten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 91
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Nach Gewicht
- BPatG, 31.05.2016 – 35 W (pat) 435/13Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – "Perkolationsfiltersystem" – zur Umdeutung einer Beschwerdeschrift in eine Beitrittserklärung als Nebenintervenient
- BGH, 13.09.2018 – I ZB 100/17Zulässigkeit einer Berufung bei Einlegung durch StreithelferZitiert von 4
- BGH, 24.11.2022 – V ZB 29/22Wirksamkeit des Beitritts bei Berufungseinlegung durch Streithelfer und erstinstanzlicher Verbindung des Beitritts mit Einspruch gegen VersäumnisurteilZitiert von 1
- BAG, 31.01.2008 – 8 AZR 11/07Zitiert von 3
- BAG, 31.01.2008 – 8 AZR 10/07Zitiert von 3
- LG München II, 25.04.2022 – 1 S 95/22 WEG
Zuletzt entschieden
- OLG Hamburg, 01.04.2026 – I CC 2/25
- OLG Saarbrücken, 29.09.2025 – 1 W 10/25
- OLG Brandenburg, 27.11.2024 – 2 U 26/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 70 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/70#abs-1 (1) Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozessgericht und, wenn er mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Rechtsmittelgericht. Der Schriftsatz ist beiden Parteien zuzustellen und muss enthalten:
1.
die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits;
2.
die bestimmte Angabe des Interesses, das der Nebenintervenient hat;
3.
die Erklärung des Beitritts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/70#abs-2 (2) Außerdem gelten die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze.