Rechtsprechung / FG Köln / 2003

FG Köln Beschluss vom 07.04.2003 – 9 K 6330/01

ECLI:DE:FGK:2003:0407.9K6330.01.00

SteuerrechtNordrhein-WestfalenSteuerrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Steuerrecht findenVolltext

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Tenor§

Anmerkung: Der Klage wurde stattgegeben.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_1

T A T B E S T A N D :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_2

Streitig ist, ob im Rahmen einer gemischten Schenkung der Verkehrswert der als Gegenleistung geschuldeten Versorgungsrente anhand der aktuellen Sterbetafeln zu ermitteln und ob die durch den Tod des Erstberechtigten aufschiebend bedingte Rentenverpflichtung gegenüber seiner Ehefrau bereits zum Stichtag (16. Dezember 1998) zu berücksichtigen ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_3

Durch notariellen Vertrag vom 16. Dezember 1998 übertrug der Vater der Klägerin dieser und ihrem Bruder von seiner Kommanditbeteiligung an der ................ GmbH &Co. KG (KG) im Nennwert von .........,- DM jeweils einen Teilgeschäftsanteil i.H. von nominal .......,- DM. Als Gegenleistung verpflichteten sich die Klägerin und ihr Bruder gesamtschuldnerisch, an ihren am 21. März 1940 geborenen Vater bis zu dessen Ableben eine Versorgungsrente von monatlich 45.000,- DM zu zahlen. Für den Fall seines Versterbens sah § 3 des Vertrages die Fortzahlung eines Teilbetrags i.H. von 70 v.H. der zum Zeitpunkt seines Todes geschuldeten Rente an seine am 7. Oktober 1949 geborene Ehefrau bis zu deren Ableben vor. Ein eigenes Forderungsrecht sollte die Ehefrau erst mit dem Tod ihres Mannes erlangen. Den derzeitigen Kapitalwert der an den Lebenshaltungskostenindex des Statistischen Bundesamts gekoppelten Rente bezifferten die Parteien in § 3 des Vertrags unter Berücksichtigung von 5,5 v.H. Zwischenzinsen für den Vater der Klägerin mit 5.932.980,- DM nebst eines Zuschlags i. H. von 593.298,- DM und für die aufschiebend bedingte Rente ihrer Mutter mit 5.482.134,- DM zuzüglich eines Zuschlags von 548.313,- DM. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der notariellen Vereinbarung vom 16. Dezember 1998 (Urk.-Nr. 1391/98 des Notars Dr. Magis in Düren) Bezug genommen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_4

Nach Eingang der Schenkungsteuererklärung, in der die Klägerin den Jahreswert ihrer (anteiligen) Rentenverpflichtung mit 270.000,- DM angegeben hatte, setzte der Beklagte unter dem 21. Februar 2000 Schenkungsteuer i.H. von 847.483,- DM gegen die Klägerin fest. Bei der Ermittlung des mit insgesamt 7.734.574,- DM (7.172.200,- DM zzgl. Vorschenkungen i.H. von 562.374,- DM) angesetzten Erwerbswerts berücksichtigte er den Verkehrswert der als Gegenleistung übernommenen (anteiligen) Rentenverpflichtung entsprechend den Angaben im Notarvertrag mit 2.966.490,- DM (5.932.298,- DM x 1/2). Der Bescheid erging gemäß § 165 Abs. 1 AO vorläufig hinsichtlich der Zusammensetzung, des Umfangs und der wertbildenden Eigenschaften des Betriebsvermögens der KG.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_5

Auf den Einspruch der Klägerin, mit dem diese unter anderem die unzutreffende Ermittlung des Rentenbarwerts geltend gemacht hatte, erließ der Beklagte am 19. Mai 2000 wegen hier nicht streitiger Punkte einen nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO geänderten, weiterhin vorläufigen und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs.1 AO) stehenden Teilabhilfebescheid über 698.713,- DM (Erwerbswert zzgl. Vorschenkungen: 6.679.530,- DM). In der Anlage zum Bescheid erläuterte er die Berechnung des Kapitalwerts der Versorgungsrente wie folgt:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_6

Alter des Schenkers am 16.12.1998: 58 Jahre

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_7

Vervielfältiger nach Anlage 9 zum BewG 10,987

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_8

Jahreswert 45.000,- DM x 12 Monate 540.000,- DM

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_9

Kapitalwert = 540.000,- DM x 10,987 5.932.980,- DM

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_10

davon jeweils 1/2 2.966.490,- DM.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_11

Ergänzend wies er darauf hin, dass das Forderungsrecht der Ehefrau, da sie die Rente nur im Falle ihres Längerlebens erhalte, gemäß § 4 BewG aufschiebend bedingt und nach dem BFH-Urteil vom 31. Januar 1964 (BStBl. II 1964, 176) nicht zu berücksichtigen sei.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_12

Mit Einspruchsentscheidung vom 27. September 2001 ermäßigte der Beklagte die Schenkungsteuer - nunmehr ausgehend von einem Gesamterwerbswert i.H. von 6.429.585,- DM - auf 675.723,- DM. Im Übrigen wies er den Einspruch als unbegründet zurück. Dabei hielt er an seiner Auffassung fest, dass der Kapitalwert der als Gegenleistung geschuldeten Rente des Schenkers trotz Vorliegens einer gemischten Schenkung nach den Vorschriften des ersten Teils des BewG zu ermitteln und dass die - lediglich aufschiebend bedingte - Rentenverpflichtung gegenüber der Ehefrau des Schenkers mangels Eintritt der Bedingung noch nicht zu berücksichtigen sei.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_13

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, zu deren Begründung die Klägerin im Wesentlichen vorträgt:

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_14

Bei einer gemischten Schenkung werde der Besteuerungsgegenstand nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in einem zweistufigen Verfahren ermittelt. Nach Saldierung von Leistung und Gegenleistung werde zunächst dieser Saldo ins Verhältnis zum Wert der Leistung gesetzt. Im zweiten Schritt werde das so gewonnene Wertverhältnis auf den Steuerwert des Leistungsgegenstands übertragen. Maßgebend für die Verhältnisrechnung seien die Verkehrswerte von Leistung und Gegenleistung. Gegen den Grundsatz, dass die Verhältnisrechnung anhand der Verkehrswerte durchzuführen sei, habe der Beklagte in zweifacher Hinsicht verstoßen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_15

Zum einen habe er der Ermittlung des Rentenbarwerts statt der aktuellen Sterbetabelle die veraltete Sterbetafel 1986/1988 zugrunde gelegt. Jeder gedachte Erwerber würde indes die gestiegene Lebenserwartung in seine Überlegungen miteinbeziehen und die Rentenverpflichtung entsprechend höher bewerten. Soweit sich der Beklagte dabei auf das BFH-Urteil vom 17. September 1997 (II R 8/96, BFH/NV 1998, 587 ff) berufe, das sich mit dem Einfluss ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse auf die Bewertung befasse, verkenne er, dass es sich bei der mittleren Lebenserwartung der Sterbetafeln um einen objektiven Tatbestand handele.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_16

Zum anderen beeinflusse der Umstand, dass die Versorgungsrente, wenn auch in verminderter Höhe, nach dem Tod des erstberechtigten Ehemannes an dessen Ehefrau weiterzuzahlen sei, den - für die Verhältnisrechnung maßgebenden - Verkehrswert der Rentenverpflichtung.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_17

Die Klägerin beantragt,

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_18

die Schenkungsteuer derart herabzusetzen, dass die Sterbetabelle des Statistischen Bundesamts für 1995/97 zugrunde gelegt und die aufschiebend bedingte Rente der Ehefrau des Schenkers bei der Ermittlung der Gegenleistung berücksichtigt wird.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_19

Der Beklagte beantragt,

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_20

die Klage abzuweisen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_21

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die zugunsten der Ehefrau des Schenkers vereinbarte Rentenverpflichtung könne nicht bereicherungsmindernd berücksichtigt werden. Nach dem eindeutigen Wortlaut der notariellen Urkunde vom 16. Dezember 1998 sei der Ehefrau ein eigener Leibrentenanspruch eingeräumt worden, der jedoch erst entstehe, wenn der Schenker verstorben und von seiner Ehefrau überlebt worden sei. Die Entstehung ihres Rentenrechts sei mithin aufschiebend bedingt i.S. des § 158 Abs. 1 BGB. Bis zum Eintritt der Bedingung - Tod des Schenkers bei Überleben seiner Ehefrau - sei die zu ihren Gunsten vereinbarte Rentenverpflichtung schwebend unwirksam mit der Folge, dass sie gemäß §§ 12 Abs. 1 ErbStG, 6 Abs. 2 BewG die Bereicherung des Bedachten (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) nicht schmälere. Erst wenn die Verpflichtung unbedingt geworden sei, werde diesem Umstand durch eine Änderung des Bescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 6 Abs. 2 BewG Rechnung getragen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_22

Auch dem von der Klägerin ermittelten Rentenbarwert könne nicht gefolgt werden. Der Gegenwartswert einer unverzinslichen Kapitalforderung oder -schuld, die bis zum Tod einer bestimmten Person befristet sei, werde nach der sich aus der "Sterbetafel 1986/1988 für die Bundesrepublik Deutschland nach dem Gebietsstand seit dem 3.10.1990" (Tabelle 6 zum BewG) ergebenden mittleren Lebenserwartung errechnet (Hinweis auf BFH, Urteil vom 8. Juni 1956 III 108/56 S, BStBl. III 1956, 208). Der Verkehrswert der Gegenleistung der Klägerin sei - mangels anderer Möglichkeiten - nach dem ersten Teil des BewG vorzunehmen und betrage gemäß § 14 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 7 und Satz 3 , § 13 Abs. 1 BewG i.V.m. Anhang 2a Spalte 2b; § 12 Abs. 3 BewG 2.966.490,- DM (= 1/2 von 5.932.980,- DM). Von der vorgenannten Wertermittlungsmethode könne nur abgewichen werden, wenn ein höherer oder niedrigerer gemeiner Wert nachgewiesen werde. Diesen Nachweis habe die Klägerin nicht geführt. Vielmehr entsprächen die im Notarvertrag vom 16. Dezember 1998 aufgeführten Werte den der Steuerfestsetzung zugrunde gelegten Beträgen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_23

Soweit der BFH mit Urteil vom 17. Oktober 2001 (II R 72/99, BFHE 196, 296, BStBl. II 2002, 25) entschieden habe, bei der Ermittlung des Kapitalwerts (Verkehrswert) der Rentenlast könne nicht unbesehen von der allgemeinen Lebenserwartung der rentenberechtigten Person nach der allgemeinen Sterbetafel ausgegangen werden, vielmehr sei die wirkliche Lebenserwartung des Begünstigten maßgebend, dürfe hieraus nicht geschlossen werden, dass der Verkehrswertermittlung eine höhere Lebenserwartung zugrunde gelegt werden könne. Dies gelte erst recht für die Anwendung verschiedener Sterbetafeln, die zu unterschiedlichen Vervielfältigern kämen. Nach der Urteilsbesprechung von Viskorf in Finanzrundschau - FR - 2002, 46 sei die zitierte Entscheidung vielmehr dahin zu verstehen, dass § 14 BewG bei der Ermittlung des Verkehrswerts einer Rentenlast grundsätzlich anwendbar und eine abweichende Berechnung nur zulässig sei, wenn - was das Finanzamt nachzuweisen habe - eine kürzere Lebenserwartung zugrunde gelegt werden solle. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass der Steuerpflichtige, wenn er eine höhere Lebenserwartung geltend mache, hierfür die Feststellungslast trage, wobei jedoch der Nachweis einer von der allgemeinen Sterbetafel abweichenden Lebenserwartung regelmäßig nicht gelingen werde.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_25

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_26

Die Klage ist begründet.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_27

Der geänderte Schenkungsteuerbescheid vom 19. Mai 2000 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 27. September 2001 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Zu Unrecht hat der Beklagte den Verkehrswert der als Gegenleistung vereinbarten Rentenlast anhand der "Sterbetafel für die Bundesrepublik Deutschland 1986/88 nach dem Gebietsstand seit dem 3. Oktober 1990" (Tabelle 6 Anhang 3 zu § 12 BewG) ermittelt und die aufschiebend bedingte Rentenverpflichtung gegenüber der Ehefrau des Schenkers unberücksichtigt gelassen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_28

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Schenkungsteuerrechtlich erfasst wird nicht nur die reine, sondern auch die gemischt freigebige Zuwendung. Eine solche ist anzunehmen, wenn einer höherwertigen Leistung eine Leistung von geringerem Wert gegenübersteht und die höherwertige Zuwendung neben Elementen der Freigebigkeit auch Elemente eines Austauschvertrags enthält, ohne dass sich die höherwertige Leistung in zwei selbständige Leistungen aufteilen lässt (BFH-Urteile vom 21. Oktober 1981 II R 176/78, BFHE 134, 357, BStBl. II 1982, 83, 84, und vom 14. Juli 1982 II R 125/79, BFHE 136, 303, BStBl. II 1982, 714, 715). Dabei richtet sich die Beurteilung der Frage, ob ein derartiges Missverhältnis und mithin eine Schenkung vorliegt, nach zivilrechtlichen (Bewertungs-) Grundsätzen (BFH-Urteil vom 17. Oktober 2001 II R 60/99, BFHE 197, 260, BStBl. II 2002,165, Meincke, Erbschaftsteuergesetz, Kommentar, 13. Auflage, § 7 Rz. 5, m.w.N., Kapp/Ebeling, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, § 7 Rz. 58 unter Hinweis auf das Tauschgutachten des RFH vom 21. Mai 1931, RStBl. 1931, 560).

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_29

Dass der notarielle Übertragungsvertrag vom 16. Dezember 1998 dem Grunde nach als gemischt freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG anzusehen ist, weil die der Klägerin übertragenen Kommanditanteile die im Gegenzug übernommene Rentenverpflichtung - ungeachtet der mit der Klage vorgetragenen Einwände - wertmäßig erheblich übersteigen und diese Wertdifferenz den Vertragsparteien auch bewusst war, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Uneinigkeit besteht lediglich insoweit, als die Klägerin begehrt, den Verkehrswert (Rentenbarwert) der als Gegenleistung vereinbarten Rentenverpflichtung unter Zugrundelegung der zum Stichtag aktuellen Sterbetafel 1995/97 zu ermitteln und außerdem werterhöhend zu berücksichtigen, dass die Rente bei Vorversterben des erstberechtigten Schenkers an dessen Ehefrau fortzuzahlen ist.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_30

Dieses Begehren ist berechtigt. Bei der gemischten Schenkung ergibt sich das Ausmaß der Bereicherung des Beschenkten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG) aus dem Verhältnis des Verkehrswerts der Bereicherung des Beschenkten zum Verkehrswert der Leistung des Schenkers (BFH in BFHE 136, 303, BStBl. II 1982, 714, 715, sowie BFH-Urteile vom 14. Dezember 1995 II R 18/93, BFHE 179, 431, BStBl. II 1996, 243, und vom 17. Oktober 2001 II R 72/99, BFHE 196, 296, BStBl. II 2002, 25, 26). Die Gegenleistung ist nicht in vollem Umfang, sondern nur entsprechend ihrem Anteil am Verkehrswert der Leistung des Zuwendenden von deren Steuerwert abzuziehen (BFH in BFHE 196, 296, BStBl. II 2002, 25, 26). Dem Steuerwert der Gegenleistung des Beschenkten kommt für die Ermittlung der Bereicherung des Bedachten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG wie auch bei Prüfung des Vorliegens einer Bereicherung i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG keine Bedeutung zu. Maßgebend ist vielmehr allein der - dem gemeinen Wert i.S. des § 9 BewG gleichbedeutende (BFH-Urteil vom 15. Juni 1956 III 156/54, BFHE 63, 143, BStBl. III 1956, 252, sowie Moench in Moench/Glier/Knobel/Viskorf, Bewertungsgesetz, Kommentar, 3. Auflage, § 9 Rz. 2) - Verkehrswert. Dieser wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre (vgl. § 194 BauGB).

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_31

Geht aber - wie oben dargelegt - ausschließlich der Verkehrswert der Gegenleistung in die Ermittlung der Bereicherung i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ein, kann § 14 BewG i.V.m. Anlage 9 und damit auch die in Anhang 3 zu § 12 BewG abgedruckte "Sterbetafel für die Bundesrepublik Deutschland 1986/88..." nicht eingreifen. Denn bei § 14 BewG einschließlich der in Bezug genommenen Anlagen und Anhänge handelt es sich um eine bewertungsrechtliche Sonderregelung zur Berechnung des Steuerwerts einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung (BFH in BFHE 63, 143, BStBl. III 1956, 252, sowie in BFHE 196, 296, BStBl. II 2002, 25, 26, und BFH-Urteil vom 9. Dezember 1998 II R 6/97, BFH/NV 1999, 1091). Sie enthält keinen Rechtsgedanken, der auch bei der Bestimmung des Verkehrswerts einer lebenslänglichen Leistung auf einen bestimmten Stichtag zu beachten wäre (BFH in BFHE 196, 296, BStBl. II 2002, 25, 27).

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_32

Da für die Verkehrswertermittlung maßgebend ist, welchen Preis ein gedachter Erwerber im gewöhnlichen Geschäftsverkehr als Gegenleistung zu zahlen bereit wäre, ist auch die im Erwerbszeitpunkt (=Stichtag) noch verbleibende - voraussichtliche - Lebenserwartung der rentenberechtigten Person(-en) zu berücksichtigen. Die allgemeine Lebenserwartung ist indes seit der Zeit, in der die durch § 14 BewG i.V.m. Anlage 9 festgesetzten Vervielfältiger ermittelt und die in Anhang 3 (Tabelle 6) abgedruckte - durch Art. 24 FKPG (Gesetz vom 23. Juni 1993, BGBl. I 1993, 944, BStBl. I 1993, 510) mit Wirkung ab 1. Januar 1995 in das BewG eingeführte - "Allgemeine Sterbetafel für die Bundesrepublik Deutschland 1986/88....." erstellt worden ist, ständig gestiegen (vgl. auch BFH in BFHE 63, 143, BStBl. III 1956, 252). Diesem Umstand ist, sofern nicht der Rentenberechtigte z.B. wegen einer lebensbedrohenden Erkrankung tatsächlich eine kürzere Lebenserwartung hat (vgl. Viskorf FR 2002, 96), bei der Bestimmung des Verkehrswerts einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung insoweit Rechnung zu tragen, als die durchschnittliche Lebenserwartung des Berechtigten aus der jeweils letzten Sterbetafel des Statistischen Bundesamts zu entnehmen ist, deren Erhebungszeitraum dem Stichtag vorausgeht ( vgl. Rössler/Troll, Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, Kommentar, 15. Auflage, § 12 Rz. 27). Im Streitfall ist dies, da die Rentenverpflichtung der Klägerin durch notariellen Vertrag vom 16. Dezember 1998 begründet worden ist, die "Abgekürzte Sterbetafel" des Statistischen Bundesamts für die Jahre 1995/97.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_33

Zwar wird hierin - anders als bei der "Allgemeinen Sterbetafel für die Bundesrepublik Deutschland", die jeweils nach Vorliegen der Ergebnisse einer Volkszählung berechnet wird und zuletzt für den Erhebungszeitraum 1986/88 erstellt worden ist, - die durchschnittlich noch verbleibende Lebensdauer nur für Personen bis zu einem bereits erreichten Lebensalter von 90 Jahren ausgewiesen. Dies ist jedoch für die Beurteilung des Streitfalles unerheblich, da der Schenker und seine Ehefrau am Stichtag erst 58 bzw. 49 Jahre alt waren. Durchgreifende Bedenken gegen die Anwendung der "Abgekürzten Sterbetafeln" ergeben sich auch nicht aus der Tatsache, dass in ihnen die Bevölkerungszahlen mangels Vorliegen aktueller Volkszählungsergebnisse anhand der jährlichen Geburts- und Sterbefälle fortgeschrieben wird. Etwaige aus diesem Umstand resultierende Ungenauigkeiten fallen weit weniger ins Gewicht als die mangelnde Stichtagsnähe der in der "Allgemeinen Sterbetafel für die Bundesrepublik Deutschland 1986/88" erfassten Daten.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_34

Soweit der Beklagte unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 17. Oktober 2001 (II R 72/99, BFHE 196, 296, BStBl. II 2002, 25) sowie die Besprechung von Viskorf (FR 2002, 96) die Auffassung vertritt, eine von § 14 BewG abweichende Verkehrswertermittlung sei nur zulässig, wenn der Steuerpflichtige die von ihm behauptete - längere - Lebenserwartung des Rentenempfängers im Einzelfall nachweise, zieht er aus der zitierten Entscheidung einen Umkehrschluss, der schon deswegen nicht gerechtfertigt ist, weil die geforderte Beweisführung nicht nur - wie der Beklagte selbst einräumt - "im Regelfall nicht gelingen wird", sondern aus tatsächlichen Gründen schlechthin unmöglich ist. Die objektive Unmöglichkeit, den Nachweis einer längeren Lebenserwartung zu erbringen, hätte faktisch zur Folge, dass bei der Berechnung des Verkehrswerts einer Rentenlast stets § 14 BewG i.V.m. Anlage 9 und damit die in Anhang 3 zu § 12 abgedruckte "Allgemeine Sterbetafel für die Bundesrepublik Deutschland 1986/88..." zur Anwendung käme. Ein solches Ergebnis findet jedoch in den Entscheidungsgründen des BFH-Urteils vom 17. Oktober 2001 (II R 72/99, BFHE 196, 296, BStBl. II 2002, 25) weder unmittelbar noch im Wege des Umkehrschlusses eine Stütze. Unabhängig davon macht die Klägerin auch gar nicht geltend, dass die im Streitfall rentenberechtigte Person eine über dem statistischen Durchschnitt liegende Lebenserwartung habe. Sie rügt vielmehr - allgemein - die Praxis der Finanzämter, bei der Ermittlung des Verkehrswerts lebenslänglicher Leistungen eine Sterbetafel zugrunde zu legen, in der die zwischen Erhebungszeitraum (1986/88) und Stichtag (hier: 16. Dezember 1998) gestiegene durchschnittliche Lebenserwartung nicht berücksichtigt ist.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_35

Der im Bescheid vom 19. Mai 2000 angesetzte Rentenbarwert ist darüber hinaus auch insoweit unzutreffend, als die aufschiebend bedingte Rentenverpflichtung gegenüber der Ehefrau des Schenkers unberücksichtigt geblieben ist. Die zur Begründung angeführte Vorschrift des § 6 BewG ist - ebenso wie § 14 BewG - eine bewertungsrechtliche Sonderregelung zur Ermittlung des Steuerwerts ( vgl. BFH in BFHE 196, 296, BStBl. II 2002, 25, 27 für die Parallelvorschriften der §§ 5, 7 BewG, m.w.N.). Da der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre, nicht unwesentlich davon abhängt, wie lange der Erwerber die als Gegenleistung vereinbarte Rente voraussichtlich zu zahlen hat, erhöht die - nach der statistischen Lebenserwartung hohe - Wahrscheinlichkeit, dass der Schenker vor seiner Ehefrau verstirbt und die Leistungen, wenn auch in vermindertem Umfang, an diese weiter zu erbringen sind, den Verkehrswert der Gegenleistung.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_36

Ausgehend von dieser Überlegung ergibt sich folgende Berechnung:

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_37

Alter des Schenkers am Stichtag: 58 Jahre

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_38

Statistische Lebenserwartung: 20,02 Jahre

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_39

Vervielfältiger lt. Tabelle 2 zum Ländererlass

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_40

vom 12.10.1994 (BStBl. I 1994, 775) für 21 Jahre 12,613

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_41

./. Vervielfältiger lt. Tabelle 2 für 20 Jahre 12,279

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_42

= 0.334 : 12 Monate (= Vervielfältiger für 1 Monat) = 0,02783

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_43

x 0, 24 Monate (abgerundet 0 Monate)

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_44

Vervielfältiger für 20 Jahre 12,279

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_45

Jahreswert der Rente: 12 x 45.000,-DM = 540.000,- DM

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_46

X Vervielfältiger 12,279

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_47

= Kapitalwert der Rente des Schenkers 6.630.660,- DM

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_48

Alter der Ehefrau bei Tod des Schenkers (2018) 69 Jahre

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_49

Statistische Lebenserwartung 15,5 Jahre

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_50

Vervielfältiger lt. Tabelle 2 (BStBl. I 1994, 775)

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_51

für 16 Jahre 10,750

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_52

./. " " für 15 Jahre 10,314

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_53

= 0,436 : 12 Monate (=Vervielfältiger für 1 Monat) = 0,03633

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_54

x 6 Monate = 0,21798

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_55

Vervielfältiger für 15 Jahre und 6 Monate (10,314 + 0.21798)

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_56

= Vervielfältiger (interpoliert) = 10,53198

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_57

Jahreswert der Rente: 12 x 31.500,- DM = 378.000,- DM

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_58

x Vervielfältiger 10,53198

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_59

= Kapitalwert der Rente der Ehefrau 3.981.088,- DM

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_60

Kapitalwert der Rente des Schenkers 6.630.660,- DM

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_61

+ Kapitalwert der Rente seiner Ehefrau 3.981.088,- DM

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_62

Kapitalwert insgesamt 10.611.748,- DM

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_63

Dem Beklagten wird gemäß § 100 Abs. 2 Sätze 2 und 3 FGO aufgegeben, die festzusetzende Schenkungsteuer nach Maßgabe der Beschlussgründe neu zu berechnen.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_64

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-04-07/9-k-6330-01#rd_65

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 151 Abs. 3,