§ 12 Kapitalforderungen und Schulden
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/12#abs-1 (1) Kapitalforderungen, die nicht im § 11 bezeichnet sind, und Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Liegen die besonderen Umstände in einer hohen, niedrigen oder fehlenden Verzinsung, ist bei der Bewertung vom Mittelwert einer jährlich vorschüssigen und jährlich nachschüssigen Zahlungsweise auszugehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/12#abs-2 (2) Forderungen, die uneinbringlich sind, bleiben außer Ansatz.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/12#abs-3 (3) Der Wert unverzinslicher Forderungen oder Schulden, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig sind, ist der Betrag, der vom Nennwert nach Abzug von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen verbleibt. Dabei ist von einem Zinssatz von 5,5 Prozent auszugehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/12#abs-4 (4) Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen werden mit dem Rückkaufswert bewertet. Rückkaufswert ist der Betrag, den das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer im Falle der vorzeitigen Aufhebung des Vertragsverhältnisses zu erstatten hat. Die Berechnung des Werts, insbesondere die Berücksichtigung von ausgeschütteten und gutgeschriebenen Gewinnanteilen kann durch Rechtsverordnung geregelt werden.
Wird zitiert von 165 Entscheidungen zu § 12 BewG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Schleswig, 31.03.2025 – 3 K 28/24
- FG Hessen, 20.12.2022 – 5 K 1615/20Zitiert von 1
- BFH, 28.02.1996 – II R 92/93Zitiert von 3
- BFH, 17.10.1980 – III R 52/79Zitiert von 10
- BFH, 12.05.2016 – II R 39/14(Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Forderungsausfall aufgrund Insolvenz des Käufers - Bewertung der Kaufpreisforderung als Kapitalforderung nach § 12 BewG)Zitiert von 6
- BFH, 15.07.2021 – II R 26/19Keine Abzinsung einer aufschiebend bedingten LastZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 23.06.2026 – 4 K 2261/24 Erb
- FG Köln, 30.04.2026 – 7 K 761/24
- BFH, 24.03.2026 – VIII R 30/24Unentgeltliche Ratenzahlungsvereinbarung: Grundsätzlich keine Einkünfte aus KapitalvermögenZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.12.2008 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I 3018)
BGBl. 2008 I S. 3018
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13.12.2006 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2878)
BGBl. 2006 I S. 2878
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19.12.2000 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 1790)
BGBl. 2000 I S. 1790
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20.12.1996 Ausfertigung
§ 12 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I 2049)
BGBl. 1996 I S. 2049
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09.11.1992 Ausfertigung
§ 12 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. November 1992 (BGBl. I 1853)
BGBl. 1992 I S. 1853
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.