§ 12 Kapitalforderungen und Schulden
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 130
Nach Gewicht
- FG Schleswig, 31.03.2025 – 3 K 28/24
- FG Hessen, 20.12.2022 – 5 K 1615/20Zitiert von 1
- BFH, 28.02.1996 – II R 92/93Zitiert von 3
- BFH, 12.05.2016 – II R 39/14(Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Forderungsausfall aufgrund Insolvenz des Käufers - Bewertung der Kaufpreisforderung als Kapitalforderung nach § 12 BewG)Zitiert von 6
- BFH, 15.07.2021 – II R 26/19Keine Abzinsung einer aufschiebend bedingten LastZitiert von 3
- FG Baden-Württemberg, 19.01.2011 – 2 K 2697/08Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BFH, 24.03.2026 – VIII R 30/24Unentgeltliche Ratenzahlungsvereinbarung: Grundsätzlich keine Einkünfte aus KapitalvermögenZitiert von 2
- BFH, 24.03.2026 – VIII R 1/23(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 24.03.2026 VIII R 30/24 - Unentgeltliche Ratenzahlungsvereinbarung: Grundsätzlich keine Einkünfte aus Kapitalvermögen)
- BFH, 28.01.2026 – II R 27/22Unentgeltliche Zuwendung einer Kapitallebensversicherung unter NießbrauchsvorbehaltZitiert von 1
130 Entscheidungen zu § 12 BewG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/12#abs-1 (1) Kapitalforderungen, die nicht im § 11 bezeichnet sind, und Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Liegen die besonderen Umstände in einer hohen, niedrigen oder fehlenden Verzinsung, ist bei der Bewertung vom Mittelwert einer jährlich vorschüssigen und jährlich nachschüssigen Zahlungsweise auszugehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/12#abs-2 (2) Forderungen, die uneinbringlich sind, bleiben außer Ansatz.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/12#abs-3 (3) Der Wert unverzinslicher Forderungen oder Schulden, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig sind, ist der Betrag, der vom Nennwert nach Abzug von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen verbleibt. Dabei ist von einem Zinssatz von 5,5 Prozent auszugehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/12#abs-4 (4) Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen werden mit dem Rückkaufswert bewertet. Rückkaufswert ist der Betrag, den das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer im Falle der vorzeitigen Aufhebung des Vertragsverhältnisses zu erstatten hat. Die Berechnung des Werts, insbesondere die Berücksichtigung von ausgeschütteten und gutgeschriebenen Gewinnanteilen kann durch Rechtsverordnung geregelt werden.