Gesetze / Finanzgerichtsordnung

FGO

§ 151

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund3.110 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/151#abs-1 (1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/151#abs-2 (2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/151#abs-3 (3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/151#abs-4 (4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

§ 150 § 152