Gesetze / Bewertungsgesetz

BewG

§ 7 Auflösend bedingte Lasten

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/7#abs-1 (1) Lasten, deren Fortdauer auflösend bedingt ist, werden, soweit nicht ihr Kapitalwert nach § 13 Abs. 2 und 3, § 14, § 15 Abs. 3 zu berechnen ist, wie unbedingte abgezogen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/7#abs-2 (2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern entsprechend zu berichtigen.

§ 6 § 8