§ 7 Auflösend bedingte Lasten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BFH, 17.10.2001 – II R 72/99Zitiert von 21
- FG Hamburg, 14.03.2017 – 3 V 12/17Zitiert von 3
- OVG Rheinland-Pfalz, 15.04.2011 – 10 A 11144/10Zitiert von 2
- FG Köln, 07.04.2003 – 9 K 6330/01Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/7#abs-1 (1) Lasten, deren Fortdauer auflösend bedingt ist, werden, soweit nicht ihr Kapitalwert nach § 13 Abs. 2 und 3, § 14, § 15 Abs. 3 zu berechnen ist, wie unbedingte abgezogen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/7#abs-2 (2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern entsprechend zu berichtigen.