§ 7 Auflösend bedingte Lasten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/7#abs-1 (1) Lasten, deren Fortdauer auflösend bedingt ist, werden, soweit nicht ihr Kapitalwert nach § 13 Abs. 2 und 3, § 14, § 15 Abs. 3 zu berechnen ist, wie unbedingte abgezogen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/7#abs-2 (2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern entsprechend zu berichtigen.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 7 BewG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 17.10.2001 – II R 72/99Schenkungsteuer: Anwendbarkeit von § 14 Abs. 2 BewG bei der Bewertung einer Rentenlast als Gegenleistung einer gemischten Schenkung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- BFH, 27.06.1990 – II R 179/87Zitiert von 2
- FG Köln, 18.08.2022 – 7 K 1929/21Zitiert von 1
- FG Köln, 18.08.2022 – 7 K 1799/21Zitiert von 1
- FG Köln, 18.08.2022 – 7 K 1800/21Zitiert von 1
- FG Hamburg, 14.03.2017 – 3 V 12/17Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 15.04.2011 – 10 A 11144/10Zitiert von 2
- FG Köln, 07.04.2003 – 9 K 6330/01Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.1996 Ausfertigung
§ 7 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I 2049)
BGBl. 1996 I S. 2049
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25.02.1992 Ausfertigung
§ 7 geändert und eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I 297)
BGBl. 1992 I S. 297
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.