Gesetze / Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

ErbStG

§ 12 Bewertung

Stand: 01.01.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen345 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/12#abs-1 (1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 7 etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018), in der jeweils geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/12#abs-2 (2) Anteile an Kapitalgesellschaften, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, sind mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/12#abs-3 (3) Grundbesitz (§ 157 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes) ist mit dem nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/12#abs-4 (4) Bodenschätze, die nicht zum Betriebsvermögen gehören, werden angesetzt, wenn für sie Absetzungen für Substanzverringerung bei der Einkunftsermittlung vorzunehmen sind; sie werden mit ihren ertragsteuerlichen Werten angesetzt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/12#abs-5 (5) Inländisches Betriebsvermögen, für das ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, ist mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/12#abs-6 (6) Gehört zum Erwerb ein Anteil an Wirtschaftsgütern und Schulden, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, ist der darauf entfallende Teilbetrag des auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Werts anzusetzen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/12#abs-7 (7) Ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen werden nach § 31 des Bewertungsgesetzes bewertet.

§ 11 § 13