§ 5 Auflösend bedingter Erwerb
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/5#abs-1 (1) Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedingung erworben sind, werden wie unbedingt erworbene behandelt. Die Vorschriften über die Berechnung des Kapitalwerts der Nutzungen von unbestimmter Dauer (§ 13 Abs. 2 und 3, § 14, § 15 Abs. 3) bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/5#abs-2 (2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach dem tatsächlichen Wert des Erwerbs zu berichtigen. Der Antrag ist bis zum Ablauf des Jahres zu stellen, das auf den Eintritt der Bedingung folgt.
Wird zitiert von 42 Entscheidungen zu § 5 BewG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 08.02.2006 – II R 38/04Zitiert von 12
- FG Köln, 27.08.2014 – 9 K 2193/12Zitiert von 2
- BFH, 26.11.1986 – II R 190/81Zitiert von 14
- FG Köln, 27.01.2016 – 7 K 2894/14Zitiert von 1
- BFH, 22.07.2020 – II R 32/18Änderung eines Grunderwerbsteuerbescheids nach Kaufpreisherabsetzung aufgrund vertraglich vereinbarter AnpassungsklauselZitiert von 3
- BFH, 17.04.2013 – II R 1/12Minderung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Übernahme der Erwerbsnebenkosten durch VeräußererZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 23.06.2026 – 4 K 2261/24 Erb
- BFH, 28.01.2026 – II R 27/22Unentgeltliche Zuwendung einer Kapitallebensversicherung unter NießbrauchsvorbehaltZitiert von 2
- FG Schleswig, 31.03.2025 – 3 K 28/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.1996 Ausfertigung
§ 5 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I 2049)
BGBl. 1996 I S. 2049
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13.09.1993 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl. I 1569)
BGBl. 1993 I S. 1569
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25.02.1992 Ausfertigung
§ 5 geändert und eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I 297)
BGBl. 1992 I S. 297
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