§ 13 Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/13#abs-1 (1) Der Kapitalwert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, ist mit dem aus Anlage 9a zu entnehmenden Vielfachen des Jahreswerts anzusetzen. Ist die Dauer des Rechts außerdem durch das Leben einer oder mehrerer Personen bedingt, darf der nach § 14 zu berechnende Kapitalwert nicht überschritten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/13#abs-2 (2) Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem 18,6fachen des Jahreswerts, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 14 mit dem 9,3fachen des Jahreswerts zu bewerten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/13#abs-3 (3) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder Leistungen nachweislich geringer oder höher, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu legen. Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit einem anderen Zinssatz als 5,5 Prozent oder mit einer anderen als mittelschüssigen Zahlungsweise zu rechnen ist.
Wird zitiert von 103 Entscheidungen zu § 13 BewG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 27.05.1992 – II R 33/89Zitiert von 9
- FG Baden-Württemberg, 19.01.2011 – 2 K 2697/08Zitiert von 6
- BFH, 14.07.2020 – VIII R 3/17Steuerpflichtige Zinsanteile in Rentenzahlungen bei teilentgeltlicher Übertragung eines Vermögensgegenstands gegen eine VeräußerungszeitrenteZitiert von 11
- FG Münster, 10.04.2014 – 8 K 3046/11 GrE
- FG Niedersachsen, 29.01.2002 – 15 K 185/96
- BFH, 10.07.2024 – II R 3/22Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Verlängerung eines ErbbaurechtsZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 23.06.2026 – 4 K 2261/24 Erb
- BFH, 14.01.2026 – II R 35/23Verfassungsmäßigkeit der Zinssatzregelung von 5,5 % im Bewertungsrecht
- FG Münster, 22.08.2024 – 3 K 2907/22 Erb
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.12.2006 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2878)
BGBl. 2006 I S. 2878
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20.12.1996 Ausfertigung
§ 13 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I 2049)
BGBl. 1996 I S. 2049
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09.11.1992 Ausfertigung
§ 13 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. November 1992 (BGBl. I 1853)
BGBl. 1992 I S. 1853
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25.02.1992 Ausfertigung
§ 13 geändert und eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I 297)
BGBl. 1992 I S. 297
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