§ 13 Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 81
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 27.05.1992 – II R 33/89Zitiert von 9
- FG Baden-Württemberg, 19.01.2011 – 2 K 2697/08Zitiert von 6
- BFH, 14.07.2020 – VIII R 3/17Steuerpflichtige Zinsanteile in Rentenzahlungen bei teilentgeltlicher Übertragung eines Vermögensgegenstands gegen eine VeräußerungszeitrenteZitiert von 10
- FG Münster, 10.04.2014 – 8 K 3046/11 GrE
- FG Niedersachsen, 29.01.2002 – 15 K 185/96
- BFH, 10.07.2024 – II R 3/22Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Verlängerung eines ErbbaurechtsZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BFH, 14.01.2026 – II R 35/23Verfassungsmäßigkeit der Zinssatzregelung von 5,5 % im Bewertungsrecht
- FG Münster, 22.08.2024 – 3 K 2907/22 Erb
- BFH, 31.07.2024 – II R 20/22Bemessung der Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten DarlehenZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/13#abs-1 (1) Der Kapitalwert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, ist mit dem aus Anlage 9a zu entnehmenden Vielfachen des Jahreswerts anzusetzen. Ist die Dauer des Rechts außerdem durch das Leben einer oder mehrerer Personen bedingt, darf der nach § 14 zu berechnende Kapitalwert nicht überschritten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/13#abs-2 (2) Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem 18,6fachen des Jahreswerts, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 14 mit dem 9,3fachen des Jahreswerts zu bewerten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/13#abs-3 (3) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder Leistungen nachweislich geringer oder höher, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu legen. Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit einem anderen Zinssatz als 5,5 Prozent oder mit einer anderen als mittelschüssigen Zahlungsweise zu rechnen ist.