§ 4 Aufschiebend bedingter Erwerb
Stand: 10.06.2019
Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist.
Wird zitiert von 43 Entscheidungen zu § 4 BewG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Nürnberg, 20.07.2023 – 4 K 1222/21
- FG Düsseldorf, 10.07.2002 – 4 K 3731/01 ERB
- BFH, 19.03.2003 – II R 78/00Einheitsbewertung des Betriebsvermögens: Erfassung dem Grunde nach anerkannter Erstattungsansprüche auf Vorruhestandsleistungen als Kapitalforderung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BFH, 28.02.1996 – II R 92/93Zitiert von 3
- BFH, 04.12.1991 – II R 122/87Zitiert von 4
- BFH, 08.06.1988 – II R 243/82Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 28.05.2025 – 14 K 14153/24
- FG Schleswig, 31.03.2025 – 3 K 28/24
- FG Rheinland-Pfalz, 17.10.2024 – 4 K 1042/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.1996 Ausfertigung
§ 4 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I 2049)
BGBl. 1996 I S. 2049
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13.09.1993 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl. I 1569)
BGBl. 1993 I S. 1569
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25.02.1992 Ausfertigung
§ 4 geändert und eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I 297)
BGBl. 1992 I S. 297
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