Rechtsprechung / BVerwG / 2. Senat / 2026
BVerwG Urteil vom 11.06.2026 – 2 C 12.25
2. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2026:110626U2C12.25.0
VerwaltungsrechtVolltext
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Leitsatz
1. Die Verpflichtung auf die Verfassung, d. h. auf die freiheitliche demokratische Grundordnung, zu der sich der Beamte bekennen muss und für deren Erhaltung er einzutreten hat (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), ist eine unverzichtbare Anforderung für das Beamtenverhältnis. Verletzt ein Beamter die Verfassungstreuepflicht, ist er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. 2. Die Verletzung der Verfassungstreuepflicht setzt neben einem objektiven Anknüpfungsverhalten von ausreichendem Gewicht, das nach seinem äußeren Anschein die Annahme eines illoyalen, den Anforderungen der Verfassungstreuepflicht nicht genügenden Verhaltens begründet, ein subjektives Moment voraus. Die Verfassungstreuepflicht verletzt der Beamte nur, wenn mit dem Dienstvergehen offenbar geworden ist, dass er sein Verhalten nicht an den verfassungsrechtlichen Grundwerten orientiert. Hat der Beamte plausible andere Ursachen für sein Verhalten vorgetragen, müssen diese mit schlüssigen Argumenten ausgeschlossen werden, bevor auf eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht erkannt werden darf. 3. Auch die vertrauliche Kommunikation im privaten Bereich gewährleistet für Beamte keinen "verfassungstreuefreien Bereich". Beiträge aus geschlossenen WhatsApp-Gruppen im engsten Familien- und Freundeskreis sind für den disziplinarrechtlichen Vorwurf der Verfassungstreuepflichtverletzung daher verwertbar. Zum Nachweis anderer Dienstvergehen - namentlich der Pflicht des Beamten, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert - dürfen Erkenntnisse aus vertraulicher Kommunikation dagegen grundsätzlich nicht herangezogen werden.
Tenor§
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Mai 2025 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Tatbestand§
Der Rechtsstreit betrifft ein beamtenrechtliches Disziplinarklageverfahren.
Der ... geborene Beklagte steht als Hauptbrandmeister (Besoldungsgruppe A 9S LBesO) im Dienst der Klägerin, den er bis zur Untersagung der Dienstgeschäfte im November 2020 in der Feuer- und Rettungswache ... versah.
Im Oktober 2020 erhielt die Klägerin den Hinweis, dass es in einer WhatsApp-Gruppe mit dem Namen "Meister 2013/2014", die dem dienstlichen und privaten Austausch gedient habe und der Beamte der Rettungswache angehört hätten, in den Jahren 2013 bis 2015 zum Austausch einer Vielzahl von Bildern und Textnachrichten mit nationalsozialistischen, rechtsextremen und rassistischen Inhalten gekommen und der Beklagte einer der Urheber sei. Ein vor diesem Hintergrund gegen den Beklagten geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren, in dessen Verlauf u. a. dessen Smartphones sichergestellt und privat geführte Chats ähnlichen Inhalts mit Familienangehörigen und Freunden aus der WhatsApp-Gruppe "Der goldene Handschuh" bekannt wurden, stellte die Staatsanwaltschaft in der Folgezeit ein.
Auf die von der Klägerin im Juni 2023 erhobene Disziplinarklage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten mit Urteil vom 13. November 2024 aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Berufung hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Mai 2025 und der Begründung zurückgewiesen, der Beklagte habe im Zeitraum Juni 2013 bis Juli 2015 in der WhatsApp-Gruppe "Meister 2013/2014", sowie im Zeitraum August 2018 bis November 2020 in der WhatsApp-Gruppe "Der goldene Handschuh" bzw. an die Mitglieder dieser Gruppe Bilder und Textnachrichten versandt und hierdurch gegen seine Verfassungstreuepflicht verstoßen. Teilweise seien die Bild- und Textnachrichten der Ausgrenzung von Personen zu dienen bestimmt gewesen, die sich allein durch ihre Herkunft oder Hautfarbe von solchen Personen, die als "deutsch" gewertet würden, unterschieden. Des Weiteren habe der Beklagte durch das Versenden von Bildern und Textnachrichten mit Bezügen zur Person Adolf Hitler und von Hakenkreuzdarstellungen zur Bagatellisierung und Glorifizierung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes beigetragen.
Die dem Beklagten zur Last gelegten Memes, Bilder und Textnachrichten seien auch verwertbar. Die Chatgruppe "Meister 2013/2014" sei bereits aufgrund ihrer Zusammensetzung nicht auf eine besondere Vertraulichkeit der Kommunikation ausgerichtet gewesen. Dies sei bei der Chatgruppe "Der goldene Handschuh" zwar im Grundsatz anders. Insoweit sei aber zu berücksichtigen, dass die Kommunikation über Messengerdienste auf leichte Kopierbarkeit und schnelle Weiterleitung angelegt sei. In diesen Fällen - so auch hier - liege die Annahme eines vertraulichen Kommunikationsinhalts regelmäßig fern.
Der Beklagte trägt zur Begründung der vom Senat zugelassenen Revision im Wesentlichen vor: Die Memes, Bilder und Textnachrichten unterlägen einem Verwertungsverbot, weil es sich jeweils um der Vertraulichkeit unterliegende geschlossene WhatsApp-Gruppen gehandelt habe. Zwischen den Mitgliedern der Feuerwehrwacheinheit in der WhatsApp-Gruppe "Meister 2013/2014" habe ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden, weil sie sich während der Einsätze blind aufeinander verlassen müssten. Die Äußerungen im engsten Familien- und Freundeskreis der WhatsApp-Gruppe "Der goldene Handschuh" seien ohne Kundgabewillen nach außen gefallen. Im Übrigen habe das Berufungsgericht verkannt, dass es zwischen ihm und dem Zeugen J. zu einem Überbietungswettbewerb bzgl. der Posts gekommen sei. Deren Inhalt entspreche nicht seiner tatsächlichen Einstellung und sei den situativen Besonderheiten geschuldet.
Der Beklagte beantragt,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Mai 2025 und des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 13. November 2024 aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen,
hilfsweise,
auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen.
Die Klägerin verteidigt das angegriffene Berufungsurteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich an dem Verfahren. Er trägt vor, Messengerdienste böten jedenfalls dann keinen Raum für vertrauliche Kommunikation, wenn Beamte durch die dort getätigten Äußerungen die freiheitliche demokratische Grundordnung in Frage stellten. Die Pflicht zur Verfassungstreue überwiege grundsätzlich das Recht des Beamten auf Meinungsfreiheit und freie Entfaltung der Persönlichkeit.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Revision des Beklagten ist mit der Maßgabe begründet, dass das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsurteil verletzt revisibles Recht (§ 69 BremDG i. V. m. § 191 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass die Pflicht des Beamten zur Verfassungstreue elementares und unverzichtbares Eignungsmerkmal eines Beamten auf Lebenszeit ist (1.). Ebenso ist das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Annahme eines Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht eine entsprechende innere Einstellung des Beamten voraussetzt (2.) und für diese Prüfung auch Chatbeiträge aus privater Kommunikation herangezogen werden dürfen (3.). Das Revisionsgericht ist an einer eigenen Sachentscheidung und Maßnahmebemessung aber gehindert, weil es hierfür weiterer Sachaufklärung bedarf (4.).
1. Die Verpflichtung auf die Verfassung, d. h. auf die freiheitliche demokratische Grundordnung, zu der sich der Beamte bekennen muss und für deren Erhaltung er einzutreten hat (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), ist eine unverzichtbare Anforderung für das Beamtenverhältnis. Verletzt ein Beamter die Verfassungstreuepflicht, ist er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
a) Beamte sind zur Verfassungstreue verpflichtet. Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse und die damit verbundenen Eingriffsrechte des Staates sind durch Art. 33 Abs. 4 GG einem Personenkreis vorbehalten, dessen Rechtsstellung in besonderer Weise Gewähr für Verlässlichkeit und Rechtsstaatlichkeit bietet. Beamte realisieren die Machtstellung des Staates (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. April 1959 - 2 BvF 2/58 - BVerfGE 9, 268 <282> m. w. N.), sie haben als "Repräsentanten der Rechtsstaatsidee" dem ganzen Volk zu dienen und ihre Aufgaben im Interesse des Wohls der Allgemeinheit unparteiisch und gerecht zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2014 - 2 C 51.13 - BVerwGE 151, 114 Rn. 26, vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - BVerwGE 160, 370 Rn. 15 und vom 9. Oktober 2025 - 2 A 6.24 - BVerwGE 187, 59 Rn. 28). Beamte stehen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis.
Aufgrund dieser Treuepflicht gehört es zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums i. S. d. Art. 33 Abs. 5 GG, dass sich der Beamte zu der Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, bekennt und für sie eintritt (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. April 1959 - 2 BvF 2/58 - BVerfGE 9, 268 <286>; Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <346>; Kammerbeschluss vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 337/08 - NJW 2008, 2568 Rn. 16 f.; BVerwG, Urteile vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - BVerwGE 160, 370 Rn. 14 f. m. w. N., vom 10. Oktober 2024 - 2 C 15.23 - BVerwGE 183, 207 Rn. 32 und vom 9. Oktober 2025 - 2 A 6.24 - BVerwGE 187, 59 Rn. 28 m. w. N.). Dies beinhaltet die Pflicht zur Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren. Dies schließt nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik zu üben und für Änderungen der bestehenden Verhältnisse - innerhalb des Rahmens der Verfassung und mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln - einzutreten, solange in diesem Gewand nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <347 f.>; Kammerbeschluss vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 337/08 - NJW 2008, 2568 Rn. 17; BVerwG, Urteile vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - BVerwGE 160, 370 Rn. 16 und vom 10. Oktober 2024 - 2 C 15.23 - BVerwGE 183, 207 Rn. 32).
Unverzichtbar ist aber, dass der Beamte den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Der Beamte, der dies tut, genügt seiner Treuepflicht und kann ausgehend hiervon auch Kritik äußern und Bestrebungen nach Änderungen der bestehenden Verhältnisse - im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung und auf verfassungsmäßigen Wegen - unterstützen. Die politische Treuepflicht fordert mehr als nur eine formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <348>; Kammerbeschluss vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 337/08 - NJW 2008, 2568 Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2024 - 2 C 15.23 - BVerwGE 183, 207 Rn. 33).
Dem verleiht auf einfachgesetzlicher Ebene § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG Ausdruck, wonach Beamte sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten müssen (s. a. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG für Einstellungsbewerber). Dienstherr und Allgemeinheit müssen sich auf die "Treue" der Beamten, also ihre loyale und an den Werten der Verfassung orientierte Amtsausübung sowie ihren Beistand in Krisenzeiten, verlassen können.
b) Der Inhalt der Verfassungstreuepflicht wird durch die unverzichtbaren Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung definiert.
aa) Nach der tradierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Begriff und Konzept der freiheitlichen demokratischen Grundordnung primär auf die staatliche Ordnung, deren Organisation und Handlungsgrenzen bezogen, und zwar auch, soweit sie die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte umfasst (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 - 1 C 15.17 - BVerwGE 162, 153 Rn. 54). Hieran hat auch die Rechtsprechung des erkennenden, für das Beamtenrecht zuständigen 2. Revisionssenats angeknüpft (vgl. zuletzt ausdrücklich etwa BVerwG, Urteil vom 4. September 2025 - 2 C 13.24 - NVwZ 2026, 442 Rn. 50).
In der jüngeren Rechtsprechung zum Parteiverbotsverfahren (Art. 21 Abs. 2 GG) hat das Bundesverfassungsgericht indes die Rückbindung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung an den Ausgangspunkt der Menschenwürde betont und den Ausschluss von Auffassungen "außerhalb jedes Streits" gestellt, mit denen eine "Verweigerung elementarer Rechtsgleichheit für alle, die nicht der ethnischen 'Volksgemeinschaft' angehören", verbunden sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 535, 538 ff. und 635 ff.; hierzu auch BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2025 - 6 A 4.24 - BVerwGE 186, 91 Rn. 75 ff. für das Vereinsverbot).
Der Senat hat diese Akzentverschiebung im Verständnis des Begriffs der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für den Bereich des Beamtenrechts nachvollzogen und übernommen (vgl. zur Bezugnahme auf "die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts" BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2025 - 2 A 6.24 - BVerwGE 187, 59 Rn. 35 m. w. N.). Dies folgt daraus, dass der Beamte in besonderer Weise zum Bekenntnis auf die Verfassung, auf die er vereidigt wird, verpflichtet ist. In der besonderen Pflichtenstellung, die jeden einzelnen Beamten als "Garanten" für die Aufrechterhaltung und Bewahrung der verfassungsmäßigen Ordnung in die Pflicht nimmt, wurzeln Grund und Sinn des Berufsbeamtentums (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 2 C 51.13 - BVerwGE 151, 114 Rn. 25 f.). Sie ist der Kern der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, weil sich Staat und Gesellschaft "in kritischen Situationen" auf die Beamtenschaft verlassen müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <347> m. w. N.; Urteil vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 u. a. - BVerfGE 148, 296 Rn. 121 m. w. N.: "Kern der institutionellen Garantie"). Mit dem Konzept einer "wehrhaften Demokratie" ist auch und gerade eine Beamtenschaft in Bezug genommen, die sich zur verfassungsgemäßen Ordnung bekennt. Veränderungen im Verständnis der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gelten für die Verfassungstreuepflicht von Beamten daher erst recht und in besonderer Weise (vgl. hierzu auch EGMR, Urteil vom 29. November 2022 - Nr. 80450/17, Godenau/Deutschland - NVwZ 2023, 1233 Rn. 52 m. w. N.).
bb) Die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Parteiverbotsverfahren ist auf diejenigen Prinzipien begrenzt, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit gewährleisten. Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes beschränkt sich folglich auf die für den freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat schlechthin unverzichtbaren Grundsätze. Dabei steht das Prinzip der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) im Vordergrund, das durch die Grundsätze der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit näher ausgestaltet wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 529, 531 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 4. September 2025 - 2 C 13.24 - NVwZ 2026, 442 Rn. 48).
Die Menschenwürde, in der die freiheitliche demokratische Grundordnung ihren Ausgangspunkt findet, ist unverfügbar. Menschenwürde ist egalitär; sie gründet ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht. Dem Achtungsanspruch des Einzelnen als Person ist die Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfassten Gemeinschaft immanent. Mit der Menschenwürde sind daher ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen nicht vereinbar (vgl. BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 538 ff. m. w. N. und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 251 f.; BVerwG, Urteil vom 4. September 2025 - 2 C 13.24 - NVwZ 2026, 442 Rn. 49). Dies gilt insbesondere, wenn derartige Ungleichbehandlungen gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen. Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind damit nicht vereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 529 ff. und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 253; BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2025 - 2 A 6.24 - BVerwGE 187, 59 Rn. 30).
Vor diesem Hintergrund verbietet es der mit der Subjektqualität des Menschen verbundene Wert- und Achtungsanspruch, den Einzelnen einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell infrage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11 u. a. - BVerfGE 156, 63 Rn. 189). Die schutz- und abwehrrechtliche Dimension der Menschenwürde (vgl. Herdegen, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand Januar 2026, Art. 1 Abs. 1 Rn. 86 ff.; Augsberg, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 1 Rn. 51) ist in ihren Auswirkungen auf die Verfassungstreuepflicht des Beamten - da nicht die rechtliche Würdigung eines politischen Konzepts in Rede steht (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 635) - demnach nicht abstrakt zu bestimmen, sondern materialisiert sich im Verhältnis zum Träger der Menschenwürde. Denn Art. 1 Abs. 1 GG schützt den einzelnen Menschen (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Februar 2006 - 1 BvR 357/05 - BVerfGE 115, 118 <153> m. w. N.; Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18 u. a. - BVerfGE 156, 182 Rn. 61 m. w. N.), mithin die individuelle Würde der jeweiligen Person wie auch die Würde des Menschen als Gattungswesen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Oktober 1992 - 1 BvR 698/89 - BVerfGE 87, 209 <228> und vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18 u. a. - BVerfGE 156, 182 Rn. 60). Bezogen auf den jeweiligen Träger der Menschenwürde verwirklicht sich die Pflicht zur Verfassungstreue folglich insbesondere in der Art und Weise, wie der Beamte - im Sinne einer situationsgebundenen Konkretisierung (vgl. Herdegen, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand Januar 2026, Art. 1 Abs. 1 Rn. 65) - dem Einzelnen im Rahmen der Dienstausübung gegenübertritt.
2. Die Verletzung der Verfassungstreuepflicht setzt neben einem objektiven Anknüpfungsverhalten von ausreichendem Gewicht, das nach seinem äußeren Anschein die Annahme eines illoyalen, den Anforderungen der Verfassungstreuepflicht nicht genügenden Verhaltens begründet, ein subjektives Moment voraus. Die Verfassungstreuepflicht verletzt der Beamte nur, wenn mit dem Dienstvergehen offenbar geworden ist, dass er sein Verhalten nicht an den verfassungsrechtlichen Grundwerten orientiert. Hat der Beamte plausible andere Ursachen für sein Verhalten vorgetragen, müssen diese mit schlüssigen Argumenten ausgeschlossen werden, bevor auf eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht erkannt werden darf.
Voraussetzung der Entfernung eines Beamten auf Lebenszeit aus dem Beamtenverhältnis ist ein schweres Dienstvergehen, durch das der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BremDG; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 27. November 1980 - 2 C 38.79 - BVerwGE 61, 176 <179>). Verletzt ein Beamter die Grundpflicht, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), kann er nicht im Beamtenverhältnis verbleiben.
Im Hinblick auf das Kommunikationsverhalten in Chats lässt indes nicht jeder Beitrag, der ausgehend von einem objektivierten Empfängerhorizont rassistisch erscheint, den Schluss zu, dass der Versender sich nicht (mehr) zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt oder für deren Erhaltung eintritt. Der Ausdehnung der für einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht objektiv in Betracht kommenden Anknüpfungshandlungen muss auf subjektiver Seite Rechnung getragen werden, wenn nicht bereits die in Chatgruppen weitverbreitete Kommunikationsform eines enthemmten und provokativen, gleichsam als Ventil fungierenden "Dampfablassens" zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen soll (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. November 2024 - OVG 80 D 4/24 - NVwZ-RR 2025, 295 Rn. 44; VGH München, Urteil vom 19. Februar 2025 - 16a D 23.1023 - NJW 2025, 2935 Rn. 45).
Der unterschiedliche Schweregehalt möglicher Verfehlungen und damit die Orientierung am Schuldgrundsatz muss Ausgangspunkt der disziplinaren Maßnahmebemessung bleiben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei derartigen Chat-Beiträgen um Äußerungen handelt, die regelmäßig in einem '"privaten" und geschlossenen Nutzerkreis abgegeben werden. Damit sollen derartige Äußerungen nicht bagatellisiert werden; sie begründen - unabhängig von ihren Motiven und vom Sprachgebrauch der jeweiligen sozialen Gruppe - ein Dienstvergehen. Es muss bei der disziplinarischen Beurteilung aber berücksichtigt werden, ob ein Beamter rassistisch anmutende Beiträge etwa in einer Personalversammlung und damit dienstöffentlich oder ggf. sogar in Ausübung seines Amtes gegenüber Außenstehenden kundtut oder in einem aus seiner Sicht geschützten Bereich privater Kommunikation abgibt. Es darf auch nicht außer Betracht bleiben, dass mit den Chat-Beiträgen allein Äußerungsdelikte in Rede stehen.
Die Schwelle zu der Annahme, dass der Beamte durch das Versenden eines Chat-Beitrags auch gegen seine Verpflichtung verstößt, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten und damit wegen der elementaren Bedeutung der Verfassungstreuepflicht nicht im Beamtenverhältnis verbleiben kann, setzt daher eine Aufklärung des Kontexts der Meinungsäußerung und der subjektiven Einstellung des Beamten voraus. Nur wenn - in einer den Anforderungen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung tragenden Weise - zur tatrichterlichen Überzeugung i. S. d. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO feststeht, dass die ihrem äußeren Anschein nach gegen die Verfassungstreuepflicht verstoßende Äußerung des Beamten auch von einer entsprechenden inneren Einstellung getragen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2021 - 2 A 7.21 - BVerwGE 174, 219 Rn. 36 f.; hierzu auch Urteil vom 24. Juni 2025 - 6 A 4.24 - BVerwGE 186, 91 Rn. 81 m. w. N. für das Vereinsverbot) und nicht auf einem "Überbietungswettbewerb" oder ähnlichen äußeren Einflussfaktoren der gruppenspezifischen Kommunikation beruht, kann eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG angenommen werden. Die Verfassungstreuepflicht verletzt der Beamte nur, wenn mit dem Dienstvergehen offenbar geworden ist, dass er sein Verhalten nicht an den verfassungsrechtlichen Grundwerten orientiert.
Allerdings verstößt der Beamte gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue nicht erst dann, wenn sein Verhalten eine verfassungsfeindliche Einstellung offenbart; "Verfassungsuntreue" und Verfassungsfeindlichkeit sind nicht synonym (vgl. Nitschke, ZBR 2025, 73 <82>). Dienstherr und Allgemeinheit müssen sich auf die Beamten und ihre Amtsausübung "verlassen können" (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <348 f.>); diese haben bei der Erfüllung der ihnen anvertrauten Aufgaben eigene Interessen zurückzustellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 u. a. - BVerfGE 148, 296 Rn. 121). Mit dem Konzept der "wehrhaften Demokratie" haben sich die Mütter und Väter des Grundgesetzes bewusst für ein Verständnis der Verfassung als materielle Werteordnung entschieden, das auch und gerade für die Beamten gilt (vgl. Voßkuhle, NVwZ 2022, 1841 <1842 f.>). Die positiv verstandene Verfassungstreue ist daher eine unverzichtbare Eignungsanforderung für das Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - BVerwGE 160, 370 Rn. 18 m. w. N. vom 2. Dezember 2021 - 2 A 7.21 - BVerwGE 174, 219 Rn. 27, 51 m. w. N. und vom 10. Oktober 2024 - 2 C 15.23 - BVerwGE 183, 207 Rn. 33). Eine innere Distanziertheit und Gleichgültigkeit im Sinne einer Abkehr von den schlechthin unverzichtbaren Grundsätzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist hiermit nicht vereinbar.
Der allein an die objektive Äußerung anknüpfende "böse Schein" einer Verfassungstreuepflichtverletzung reicht aber nicht aus (a. A. OVG Münster, Urteil vom 25. Juni 2025 - 31 A 1775/23.O - juris Rn. 173). Zwar liegt auch darin eine Dienstpflichtverletzung, weil ein Beamter - unabhängig von seiner tatsächlichen inneren Einstellung - nicht aus Solidarität zu Freunden oder Kollegen, aus Übermut, Provokationslust oder sonstigen Gründen nach außen hin der Verfassungstreuepflicht widersprechende Bestrebungen oder Auffassungen unterstützen und sich objektiv betrachtet illoyal verhalten darf (vgl. VGH München, Urteil vom 19. Februar 2025 - 16a D 23.1023 - NJW 2025, 2935 Rn. 30 m. w. N.; VGH Kassel, Beschluss vom 10. Dezember 2025 - 28 A 369/22.D - juris Rn. 59 m. w. N.). Mit derartigen Verhaltensweisen verstößt ein Beamter gegen die Verpflichtung, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Dieses Dienstvergehen trägt indes in der Regel nicht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
3. Auch die vertrauliche Kommunikation im privaten Bereich gewährleistet für Beamte keinen "verfassungstreuefreien Bereich". Beiträge aus geschlossenen WhatsApp-Gruppen im engsten Familien- und Freundeskreis sind für den disziplinarrechtlichen Vorwurf der Verfassungstreuepflichtverletzung daher verwertbar. Zum Nachweis anderer Dienstvergehen - namentlich der Pflicht des Beamten, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert - dürfen Erkenntnisse aus vertraulicher Kommunikation dagegen grundsätzlich nicht herangezogen werden. Die Auffassung des Berufungsgerichts ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden (§ 144 Abs. 4 VwGO).
a) Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) steht einer disziplinaren Verwertbarkeit der Äußerungen eines Beamten nicht generell entgegen.
Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten; dies gilt grundsätzlich auch für Beamte. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als subjektive Freiheit des unmittelbaren Ausdrucks der menschlichen Persönlichkeit ein grundlegendes Menschenrecht. Sie ist als individuelles Freiheitsrecht folglich auch um ihrer Privatnützigkeit willen gewährleistet und umfasst nicht zuletzt die Freiheit, die persönliche Wahrnehmung von Ungerechtigkeiten in subjektiver Emotionalität in die Welt zu tragen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Dezember 2025 - 1 BvR 581/24 - NJW 2026, 1661 Rn. 30 m. w. N.).
Grundrechtlich geschützt sind insbesondere Werturteile, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind. Dies gilt ungeachtet des womöglich ehrschmälernden Gehalts einer Äußerung. Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie grundsätzlich nicht dem Schutzbereich des Grundrechts. Die Meinungsfreiheit findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 - juris Rn. 30 f. m. w. N. und vom 4. April 2024 - 1 BvR 820/24 - juris Rn. 12 m. w. N.).
Meinungsäußerungen müssen grundsätzlich nicht begründet werden. Sie sind im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen durch die subjektive Einstellung des sich Äußernden zum Gegenstand der Äußerung gekennzeichnet. Sie enthalten sein Urteil über Sachverhalte, Ideen oder Personen. Auf diese persönliche Stellungnahme bezieht sich der Grundrechtsschutz. Er besteht deswegen unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird. Die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen liegt nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist oder wo Gründe für die geäußerte kritische Bewertung nicht gegeben werden. Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähung im verfassungsrechtlichen Sinne regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. November 2022 - 1 BvR 523/21 - NJW 2023, 510 Rn. 25 m. w. N.).
Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen bei der Deutung einer Äußerung gehört, dass sie unter Einbeziehung ihres Kontexts ausgelegt wird. Dabei ist die Zeitbezogen- und -bedingtheit von Meinungsäußerungen zu berücksichtigen. Aussagen die - wie hier - bereits längere Zeit zurückliegen, können sich heute in einem anderen Licht und Verständnis darstellen, wenn sich die "Grenzen des Sagbaren" verschoben haben (vgl. Nitschke, NVwZ 2025, 1103 <1114>). Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist weder die subjektive Absicht der sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung hingegen regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Dezember 2025 - 1 BvR 581/24 - NJW 2026, 1661 Rn. 20 m. w. N.), zumal nicht zuletzt die sprachliche und gesellschaftliche Ebene, auf der die Äußerungen fallen, zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 - NVwZ-RR 2022, 385 Rn. 34 m. w. N.). Bei mehrdeutigen Äußerungen haben Behörden und Gerichte sanktionsrechtlich irrelevante Auslegungsvarianten mit schlüssigen Gründen auszuschließen, bevor sie ihrer Entscheidung eine zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung zugrunde legen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Dezember 2025 - 1 BvR 986/25 - NJW 2026, 1656 Rn. 27 m. w. N.).
Ungeachtet dessen hat ein Beamter Bedacht auf die Frage zu nehmen, wie sein Verhalten im Hinblick auf seine dienstliche Stellung und das ihm verliehene Amt wirkt. Dass hieraus auch die Einschränkung grundrechtlich geschützter Betätigungen folgen kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (vgl. anschaulich etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Juni 1988 - 2 BvR 111/88 - NJW 1989, 93 <93>; hierzu auch Kammerbeschlüsse vom 20. September 2007 - 2 BvR 1047/06 - NVwZ 2008, 416 <416> und vom 11. Juni 2008 - 2 BvR 2062/07 - NVwZ-RR 2008, 657 Rn. 17 m. w. N.). Die Mäßigungspflicht bei politischer Betätigung (§ 33 Abs. 2 BeamtStG) zielt gerade auf eine Einschränkung der ungehemmten Ausübung von Grundrechten durch Beamte, namentlich der Meinungsäußerung i. S. d. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2025 - 2 A 6.24 - BVerwGE 187, 59 Rn. 46).
Der Beamte ist zwar einerseits Bürger, der seine Grundrechte gegen den Staat geltend machen kann; er steht andererseits jedoch "im Staat" und ist deshalb mit besonderen Pflichten belastet, die ihm dem Staat gegenüber obliegen. Die für die Erhaltung eines intakten Berufsbeamtentums unerlässlich zu fordernden Pflichten des Beamten schränken die Wahrnehmung von Grundrechten durch ihn ein. Eine Meinungsäußerung ist demzufolge nur dann durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt, wenn sie mit Art. 33 Abs. 5 GG in Einklang steht. In diesem Sinn sind die durch Art. 33 Abs. 5 GG gedeckten Regelungen des Beamten- und Disziplinarrechts (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) allgemeine Gesetze nach Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <366 f.> m. w. N.; Kammerbeschlüsse vom 6. Juni 1988 - 2 BvR 111/88 - NJW 1989, 93 <93>; vom 20. September 2007 - 2 BvR 1047/06 - NVwZ 2008, 416 <416> und vom 11. Juni 2008 - 2 BvR 2062/07 - NVwZ-RR 2008, 657 Rn. 17; s. a. BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2025 - 2 A 6.24 - NVwZ 2026, 342 Rn. 46).
Besteht das Dienstvergehen in einem Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), kann sich der Beamte deshalb nicht darauf berufen, die inkriminierte Äußerung sei von seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt, weil die Pflicht des Beamten zur Verfassungstreue zu den durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt.
b) Der aus dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) resultierende Vertraulichkeitsschutz privater Kommunikation steht einer disziplinaren Ahndung von Äußerungen eines Beamten, aus denen sich eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht ergibt, ebenfalls nicht entgegen.
Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Zu den Bedingungen der Persönlichkeitsentfaltung gehört es, dass der Einzelne einen Raum besitzt, in dem er unbeobachtet sich selbst überlassen ist oder mit Personen seines besonderen Vertrauens ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann. Aus der Bedeutung einer solchen Rückzugsmöglichkeit für die Persönlichkeitsentfaltung folgt, dass der Schutz des Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG auch die Privatsphäre umfasst. Am Schutz der Privatsphäre nimmt auch die vertrauliche Kommunikation teil. Gerade bei Äußerungen gegenüber Familienangehörigen und Vertrauenspersonen steht häufig weniger der Aspekt der Meinungskundgabe und die damit angestrebte Einwirkung auf die Meinungsbildung Dritter als der Aspekt der Selbstentfaltung im Vordergrund. Nur unter den Bedingungen besonderer Vertraulichkeit ist dem Einzelnen ein rückhaltloser Ausdruck seiner Emotionen, die Offenbarung geheimer Wünsche oder Ängste, die freimütige Kundgabe des eigenen Urteils über Verhältnisse und Personen oder eine entlastende Selbstdarstellung möglich. Unter solchen Umständen kann es auch zu Äußerungsinhalten oder -formen kommen, die sich der Einzelne gegenüber Außenstehenden oder in der Öffentlichkeit nicht gestatten würde. Gleichwohl verdienen sie als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung den Schutz des Grundrechts (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 - NStZ 2021, 439 Rn. 32 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 - NVwZ-RR 2022, 385 Rn. 50).
Der Kreis möglicher Vertrauenspersonen ist dabei nicht auf Ehegatten oder Eltern beschränkt, sondern erstreckt sich auf ähnlich enge - auch rein freundschaftliche - Vertrauensverhältnisse. Entscheidend für den grundrechtlichen Schutz der Vertrauensbeziehung ist, dass ein Verhältnis besteht, welches für den Betroffenen in seiner Funktion, ihm einen Raum zu bieten, in dem er ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann, dem Verhältnis vergleichbar ist, wie es in der Regel zu Ehegatten, Eltern oder auch anderen Familienangehörigen besteht (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 27. Juli 2009 - 2 BvR 2186/07 - juris Rn. 18 m. w. N. und vom 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 - NStZ 2021, 439 Rn. 34; BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 - NVwZ-RR 2022, 385 Rn. 52; BAG, Urteil vom 24. August 2023 - 2 AZR 17/23 - BAGE 182, 21 Rn. 29).
Ist eine Äußerung Ausdruck des besonderen Vertrauens und besteht keine "begründete Möglichkeit" ihrer Weitergabe, entfällt die Vertraulichkeit der Kommunikation grundsätzlich nicht schon dadurch, dass sich der Staat - wie hier aufgrund der erfolgten Durchsuchung des Wohnhauses des Beklagten - Kenntnis von den vertraulich gemachten Äußerungen verschafft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. April 1994 - 1 BvR 1968/88 - BVerfGE 90, 255 <261>; Kammerbeschlüsse vom 23. November 2006 - 1 BvR 285/06 - NJW 2007, 1194 <1195> und vom 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 - NStZ 2021, 439 Rn. 33, 35; BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 - NVwZ-RR 2022, 385 Rn. 51).
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist hieraus eine "beleidigungsfreie Sphäre" abgeleitet worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. April 1994 - 1 BvR 1968/88 - BVerfGE 90, 255 <261> m. w. N. sowie zuletzt etwa Kammerbeschluss vom 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 - NStZ 2021, 439 Rn. 33 m. w. N.). Diese Erwägungen zum Zurücktreten des Ehrschutzes in der vertraulichen Kommunikation ohne begründete Möglichkeit ihrer Weitergabe können auf Verstöße gegen die Verfassungstreuepflicht indes nicht übertragen werden - auch in der vertraulichen Kommunikation besteht keine "verfassungstreuepflichtfreie Sphäre" für Beamte (vgl. VGH München, Urteil vom 19. Februar 2025 - 16a D 23.1023 - NJW 2025, 2935 Rn. 28 ff. m. w. N.; OVG Koblenz, Beschluss vom 19. Februar 2026 - 11 B 10034/26.OVG - NVwZ 2026, 858 Rn. 15).
Zudem gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Vertraulichkeit der Kommunikation auch bei Nähebeziehungen nicht vorbehaltlos (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 26. April 1994 - 1 BvR 1968/88 - BVerfGE 90, 255 <262>; Kammerbeschluss vom 27. Juli 2009 - 2 BvR 2186/07 - juris Rn. 21 m. w. N.). Es bedarf vielmehr einer am Einzelfall ausgerichteten Abwägung zwischen den Grundrechten des Grundrechtsträgers und dem Rechtsgut, dem das grundrechtsbeschränkende Gesetz dient (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 - NStZ 2021, 439 Rn. 35 m. w. N.). Ein solcher, sich gegen die Vertraulichkeit der Kommunikation in der Abwägung der unterschiedlichen Positionen durchsetzender Abwägungsgesichtspunkt ist mit Art. 33 Abs. 5 GG in seiner einfachgesetzlichen Ausprägung des § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG gegeben. Insoweit tritt die Vertraulichkeit der Kommunikation hinter den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zurück. Auch in besonderen Nähebeziehungen können daher Beiträge in WhatsApp-Gruppen oder anderen Kommunikationsformen bei einem objektiv gegen die Verfassungstreuepflicht verstoßendem Inhalt im Disziplinarverfahren grundsätzlich verwertet werden. Allerdings sind hier weitere Aufklärungen zum Kontext der Äußerungen und einer etwaigen inneren Abkehr von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erforderlich. Bieten die Beiträge dagegen bereits nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt nicht das "Minimum an Gewicht und Evidenz" für die Annahme einer Verletzung der Verfassungstreuepflicht (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24. April 2025 - 3 LD 14/23 - NVwZ 2025, 1103 Rn. 96 m. w. N.) - etwa weil "lediglich" ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht in Rede steht -, gebührt dem Schutzinteresse des Beamten an der Vertraulichkeit seiner Kommunikation in besonderen Nähebeziehungen der Vorrang.
4. An einer abschließenden Sachentscheidung ist das Revisionsgericht gehindert, weil es hierfür weiterer Sachaufklärung bedarf (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
a) Der Kontext der dem Beklagten vorgeworfenen Chat-Beiträge in der WhatsApp-Gruppe "Meister 2013/2014" ist vom Berufungsgericht nicht weiter aufgeklärt worden; dieses hat seinem Urteil vielmehr allein die vom Zeugen J. gefertigten Screenshots einzelner Posts zugrunde gelegt, die ihren Kontext nicht erkennen lassen. Der Chatverlauf der WhatsApp-Gruppe "Meister 2013/2014" liegt weder ganz noch in zusammenhängenden Auszügen vor. Ob der Versuch unternommen wurde, ein umfassenderes Bild durch die Auswertung der Handys weiterer Gruppenmitglieder zu erhalten oder ob Derartiges heute noch erfolgversprechend unternommen werden könnte, lässt sich weder dem Berufungsurteil noch den Akten entnehmen.
Dass dem Zusammenhang des Chatverlaufs und damit der Kommunikation unter den Beteiligten Bedeutung für das Verständnis der vom Beklagten abgegebenen Äußerungen zukommen könnte, kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Denn der Beklagte hat mit dem vorgetragenen "Überbietungswettbewerb" der Beiträge einen nachvollziehbaren und grundsätzlich auch plausiblen Grund dafür benannt, dass er ein Verhalten gezeigt hat, das nicht von einer inneren Überzeugung getragen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2021 - 2 A 7.21 - BVerwGE 174, 219 Rn. 34 und 39; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. November 2024 - OVG 80 D 4/24 - NVwZ-RR 2025, 295 Rn. 41).
Insoweit hat das Berufungsgericht nicht in seine Erwägungen eingestellt, dass der Zeuge J., der nicht Vorgesetzter des Beklagten war und von dem sich der Beklagte deshalb "nichts sagen lassen wollte", nach dessen Einlassung vor dem Verwaltungsgericht "Sachen von der KPD und Antifa-Zeugs" gepostet und sich in der Gruppe beleidigend verhalten haben soll. Dies lässt sich zwar nach Aktenlage nicht überprüfen, weil der Zeuge J. nicht den gesamten Chatverlauf, sondern nur die den Beklagten betreffenden Screenshots zugänglich gemacht hat. Der Vortrag hätte dem Berufungsgericht jedoch auch insoweit Anlass zur Prüfung geben müssen, ob nicht zumindest Teile der Kommunikation einem "Überbietungswettbewerb" geschuldet oder auf ähnliche äußere Einflussfaktoren der gruppenspezifischen Kommunikation zurückzuführen waren.
Dass sich der Beklagte durch die Posts des Zeugen J. herausgefordert gefühlt haben könnte, legt das verwaltungsgerichtliche Urteil nahe, das ausschnittsweise den Chat-Inhalt referiert, in dem der Beklagte an den Zeugen J. adressiert schreibt: "Dachte wir wollten keine Propaganda mehr hier posten. Oder galt das nur für mich??" (vgl. UA S. 27). Dies impliziert einen vorangehenden Post des Zeugen J., der zwar nicht die "Qualität" der Posts des Beklagten gehabt haben muss, diesen aber ersichtlich zu einer entsprechenden Reaktion veranlasst hat.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Zeuge J. den Beklagten auch nicht aufgefordert, den "faschistoiden Bullshit" zu unterlassen (so UA S. 37), sondern diesem ausgehend von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (vgl. UA S. 27) geschrieben, "... wenn du faschistoiden bullshit postest, juckt es mir einfach immer in den fingern. kann nix dagegen tun. sorry?".
Darüber hinaus hat das Berufungsgericht bei seiner Überzeugungsbildung nicht hinreichend dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beklagte in der Gruppe "Meister 2013/2014" bis ins Jahr 2020 Mitglied war, nach Juli 2015 in dieser Gruppe - ausgehend vom disziplinaren Vorwurf in der Disziplinarklageschrift - aber keine weiteren Memes, Bilder und Textnachrichten mit ähnlichem Inhalt versandt hat.
Das Berufungsgericht hat insoweit lediglich auf die Einlassung des Beklagten abgestellt, wonach ab 2015 weniger gepostet worden sei, weil in den Medien über das Aufdecken einer ähnlichen Chatgruppe in Nordrhein-Westfalen diskutiert worden sei. Der Beklagte hat dies jedoch darüber hinaus auch damit erklärt, dass der Zeuge J. in diesem Zeitraum - nach Aussage des Zeugen ab September 2015 - die Gruppe verlassen habe. Hierzu verhält sich die berufungsgerichtliche Entscheidung nicht, obwohl es sich aufdrängen musste, diesen Aspekt ebenfalls zum Gegenstand der Überzeugungsbildung zu machen.
Es ist daher nicht auszuschließen und bedarf weiterer Aufklärung, ob sich der Beklagte durch die Dynamik der Auseinandersetzung mit dem Zeugen J. und/oder dem Bedürfnis nach Anerkennung der übrigen Kollegen zu überschießenden Äußerungen und Posts hat hinreißen lassen, die nicht seiner inneren Überzeugung entsprachen.
b) Auch der vorgelegte und in der Verwaltungsakte befindliche Chatausschnitt, in dem der Beklagte einen dem Namen nach offenbar türkischstämmigen Kollegen fragt, ob er ihm statt "Pinkel" anderes Fleisch (und damit mutmaßlich nicht Schweinefleisch) mitbringen soll, fügt sich nicht bruchlos in das Bild eines rassistischen Beamten mit verfassungsfeindlicher Einstellung. Die Berücksichtigung dieser Kommunikation, die das Berufungsgericht jedenfalls nicht explizit zum Gegenstand seiner Überzeugungsbildung gemacht hat, könnte u. a. dem berufungsgerichtlichen Befund stärkere Bedeutung verleihen, dass sich der Beklagte gegenüber "der türkischstämmigen Zeugin T. im Dienst hilfsbereit gezeigt und sich gut mit ihr verstanden hat" (vgl. UA S. 39).
Vor diesem Hintergrund wird - sofern hinreichender Anlass besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2025 - 2 B 20.25 - juris Rn. 13 f.) - ggf. auch zu hinterfragen sein, ob sich die Einschätzung des Berufungsgerichts aufrechterhalten lässt, der Vortrag des Beklagten, die Eltern ausländischer Kinder bei Behördengängen unterstützt, für das Frühstück an Spieltagen gesorgt und sich darum gekümmert zu haben, dass die Trikots gewaschen seien, sei oberflächlich und "als verfahrensangepasst zu werten" (vgl. UA S. 39).
c) Schließlich bedarf jedenfalls für den Fall, dass das Berufungsgericht die in der WhatsApp-Gruppe "Der goldene Handschuh" abgegebenen Äußerungen des Beklagten nicht bereits von ihrem objektiven Erklärungsgehalt her als unvereinbar mit der Verfassungstreuepflicht von Beamten erkennt, die Annahme einer vertraulichen Kommunikation der vertieften Aufklärung.
Das Berufungsgericht hat eine Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen dem Beklagten und seinen "enge[n] und langjährige[n] Freunde[n]" M. und S. angenommen, ohne jedoch - soweit anhand des Akteninhalts nachvollziehbar - Herrn S. als Zeugen zu vernehmen. Dieser ist zwar vom Verwaltungsgericht als Zeuge geladen, aber nicht vernommen worden. Die Annahme eines besonderen Näheverhältnisses stützt sich demnach lediglich auf die Einlassungen des Beklagten und die Aussage des Zeugen M. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, wobei letzterer im Wesentlichen lediglich pauschal angegeben hat, man sei seit dem Alter von 15, 16 Jahren befreundet und habe die gleichen Interessen. Dass es sich ausgehend hiervon um ein vergleichbares Verhältnis handeln könnte, wie es in der Regel zu Ehegatten, Eltern oder auch anderen Familienangehörigen besteht, drängt sich jedenfalls nicht unmittelbar auf.
Sollte sich bei nochmaliger Würdigung der Beziehung des Beklagten zu seinen Freunden M. und S. die Annahme eines besonderen Vertrauensverhältnisses bestätigen, entfiele der Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwar nicht für Äußerungen, die nach ihrem äußeren Anschein den Vorwurf der Illoyalität gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung tragen. Nicht verwertbar wären die Beiträge dagegen hinsichtlich des dem Beklagten vorgeworfenen Verstoßes gegen die Wohlverhaltenspflicht.
d) In Anbetracht dessen ist der Senat mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen an einer eigenen Maßnahmebemessung gehindert (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 - BVerwGE 166, 389 Rn. 43, vom 23. April 2020 - 2 C 21.19 - BVerwGE 168, 74 Rn. 43 m. w. N. und vom 28. März 2023 - 2 C 20.21 - NVwZ 2023, 1586 Rn. 42 m. w. N.). Das angefochtene Urteil ist zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
aa) Sollte das Berufungsgericht nach Ausschöpfung des Sachverhalts und der hierzu erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen - insbesondere weiterer Bemühungen um Feststellungen zum Chatverlauf in den Chatgruppen "Meister 2013/2014" und "Der goldene Handschuh" in zeitlicher Nähe zu den inkriminierten Memes, Bildern und Textnachrichten und der nochmaligen Vernehmung des Zeugen J. sowie der eingehenderen bzw. erstmaligen Vernehmung der Zeugen M. und S. – erneut zu der Auffassung gelangen, das berechtigte Zweifel an der Verfassungstreue des Beklagten begründende Versenden von Memes, Bildern und Textnachrichten sei Ausdruck einer mit der Verfassungstreuepflicht unvereinbaren Einstellung des Beklagten, der Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG mithin vorsätzlich und schuldhaft erfolgt, wird zu berücksichtigen sein, dass in diesen Fällen für die Prüfung von in der Rechtsprechung "anerkannten" Milderungsgründen und sonstigen be- und entlastenden Umständen aufgrund der unverzichtbaren Bedeutung der Verfassungstreuepflicht kein Raum ist (a. A. noch BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2021 - 2 A 7.21 - BVerwGE 174, 219 Rn. 52).
bb) Sofern das Berufungsgericht hingegen unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls zu der Überzeugung gelangen sollte, dass die vom Beklagten versandten Memes, Bilder und Textnachrichten nicht Ausdruck einer inneren Distanziertheit und Gleichgültigkeit im Sinne einer endgültigen Abkehr von den schlechthin unverzichtbaren Grundsätzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind, wird es zu berücksichtigen haben, dass die die Kommunikation in der WhatsApp-Gruppe "Meister 2013/2014" betreffenden Vorwürfe nicht zeitnah geltend gemacht, sondern über einen langen Zeitraum hinweg gesammelt worden sind. Die verzögerte Verfahrenseinleitung käme dem Beklagten allerdings dann nicht zugute, wenn es sich bei dem Zeugen J. um eine besonders vulnerable Person handeln würde, deren Vorgehensweise gerade angesichts ihrer besonderen Lage nachvollziehbar erscheinen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2026 - 2 A 7.25 - juris Rn. 67 f. m. w. N.).
Hierfür fehlt es nach Aktenlage indes an hinreichenden Anhaltspunkten. Der als "Nachwuchsbeamter" bezeichnete Zeuge J. dürfte ausgehend von seinen Angaben beim Verwaltungsgericht 2024 im Jahr 2013 immerhin 26 Jahre alt gewesen sein. Auch zeichnet seine eigene offenbar gewordene Ausdrucksweise nicht das Bild einer introvertierten Person, die sich eine Meldung an Vorgesetzte nicht zutraut.
5. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten und bestimmt sich nach dem abschließenden Prozesserfolg (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2023 - 2 C 3.23 - juris Rn. 23). Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Höhe der Gerichtsgebühren aus dem gesetzlich bestimmten streitwertunabhängigen Gebührenbetrag ergibt (§ 77 Satz 1 BremDG i. V. m. Nr. 10 und 30 des Gebührenverzeichnisses der Anlage zu § 77 BremDG).