§ 33 Grundpflichten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/33#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/33#abs-2 (2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.
Wird zitiert von 342 Entscheidungen zu § 33 BeamtStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 05.06.2024 – 3 A 10684/23.OVGZitiert von 7
- OVG NRW, 25.06.2025 – 31 A 1774/23.OZitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 24.04.2025 – 3 LD 14/23Zurückstufung eines Polizeibeamten wegen des Versendens rassistischer und den Nationalsozialismus verharmlosender WhatsApp-Dateien Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- VG Wiesbaden, 02.09.2024 – 28 K 452/22.WI.DZitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 14.03.2023 – 3 LD 7/22Zitiert von 7
- VG Wiesbaden, 16.04.2025 – 28 L 149/24.WI.DZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen, 21.09.2026 – 2 B 264/26Zulassung zum lehramtlichen Vorbereitungsdienst; Rechtmäßigkeit der Rücknahme wegen begründeter Zweifel an der Verfassungstreue Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 11.06.2026 – 2 C 12.25Anforderungen an die Feststellung einer Verletzung der Verfassungstreuepflicht durch Chat-Beiträge eines Beamten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 19.05.2026 – 2 B 8.26Verstoß gegen Verfassungstreue wegen der Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises; "Reichsbürgerbewegung"
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 BeamtStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.