Gesetze / Beamtenrechtsrahmengesetz
BRRG§ 127
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.033
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 02.02.1960 – 2 BvF 5/58Der Bundesgesetzgeber kann den Zuständigkeitskreis der oberen Bundesgerichte bezüglich des Umfangs des revisiblen Rechts auch insofern bestimmen, als es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt (GG Art. 74 Nr. 1, Art. 99; BRRG § 127)Zitiert von 8
- BVerwG, 23.06.2016 – 2 C 18/15Übertragung arbeitsschutzrechtlicher Pflichten auf einen ProfessorZitiert von 98
- BVerwG, 05.12.2019 – 2 B 11/19Finanzieller Ausgleich für freiwillig geleistete Zusatzstunden im FeuerwehrdienstZitiert von 19
- BVerwG, 05.12.2019 – 2 B 12/19
- BVerwG, 10.10.2024 – 2 C 15/23Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst; Verfassungstreuepflicht; Mitglied und Funktionär einer politischen ParteiZitiert von 14
- BVerwG, 09.12.2022 – 8 B 19/22Anwendung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags auf landesinterne Dienstherrenwechsel kraft LandesrechtZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 11.06.2026 – 2 C 8.25Zur Auslegung des Begriffs "unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis" in § 102 Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG BW
- BVerwG, 07.05.2026 – 2 B 5.26Fortwirkung der Geltendmachung einer verfassungswidrigen Unteralimentierung
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2026 – OVG 4 B 37/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 127 BRRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:
1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.