Gesetze / Beamtenrechtsrahmengesetz
BRRG§ 127
Stand: 10.06.2019
Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:
1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.
Wird zitiert von 1.161 Entscheidungen zu § 127 BRRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 02.02.1960 – 2 BvF 5/58Der Bundesgesetzgeber kann den Zuständigkeitskreis der oberen Bundesgerichte bezüglich des Umfangs des revisiblen Rechts auch insofern bestimmen, als es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt (GG Art. 74 Nr. 1, Art. 99; BRRG § 127)Zitiert von 10
- BVerwG, 23.06.2016 – 2 C 18/15Übertragung arbeitsschutzrechtlicher Pflichten auf einen ProfessorZitiert von 101
- BVerwG, 05.12.2019 – 2 B 12/19Zitiert von 1
- BVerwG, 05.12.2019 – 2 B 11/19Finanzieller Ausgleich für freiwillig geleistete Zusatzstunden im FeuerwehrdienstZitiert von 21
- BVerwG, 11.12.2008 – 2 B 70.08Zitiert von 3
- BVerwG, 10.10.2024 – 2 C 15/23Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst; Verfassungstreuepflicht; Mitglied und Funktionär einer politischen ParteiZitiert von 19
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 24.08.2026 – 6 A 392/25Verwendung eines Smartphones während einer Aufsichtsarbeit als besonders schwerer Fall ordnungswidrigen Verhaltens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 21.08.2026 – 6 A 1713/25Unzulässigkeit eines hilfsweise gestellten Antrags auf Zulassung der Berufung; Bedingungsfeindlichkeit der Rechtsmitteleinlegung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 05.08.2026 – 2 B 7.26Wirksame Erhebung einer Disziplinarklage durch elektronische Übermittlung über das Anwaltspostfach eines Prozessbevollmächtigten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 127 BRRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.