Rechtsprechung / BPatG / 29. Senat / 2026
BPatG Beschluss vom 18.02.2026 – 29 W (pat) 569/22
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:180226B29Wpat569.22.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
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BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2026:180226B29Wpat569.22.0 2
betreffend die Marke 30 2017 229 687
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. Februar 2026 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger- Huber, der Richterin Seyfarth und der Richterin kraft Auftrags Dr. Rohlff
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 16. Mai 2022 aufgehoben. Wegen des Widerspruchs aus der Marke UM 005 117 502 wird die Löschung der Marke 30 2017 229 687 in Bezug auf die Waren der Klasse 11 „Elektrische Radiatoren; Gasbrenner; Heizradiatoren; Heizungsanlagen; Luftreinigungsapparate und -maschinen; Warmwasserheizungsanlagen; Wasserreinigungsanlagen“ angeordnet.
2. Die öffentliche Zustellung dieses Beschlusses an die Markeninhaberin wird bewilligt.
Gründe§
I. Die am 22. September 2017 angemeldete Wort-/Bildmarke ist am 29. November 2017 für die Waren der Klasse 11: Elektrische Radiatoren; Gasbrenner; Heizradiatoren; Heizungsanlagen; Leitungen [Teile von sanitären Anlagen]; Luftreinigungsapparate und -maschinen; Sanitäre Apparate und Anlagen; Warmwassergeräte; Warmwasserheizungsanlagen; Wasserreinigungsanlagen in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister unter der Nummer 30 2017 229 687 eingetragen worden.
Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 29. Dezember 2017. Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Beschwerdeführerin aus ihrer am 18. Mai 2006 angemeldeten und am 10. Dezember 2007 eingetragenen Wort- /Bildmarke UM 005 117 502 4 am 23. März 2018 Widerspruch eingelegt. Die Widerspruchsmarke genießt Schutz für folgende Waren und Dienstleistungen:
Klasse 9: Magnetaufzeichnungsträger, Datenverarbeitungsgeräte und Computer, auf Datenträgern aufgezeichnete Datenverarbeitungsprogramme, sämtliche vorgenannten Waren zur Steuerung, Automatisierung und Kontrolle auf dem Gebiete der Klimatisierungs-, Lüftungs-, Brandschutz-, Filter- und Schalldämpfungstechnik; Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, photographische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente ausgenommen Brillen, Sonnenbrillen, Brillengestelle, Linsen, Scharniere und Etuis für Brillen und Sonnenbrillen, sowie Teile und Accessoires davon; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität, insbesondere zur Steuerung, Automatisierung und Kontrolle auf dem Gebiete der Klimatisierungs-, Lüftungs-, Brandschutz-, Filter- und Schalldämpfungstechnik; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Klasse 11: Lüftungs- und klimatechnische Anlagen sowie Teile davon, insbesondere für Luftverteilung, Luftfilterung, Luftmengenregulierung, Schalldämpfung, Brandschutz und Kühldecken; Geräte für die Lüftungs- und Klimatechnik; Klasse 37: Bauwesen, insbesondere ingenieurmäßige und architektonische Dienstleistungen auf dem Gebiet der Klimatechnik.
Mit Beschluss vom 16. Mai 2022 hat die Markenstelle für Klasse 11 des DPMA den Widerspruch der Beschwerdeführerin zurückgewiesen, da eine Verwechslungsgefahr gemäß §§ 119 Nr. 1, 42 Abs. 1, 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht vorliege. Zur Begründung ist ausgeführt, die im Verzeichnis der angegriffenen Marke 5 enthaltenen Waren „Luftreinigungsapparate und -maschinen“ seien ähnlich oder identisch zu den Waren „Lüftungs- und klimatechnische Anlagen sowie Teile davon, insbesondere für Luftverteilung, Luftfilterung, Luftmengenregulierung, Schalldämpfung, Brandschutz und Kühldecken; Geräte für die Lüftungs- und Klimatechnik“ der Widerspruchsmarke. Hinsichtlich der weiteren Waren der angegriffenen Marke fehle es jedoch an einer Ähnlichkeit mit den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke einschließlich der Waren der Klasse 11. Sie seien zwar überwiegend dem Bereich der Gebäudetechnik zuzuordnen, würden jedoch nicht alternativ oder substituierend nachgefragt, sondern sich in ihrem konkreten Zweck grundlegend unterscheiden.
Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke sei auf die konkrete grafische Gestaltung beschränkt. Einzelbuchstaben und Zahlen könnten auch auf dem hier einschlägigen Warengebiet als Typen, Serien, Größen oder Modellbezeichnungen verwendet werden. Einzelne Buchstaben stünden auf vielen Gebieten als Variable für Werte, als technische Begriffe oder als Kürzel für Eigenschaften der Waren. Der Verkehr fasse diese daher gewöhnlich nicht als Herkunftshinweis auf. Speziell der Buchstabe „X“ werde häufig zur Markierung oder Kennzeichnung oder als Größenangabe verwendet.
Die Vergleichszeichen würden sich in ihrer Gesamtheit schon durch die weiteren Wortbestandteile der angegriffenen Marke erkennbar und deutlich unterscheiden. Bei näherer Betrachtung falle auf, dass die beiden Buchstaben „X“ ähnlich gestaltet seien. Der Kreuzstrich von links oben nach rechts unten sei bei beiden „analog Verkehrszeichen“ schraffiert. Der Kreuzstrich von links unten nach rechts oben sei dagegen unterschiedlich, da dieser bei der angegriffenen Marke in der Mitte eine Stufe oder einen erkennbaren Knick habe, die untere Hälfte noch dunkler sei als die obere Hälfte und der schraffierte Strich nicht durch den Vollstrich verdeckt werde. Die bloße Möglichkeit, dass in zwei bildlich unterschiedlich gestalteten Abbildungen 6 dasselbe Motiv, vorliegend der stilisierte Buchstabe „X“, erkannt werde und die Marken dadurch geprägt werden könnten, reiche für eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr nicht aus, was umso mehr für beschreibende oder wegen des allgemeinen Gebrauchs abgegriffene und somit kennzeichnungsschwache Bildmotive gelte.
Auch in klanglicher Hinsicht könne die Gefahr von Verwechslungen nicht festgestellt werden. Beim Zusammentreffen von Wort- und Bildbestandteilen messe der Verkehr in der Regel dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform eine prägende Bedeutung zu. Die angegriffene Marke werde also „XEPT CeTe“ ausgesprochen. Eine von dem allgemeinen Erfahrungssatz abweichende Beurteilung sei bei grafisch ausgestalteten Einzelbuchstaben erforderlich, denen zwar ein Lautwert innewohne, die im Verkehr aber im Allgemeinen nicht nur mit diesem Einzellautwert wiedergegeben würden, sondern irgendwie näher spezifiziert würden, z. B. anhand einer vorhandenen grafischen Ausgestaltung. Auch eine begriffliche Verwechslungsgefahr liege nicht vor. Die Widerspruchsmarke könne als Buchstabe „X“ beschrieben werden, bei dem Wortbestandteil „XEPTCT“ der angegriffenen Marke erschließe sich eine Bedeutung nicht unmittelbar.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Es bestehe Verwechslungsgefahr zwischen der Widerspruchsmarke und der angegriffenen Marke. Die einander gegenüberstehenden Waren seien ähnlich bis identisch. Die Waren „Luftreinigungsapparate und -maschinen“ der angegriffenen Marke seien hochgradig ähnlich, teilweise sogar identisch zu den Waren der Widerspruchsmarke, beispielsweise zu den Waren „Lüftungs- und klimatechnische Anlagen sowie Teile davon für Luftfilterung“. Die von der jüngeren Marke umfassten Waren „Elektrische Radiatoren; Gasbrenner; Heizradiatoren; Heizungsanlagen“ würden unter die Warenangabe „Teile von Lüftungs- und klimatechnischen Anlagen“ fallen, da klimatechnische Anlagen insbesondere dazu dienten, das Raumklima, also Lufttemperatur, Luftfeuchte oder Luftqualität zu regulieren, indem 7 Luft temperiert werde. Hierzu würden Geräte wie Gasbrenner und Radiatoren eingesetzt. Die angegriffene Marke halte den vor diesem Hintergrund erforderlichen sehr großen Zeichenabstand nicht ein. Die sich gegenüberstehenden Zeichen seien zumindest in schriftbildlicher Hinsicht ähnlich. In den beiden Buchstaben X sei der von links oben nach rechts unten verlaufende Kreuzstrich horizontal schraffiert und der andere Kreuzstrich ausgefüllt, die Enden jeweils „abgeschrägt“ und somit horizontal verlaufend. Die Kreuzstriche wiesen bei beiden Vergleichszeichen eine Breite auf, die über eine normale „Schrift-Strichstärke“ hinausgehe und dadurch an eine Art Balken erinnere. Die geringe Abweichung der jüngeren Marke, die bei dem von links unten nach rechts oben verlaufenden Strich mittig einen kleinen seitlichen Versatz und eine minimal andere Tönung aufweise, trete aufgrund der umfangreichen Gemeinsamkeiten in den Hintergrund und werde vom Verbraucher nicht wahrgenommen. Der Gesamteindruck der angegriffenen Marke werde durch den Buchstaben „X“ geprägt, da die weiteren Bestandteile deutlich kleiner dargestellt und – angelehnt an die Positionierung eines Index – auch etwas unterhalb des ausgefüllten Kreuzstrichs angeordnet seien. Durch seine Gestaltung und seine Positionierung am Wortanfang stehe der Buchstabe „X“ im Vordergrund und werde vom Verbraucher sofort wahrgenommen, während der Bestandteil „EPTCT“ schon allein durch die tiefgestellte Positionierung den Eindruck einer zusätzlichen Modellbezeichnung erwecke, wie beispielsweise die Buchstaben „xp“ beim Logo . Dass der Verbraucher die weiteren Buchstaben als Modellbezeichnung auffasse, sei auch darin begründet, dass „EPTCT“ aus einer nicht als zusammenhängendes Wort aussprechbaren Verkettung von Buchstaben bestehe. In schriftbildlicher Hinsicht seien die gegenüberstehenden Zeichen somit ähnlich, wenn nicht sogar hochgradig ähnlich aufgrund der ähnlichen Gestaltung der beiden Buchstaben „X“ und der Tatsache, dass der Bestandteil „EPTCT“ als eine in den Hintergrund tretende Modellbezeichnung aufgefasst werde.
Die Zeichen seien zudem in klanglicher Hinsicht ähnlich. Die Widerspruchsmarke werde als Buchstabe „X“ benannt und ausgesprochen und die angegriffene Marke als „iX – Pause – E Pe Te Ce Te“.
8 Aufgrund der Position am Wortanfang und der nachfolgend akzentuierten Pause präge der Buchstabe „X“ in besonderem Maße den klanglichen Gesamteindruck der Marke. Hinzu komme, dass dem Verbraucher das auf dem Gebiet der Klimatechnik sehr bekannt sei und er es unmittelbar mit der Widersprechenden in Verbindung bringe. Die Widersprechende sei auf diesem Gebiet weltweit als Branchengröße bekannt. Die Bezeichnung „TROX“ gehe auf die Gründung des Unternehmens im Jahre 1955 zurück und werde seit fast sieben Jahrzehnten intensiv genutzt. Die Marke DE 686 517 „Trox“ sei seit 1955 für Waren der Klasse 11 eingetragen, die Wort-Bildmarke DE 1 103 523 mit dem grafisch gestalteten Buchstaben „X“ bestehe seit über 35 Jahren. Die Widersprechende verwende das Zeichen nicht nur in Deutschland. Mit 34 Tochtergesellschaften in 29 Ländern auf fünf Kontinenten, 20 Produktionsstätten und vielen Importeuren und Vertretungen sei die T… GROUP in über 70 Ländern vor Ort und erwirtschafte aktuell einen Umsatz von mehr als … Euro. Die Widersprechende sei eines der bekanntesten Unternehmen für Waren zur Klimatisierung und Luftbehandlung. Im Übrigen sei die Widersprechende Inhaberin weiterer 17 Marken mit dem vorangestellten Bestandteil „X“ oder , die jeweils Waren der Klasse 11 umfassten und in Kraft seien. Der Verbraucher unterliege insoweit dem Irrtum, dass es sich auch bei der angegriffenen Marke um eine weitere Marke der Widersprechenden handele, die sich in die Vielzahl an „X-Marken“ der Widersprechenden einreihe.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Mai 2022 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke 30 2017 229 687 auf den Widerspruch aus der Unionsmarke UM 005 117 502 anzuordnen.
9 Die Beschwerdegegnerin und Inhaberin der angegriffenen Marke hat keinen Antrag gestellt und sich weder im Widerspruchsverfahren noch im Beschwerdeverfahren geäußert. Mit Beschluss vom 5. November 2025 hat der Senat die öffentliche Zustellung der maßgeblichen gerichtlichen Verfügungen (Ladung vom 26. November 2024 mit dem Hinweis zur Sach- und Rechtslage, Aufhebung der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2024, Hinweis vom 5. März 2025 über die Aufhebung des Termins zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren) sowie der Schriftsätze der Beschwerdeführerin vom 13. Dezember 2024 und vom 22. April 2025 bewilligt. Am 6. November 2025 wurden die Schriftstücke durch Aushang beim Bundespatentgericht öffentlich bekannt gemacht. Der Aushang endete am 10. Dezember 2025. Damit wurden die Schriftstücke im Wege der öffentlichen Zustellung wirksam zugestellt, § 94 Abs. 2 MarkenG i. V. m. § 185 Nr. 3 ZPO. Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2024 hat die Beschwerdeführerin den Widerspruch teilweise zurückgenommen. Der Widerspruch richtet sich nunmehr noch gegen die Waren „Elektrische Radiatoren; Gasbrenner; Heizradiatoren; Heizungsanlagen; Luftreinigungsapparate und -maschinen; Warmwasserheizungsanlagen; Wasserreinigungsanlagen“ der Klasse 11 der angegriffenen Marke.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die zulässige, insbesondere nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG statthafte und gem. § 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde der
10 Widersprechenden hat in der Sache Erfolg. Zwischen den Vergleichsmarken besteht in Bezug auf die noch beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 11 Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 119 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 HS 2 MarkenG i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass dem Widerspruch stattzugeben war. A. Da die Anmeldung der angegriffenen Marke zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 14. Januar 2019 eingereicht worden ist, ist für den gegen diese Eintragung erhobenen Widerspruch gemäß § 158 Abs. 3 MarkenG in der seit dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung weiterhin § 42 Abs. 1 und 2 MarkenG in der bis zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden.
B. Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. EUGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR 2013, 833 Rn. 30 – Culinaria/Villa Culinaria). Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rsp.; vgl. EuGH a. a. O. - Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; a. a. O. - Calvin Klein/HABM; GRUR 2008, 343 Rn. 48 – Il Ponte Finanzaria Spa/HABM; BGH a. a. O. Rn. 25 - INJEKT/INJEX; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 - KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 - OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff. - Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Marken hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu 11 berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 - Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 - INJEKT/INJEX). Darüber hinaus können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren relevant sein, wie unter anderem etwa die Art der Ware oder Dienstleistung, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen im Sinne von §§ 119 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 HS 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke zu besorgen.
1. Eine Ähnlichkeit von Waren bzw. Dienstleistungen ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung der für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblichen Faktoren wie insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rn. 65 – Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2021, 724 Rn. 36 - PEARL/PURE PEARL; GRUR 2015, 176 Rn. 10 -- ZOOM/ZOOM). Das stärkste Gewicht kommt im Hinblick auf die Herkunftsfunktion der Marke der regelmäßigen betrieblichen Herkunft, also dem gemeinsamen betrieblichen Verantwortungsbereich für die Qualität der Waren und/oder Dienstleistungen zu, während der regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsstätte ein geringeres Gewicht zugemessen wird. (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 9 Rn. 85 ff.). Maßgeblich ist 12 insoweit die Verkehrsanschauung.
Nach diesen Grundsätzen ist zwischen den Waren der Klasse 11 der angegriffenen Marke „Elektrische Radiatoren; Gasbrenner; Heizradiatoren; Heizungsanlagen; Luftreinigungsapparate und -maschinen; Warmwasserheizungsanlagen, Wasserreinigungsanlagen“ und den Waren der Klasse 11 der Widerspruchsmarke eine hochgradige Warenähnlichkeit bzw. Warenidentität gegeben.
Die Klimatechnik (Raumlufttechnik) ist eine Fachrichtung der Ingenieurwissenschaft und ein wichtiger Bereich der Gebäudetechnik, die sich mit der Kontrolle und Regulierung der Raumluft und deren Eigenschaften befasst. Die bekanntesten Verfahren der Klimatechnik sind Heizung, Kühlung, Lüftung, Entstaubungsverfahren sowie Be- und Entfeuchtung (vgl. Anlagenkonvolut 1 zum Senatshinweis vom 25. November 2024). Lüftungsanlagen dienen dem Luftwechsel in Innenräumen, wobei zwischen zentralen und dezentralen Lüftungsanlagen zu unterscheiden ist (vgl. Anlagenkonvolut 2). Bei Lüftungs- und klimatechnischen Anlagen handelt es sich um Anlagen, die der Lüftung und/oder allgemein der Regulierung von Lufttemperatur, -feuchte und -qualität in geschlossenen Räumen dienen (vgl. Anlagenkonvolute 1 und 2).
a) Lüftungs- und Klimatechnische Anlagen dienen somit auch der Luftreinigung bzw. können diese beinhalten (vgl. Anlage 3). Die für die jüngere Marke geschützten Waren „Luftreinigungsapparate und –maschinen“ fallen daher unter den Oberbegriff „Lüftungs- und klimatechnische Anlagen sowie Teile davon“, sodass insoweit Identität der Vergleichswaren vorliegt. Jedenfalls aber besteht im Hinblick auf die Übereinstimmung in der Funktion der Waren und die Tatsache, dass Hersteller oftmals sowohl Luftreinigungsapparate als auch lüftungstechnische Anlagen in ihrer Produktpalette haben (vgl. Anlagenkonvolut 4), eine hochgradige Ähnlichkeit. Gleiches gilt im Verhältnis zu den Geräten für die Lüftungs- und Klimatechnik der Widerspruchsmarke.
b) „Wasserreinigungsanlagen“ kommen nicht nur bei der Aufbereitung von Trinkwasser, sondern auch in der Raum- und Klimatechnik, beispielsweise in Heizungen oder Klimaanlagen im engeren Sinne zur Anwendung (vgl. Anlagenkonvolut 5). Damit handelt es sich bei diesen Waren um „Teile von Lüftungs- und klimatechnische[n] Anlagen“, so dass auch insoweit Warenidentität besteht.
c) Bei den für die angegriffene Marke geschützten Waren „Elektrische Radiatoren; Gasbrenner; Heizradiatoren; Heizungsanlagen; Warmwasserheizungsanlagen“ handelt es sich um Heizungsanlagen oder Teile davon (vgl. Anlage 6). Sie können unter den Oberbegriff „Lüftungs- und klimatechnische Anlagen“ gefasst werden bzw. Teile dieser Anlagen sein. Denn der Begriff der Klimatechnik, der für das Verständnis der geschützten „klimatechnischen Anlagen“ maßgeblich ist, wird oftmals in einem umfassenden Sinne für die Bereiche Heizung und Klima/Lüftung verwendet (vgl. Anlage 7), so dass auch Heizungsanlagen und deren Teile unter den Oberbegriff „Lüftungs- und klimatechnische Anlagen sowie Teile davon“ fallen. Insofern besteht Warenidentität. Aber auch bei Zugrundelegung eines engeren Verständnisses des Begriffs „Lüftungs- und klimatechnische Anlagen“, wenn man also die Waren „Elektrische Radiatoren; Gasbrenner; Heizradiatoren; Heizungsanlagen; Warmwasserheizungsanlagen“ nicht schon unter den Oberbegriff „Lüftungs- und klimatechnische Anlagen sowie Teile davon“ fasst, ist jedenfalls eine hochgradige Ähnlichkeit der vorgenannten Vergleichswaren anzunehmen. Die im Bereich der Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik angebotenen Waren stehen oftmals in einem engen funktionalen Zusammenhang und teilweise auch in einem Austauschverhältnis. So können Wärmepumpen zum Heizen und Kühlen verwendet werden. Umgekehrt kann mit Klimaanlagen geheizt und mit einer Luftheizung gelüftet werden (vgl. Anlagenkonvolut 10). Des Weiteren werden „Elektrische Radiatoren; Gasbrenner; Heizradiatoren; Heizungsanlagen; Warmwasserheizungsanlagen“, also Heizungen und deren Teile sowie die Lüftungs- und klimatechnischen Anlagen (im engeren Sinne) und deren Teile 14 oftmals von denselben Herstellern angeboten. Diesem Kriterium kommt im Hinblick auf die Herkunftsfunktion der Marke im Zusammenhang mit der Ähnlichkeitsprüfung von Waren und Dienstleistungen eine besondere Bedeutung zu. Die Voraussetzung einer regelmäßigen gemeinsamen betrieblichen Herkunft ist zwar noch nicht dadurch erfüllt, dass bei einzelnen wenigen Unternehmen (z. B. Großkonzernen, in denen mehrere branchenverschiedene Betriebe zusammengefasst sind) die Herstellung der Vergleichswaren jeweils festgestellt werden kann. Vielmehr muss eine darüber hinausreichende gewisse allgemeine Branchenübung vorliegen, da nur eine solche die Verkehrsauffassung beeinflussen kann (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering a. a. O. § 9 Rn. 85). Eine solche konnte der Senat bei seiner Recherche feststellen, da es eine nicht unerhebliche Anzahl von Herstellern gibt, die sowohl Heizungen als auch Lüftungs- und klimatechnische Anlagen produzieren (vgl. Anlagenkonvolut 1).
2. Die Widerspruchsmarke verfügt über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft.
a) Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 1096 Rn. 31 – BORCO/HABM [Buchstabe a]; BGH a. a. O. Rn. 41 – INJEKT/INJEX; GRUR 2015, 1127 Rn. 10 – ISET / ISETsolar; GRUR 2012, 1040 Rn. 29 – pjur/pure). Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung abzustellen. Marken, die über einen für die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen erkennbar beschreibenden Anklang verfügen, haben regelmäßig nur geringe originäre Kennzeichnungskraft (BGH WRP 2015, 1358 Rn. 10 – ISET/ISETsolar; GRUR 2012, 1040 Rn. 29 – pjur/pure). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, 15 ist von normaler oder – was dem entspricht – durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen (BGH a. a. O. – INJEKT/INJEX).
b) Nach diesen Kriterien ist die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke als durchschnittlich einzustufen.
aa) Etwas Anderes ergibt sich nicht daraus, dass es sich bei der Widerspruchsmarke um einen – grafisch ausgestalteten – Einzelbuchstaben handelt. Insbesondere kann nicht allgemein davon ausgegangen werden, dass Einzelbuchstaben „im Regelfall in Alleinstellung keine Unterscheidungseignung erlangen“, wie die Markenstelle im angegriffenen Beschluss ausgeführt hat. Vielmehr ist im Regelfall auch bei Einzelbuchstaben von einer originär durchschnittlichen Kennzeichnungskraft auszugehen, wenn diese über eine nicht zu vernachlässigende grafische Gestaltung verfügen und auch im Übrigen kein Anhalt für eine vom Normalfall abweichende Beurteilung besteht (vgl. BGH GRUR 2012, 930 Rn. 27 – Bogner B/Barbie B m. w. N.in). Dies ist vorliegend der Fall. Auch darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte für eine geringe Kennzeichnungskraft. Dem Buchstaben X kommen in verschiedenen Zusammenhängen vielfältige Bedeutungen zu, beispielsweise als römische Zahl 10, als Zeichen für eine unbekannte Größe/Person, als Kennzeichen für Bundeswehrfahrzeuge der NATO-Hauptquartiere oder als Formelzeichen in der Elektrotechnik (vgl. Anlage 21). In Kombination mit den Buchstaben S und L dient er, in der Bekleidungsbranche und über diese hinaus, der Konkretisierung von Größenangaben (XS, XL). Bekannt ist der Buchstabe X – vor allem in der Schreibweise – als Bezeichnung eines sozialen Netzwerks (vgl. Anlage 22). Im vorliegenden Waren- und Dienstleistungsbereich konnte der Senat die Verwendung des Buchstabens „X“ als Bestandteil von Produkt- oder Serienbezeichnungen feststellen (vgl. Anlagekonvolut 23). Die aufgezeigten Verwendungen lassen jedoch keinen konkreten Bedeutungsgehalt des Einzelbuchstabens X im hier relevanten Warenbereich erkennen.
Insbesondere unter Einbeziehung der grafischen 16 Gestaltung ist von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen.
bb) Die Kennzeichnungskraft ist auch nicht durch Benutzung gesteigert. Die Annahme einer durch Benutzung gesteigerten Kennzeichnungskraft setzt voraus, dass die Benutzungslage durch präsente, glaubhafte Mittel zweifelsfrei belegt wird oder amtsbekannt ist (vgl. BGH GRUR 2006, 859 Rn. 33 – Malteserkreuz; BPatG, Beschluss vom 11.8.2015, 24 W (pat) 540/12 – Senkrechte Balken).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann vorliegend nicht von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen werden. Es fehlt an einem konkreten, auf das Widerspruchskennzeichen bezogenen Vortrag. Soweit die Beschwerdeführerin zu ihrer Bekanntheit und ihrem weltweiten Erfolg vorträgt, lässt sich aus der Bekanntheit der Widersprechenden nicht auf eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke schließen. In den von der Widersprechenden vorgelegten Unterlagen findet sich die Widerspruchsmarke nicht in Alleinstellung, vielmehr lassen diese weitestgehend lediglich das Gesamtzeichen (in schwarz-weiß) erkennen.
3. Die hier relevanten Vergleichswaren richten sich sowohl an den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Endverbraucher, der beispielsweise sein Eigenheim mit diesen Waren ausstatten will, als auch an gewerbliche Abnehmer, Industrie oder Fachkreise wie Installateure und Anlagentechniker, die sich auf den Verkauf und den Einbau entsprechender Anlagen und weiterer relevanter Waren der Klasse 11 spezialisiert haben. Bei den hier relevanten Anlagen handelt es sich um eher hochpreisige Anlagen, so dass von einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad auszugehen ist.
4. Eine für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr relevante Markenähnlichkeit kann in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht bestehen, wobei es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig ausreicht, wenn zwischen den jeweiligen Vergleichsmarken nur in einer dieser Kategorien ausreichende Übereinstimmungen festzustellen sind (BGH GRUR 2021, 482 Rn. 28; a. a. O. Rn. 25 - INJEKT/INJEX; a. a. O. Rn. 58 - Medicon- Apotheke/MediCo Apotheke; GRUR 2015, 1114 Rn. 23 - Springender Pudel; GRUR 2015, 1004 Rn. 22 - IPS/ISP; GRUR 2014, 382 Rn. 25 - REAL-Chips). Dabei sind grundsätzlich die Vergleichsmarken als Ganzes gegenüberzustellen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen, da der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden und zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen (BGH a. a. O. Rn. 34 - KNEIPP; a. a. O. Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria).
a) Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ist nach diesen Grundsätzen nicht zu besorgen. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden Kennzeichen jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen. Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Kennzeichens für den Gesamteindruck prägend sein können, den das Kennzeichen im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorruft (vgl. EuGH GRUR 2007, 700 Rn. 41 - HABM/Shaker [Limoncello]; GRUR 2006, 859 Rn. 18 - Malteserkreuz; GRUR 2007, 888 Rn. 22 und 31 - Euro Telekom). Von diesen Maßstäben ist auch auszugehen, wenn es um die Beurteilung eines aus mehreren Bestandteilen zu einem Wort zusammengesetzten Zeichens geht.
Es stehen sich die Zeichen 18 und gegenüber.
aa) Bei der Betrachtung der Vergleichsmarken in ihrer Gesamtheit unterscheiden sich diese durch den weiteren Bestandteil „EPTCT“ der jüngeren Marke in klanglicher, schriftbildlicher und auch in begrifflicher Hinsicht ausreichend, so dass im Rahmen der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr erforderlichen Gesamtabwägung unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine unmittelbare Verwechslungsgefahr auch im Zusammenhang mit identischen Waren der Klasse 11 zu verneinen ist.
(1) Dies gilt zunächst in schriftbildlicher Hinsicht. Das Zeichen unterscheidet sich von der Widerspruchsmarke trotz der Ähnlichkeit der Gestaltung des Buchstabens „X“ in seiner Gesamtheit deutlich. Die weiteren Buchstaben „EPTCT“ sind zwar nicht so auffällig graphisch gestaltet wie der Anfangsbuchstabe „X“ und auch jeder für sich genommen kleiner als dieser Anfangsbuchstabe. Insgesamt macht dieser Zeichenbestandteil jedoch von seiner Größe her mehr als die Hälfte der angegriffenen Marke aus, so dass er visuell deutlich ins Gewicht fällt und die schriftbildliche Ähnlichkeit der Vergleichszeichen in ihrer Gesamtheit nur als gering zu bewerten ist. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Marken im Schriftbild erfahrungsgemäß mit etwas größerer Sorgfalt wahrgenommen werden, als im eher flüchtigen Klangbild, das bei mündlicher Benennung entsteht.
(2) Auch in klanglicher Hinsicht unterscheiden sich die Vergleichszeichen in ihrer Gesamtheit deutlich durch die nur in der jüngeren Marke enthaltenen Buchstaben „EPTCT“. Für den phonetischen Zeichenvergleich ist maßgeblich, wie die Marken von den angesprochenen Verkehrskreisen mündlich wiedergegeben werden, wenn sie die Marke in ihrer registrierten Form vor sich haben, wobei die klangliche Wiedergabe auch durch die grafische Gestaltung der Marke beeinflusst werden kann (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 308). Trotz der grafischen Ausgestaltung wird der Anfangsbuchstabe des angegriffenen Zeichens ohne weiteres als Buchstabe „X“ verstanden werden. Insgesamt liegen mehrere Aussprachemöglichkeiten im Bereich des Wahrscheinlichen, vor allem „xept-ce-te“ oder „ix-E-Pe-Te-Ce-Te oder auch „ixept-ce-te“. Ob daneben die Widerspruchsmarke mit dem Lautwert des grafisch ausgestalteten „X“ benannt wird, kann dahingestellt bleiben, da die angegriffene Marke – bei jeder der genannten Aussprachemöglichkeiten - schon aufgrund ihrer deutlich abweichenden Länge in jedem Fall den erforderlichen Abstand in klanglicher Hinsicht wahrt.
(3) Eine relevante Ähnlichkeit in begrifflicher Hinsicht ist nicht erkennbar.
bb) Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Prägung der angegriffenen Marke durch den grafisch gestalteten Anfangsbuchstaben „X“ angenommen werden. Dies würde voraussetzen, dass die weiteren Zeichenbestandteile „EPTCT“ der jüngeren Marke in einer Weise zurücktreten, dass sie den Gesamteindruck nicht mitbestimmen, sondern dafür vernachlässigt werden können (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. - THOMSON LIFE; BGH a. a. O. Rn. 38 – KNEIPP; GRUR 2018, 79, Rn. 37 – OXFORD/Oxford Club; GRUR 2016, 283Rn.
13 – BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar setzt sich der Anfangsbuchstabe „X“ der jüngeren Marke aufgrund seiner Gestaltung und Größe von den nachfolgenden Buchstaben „EPTCT“ deutlich ab. Doch zum einen sind die Buchstaben „EPTCT“ 20 nur unwesentlich kleiner als das „X“ und leicht erkennbar, zum anderen nimmt die Buchstabenfolge innerhalb der jüngeren Marke einen wesentlich größeren Umfang ein als der Anfangsbuchstabe.
Eine Prägung der jüngeren Marke durch den Buchstaben „X“ ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach er durch seine Gestaltung und seine Positionierung am Wortanfang im Vordergrund stehe und vom Verbraucher sofort wahrgenommen werde, während der Bestandteil „EPTCT“ schon allein durch die tiefgestellte Positionierung – angelehnt an die Positionierung eines Index – sowie die geringere Größe den Eindruck einer zusätzlichen Modellbezeichnung erwecke, wie beispielsweise beim Logo . Dies überzeugt schon deshalb nicht, weil die weiteren Buchstaben zwar etwas kleiner sind als das „X“, aber – anders als bei einem hochgestellten Index – auf derselben Grundlinie stehen. Zudem ändert dies nichts an dem erheblichen Umfang des Gesamtbestandteils „EPTCT“ innerhalb der jüngeren Marke.
Auch klanglich werden die angesprochenen Verkehrskreise, wie zuvor dargelegt, die weiteren Buchstaben „EPTCT“, in welcher Form auch immer, mit benennen. Der Bestandteil „EPTCT“ tritt daher im Gesamtzeichen nicht derart in den Hintergrund, dass sich die angesprochenen Verkehrskreise allein an dem (besonders ausgestalteten) Anfangsbuchstaben „X“ orientieren würden.
b) Im Zusammenhang mit den zu den Widerspruchswaren identischen/hochgradig ähnlichen Waren der Klasse 11 der jüngeren Marke „Elektrische Radiatoren; Gasbrenner; Heizradiatoren; Heizungsanlagen; Luftreinigungsapparate und -maschinen; Warmwasserheizungsanlagen; Wasserreinigungsanlagen“ ist jedoch eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches In-Verbindung-Bringen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 HS 2 MarkenG gegeben. Die Gefahr, dass Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden, liegt dann vor, wenn die beteiligten Verkehrskreise zwar die Unterschiede zwischen 21 den Vergleichsmarken erkennen, die Vergleichszeichen aufgrund besonderer Umstände aber derselben betrieblichen Herkunft zuordnen oder davon ausgehen, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2010, 646 Rn. 15 - OFFROAD). Dies ist hier der Fall.
aa) Zwar kann eine mittelbare Verwechslungsgefahr aufgrund einer Zeichenserie der Widersprechenden nicht angenommen werden. Dies scheitert bereits daran, dass die Beschwerdeführerin zwar vorgetragen hat, über diverse „in Kraft stehende“ Marken zu verfügen, die mit dem entsprechend der Widerspruchsmarke grafisch gestalteten Buchstaben „X“ beginnen (nämlich die deutschen Wort-/Bildmarken und , , sowie die Unionsmarken , , , ). Es fehlt jedoch an jeglichem Vortrag zur Benutzung dieser Markenserie im Kollisionsgebiet. Insoweit sind insbesondere auch die mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Anlagen nicht aussagekräftig, da diese nur vereinzelt in englischsprachigen Katalogen einzelne Marken der behaupteten Markenserie erkennen lassen (vgl. Bl. 83 und Bl. 91 d. A.). Eine mittelbare Verwechslungsgefahr im Hinblick auf eine Zeichenserie setzt jedoch voraus, dass diese tatsächlich benutzt wird; die bloße Inhaberschaft zahlreicher Markeneintragungen mit einem identischen bzw. wesensgleichen Stammbestandteil genügt demgegenüber nicht (vgl. BGH GRUR 2009, 484 Rn. 39 – Metrobus).
bb) Der Anfangsbuchstabe „X“ der jüngeren Marke nimmt jedoch in schriftbildlicher Hinsicht eine selbständig kennzeichnende Stellung innerhalb der jüngeren Marke ein, weshalb im Zusammenhang mit den vorgenannten identischen bzw. hochgradig ähnlichen Waren eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches In-Verbindung-Bringen zu bejahen ist.
22 Eine solche Fallgestaltung liegt vor, wenn ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, neben einem bekannten oder zumindest erkennbaren Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen des Inhabers der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt.
Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer Marke mit älterem Zeitrang kann das Vorliegen von Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu bejahen sein. Dabei müssen besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere Bestandteile als selbstständig kennzeichnend anzusehen (vgl. BGH GRUR 2013, 833, Rn. 50 – Culinaria/Villa Culinaria).
Ein besonderer, die Annahme einer selbständig kennzeichnenden Stellung rechtfertigender Umstand kann dabei auch in der äußeren Gestaltung der jüngeren Marke liegen. Insbesondere kann eine deutlich abgesetzte Darstellung des – identisch oder hochgradig ähnlich – übernommenen Bestandteils dem Verkehr dessen selbständig kennzeichnende Stellung nahebringen (vgl. BPatG, Beschluss vom 15.12.2015, 24 W (pat) 88/14 – Mr. Multi Lotusan/Lotusan; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering a. a. O. § 9 Rn. 509). Vorliegend wurde die – zumindest durchschnittlich kennzeichnungskräftige – Widerspruchsmarke zwar nicht identisch, aber doch hochgradig ähnlich in die angegriffene Marke übernommen. Die Widerspruchsmarke zeichnet sich dadurch aus, dass die beiden Schenkel des Buchstabens „X“ breit bzw. „balkenähnlich“ ausgeführt sind, wobei ein Schenkel durchgehend schwarz gestaltet ist und der andere, dahinterliegende Schenkel ähnlich wie ein Zebrastreifen horizontal schwarz-weiß gestreift ist. Diese „gestreifte“ Darstellung des hinteren Schenkels ist ungewöhnlich. Der Anfangsbuchstabe der jüngeren Marke zeichnet sich ebenfalls durch 23 einen gestreiften und einen dunklen Schenkel des Buchstabens X aus. Ein Unterschied besteht nur darin, dass, anders als bei der Widerspruchsmarke, der von links oben nach rechts unten verlaufende gestreifte Schenkel bei der jüngeren Marke der vordere und nicht der hintere Schenkel ist. Zudem lässt sich bei genauerem Hinsehen in der Mitte des anderen Schenkels eine kleine „Stufe“ mit einem Versatz nach rechts und eine leicht abgesetzte Schattierung (unterer Teil schwarz, oberer Teil dunkelgrau) bei der angegriffenen Marke erkennen. Im Vergleich zu den Übereinstimmungen sind diese Abweichungen jedoch sehr gering, so dass insgesamt eine hochgradig ähnliche Übernahme der Widerspruchsmarke vorliegt.
Durch die auffällige, der Widerspruchsmarke hochgradig ähnliche Gestaltung sowie durch seine Position am Wortanfang tritt der Buchstabe „X“ so deutlich hervor, dass er sich von dem weiteren Bestandteil der in einer „normalen“ Schrift gehaltenen Buchstabenfolge „EPTCT“ deutlich absetzt und als „Marke in der Marke“ erkennbar ist. Dem grafisch ausgestalteten Buchstaben „X“ kommt somit innerhalb der angegriffenen Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung zu.
5. Im Rahmen der Gesamtabwägung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren kann bei identischen Waren, sowie einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke die Gefahr von Verwechslungen durch gedankliches Inverbindungbringen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 HS 2 MarkenG selbst bei erhöhter Aufmerksamkeit des allgemeinen Publikums nicht verneint werden, so dass die angegriffene Marke nach § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG im oben genannten Umfang zu löschen ist.
C. Zu einer vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Kostenentscheidung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht kein Anlass.
24 D. Die öffentliche Zustellung dieser Entscheidung an die Markeninhaberin ist gemäß § 82 Abs. 1 MarkenG i. V. m. §§ 185 Nr. 5 ZPO, 186 Abs. 1 ZPO zulässig und erforderlich, weil die Zustellung im Ausland nicht möglich ist und keinen Erfolg verspricht. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 5. November 2025, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, festgestellt hat, waren die bisherigen Versuche, Schriftstücke in dem laufenden Verfahren an die Beschwerdegegnerin zuzustellen, erfolglos. Da weitere Zustell- und Ermittlungsversuche nicht erfolgversprechend sind und die bisherigen erfolglosen Zustellungsversuche künftig eine Zustellung nicht möglich erscheinen lassen, sind die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung auch vorliegend erfüllt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.
Mittenberger-Huber Seyfarth Rohllf