§ 94 Zustellungen; Verordnungsermächtigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 155
Nach Gewicht
- BPatG, 07.05.2020 – 30 W (pat) 38/18(Markenbeschwerdeverfahren – "WIPEOUT" – zur Zustellung im Ausland – zur öffentlichen Zustellung – zur Zustellung im Verfahren vor dem DPMA – keine wirksame Zustellung der Mitteilung nach § 53 Abs. 2 MarkenG – keine Heilung der Zustellungsmängel)Zitiert von 1
- BPatG, 04.09.2019 – 28 W (pat) 28/17Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "pIOM" – Unterscheidungskraft – kein FreihaltungsbedürfnisZitiert von 1
- BPatG, 07.03.2019 – 30 W (pat) 38/18Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Inlandsvertreter IV" – Pflicht zur Bestellung – Benachrichtigung durch DPMA – zur Frage, ob die formlose ins Ausland versandte Mitteilung ausreichen kann, um die Verpflichtung des auswärtigen Markeninhabers zur Inlandsvertreterbestellung zu begründen
- BPatG, 04.02.2021 – 28 W (pat) 23/19
- BPatG, 27.03.2012 – 24 W (pat) 68/11Markenbeschwerdeverfahren – "fritel" (Wort-Bildmarke) – unwirksame Zustellung durch Aufgabe zur Post - Notwendigkeit eines InlandsvertretersZitiert von 1
- BPatG, 11.05.2011 – 26 W (pat) 58/10Markenbeschwerdeverfahren - "CHISTALINO JAIME SERRA (IR-Marke)" - Antrag auf Schutzentziehung wegen Verfalls – zur wirksamen Zustellung der Unterrichtung über die Einleitung des Löschungsverfahrens – Voraussetzungen der Zustellung im Ausland durch Aufgabe zur Post – Verweis auf Klageweg nach § 55 MarkenG - Rückzahlung der BeschwerdegebührZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BPatG, 24.06.2026 – 25 W (pat) 586/23
- BPatG, 18.02.2026 – 29 W (pat) 569/22
- BPatG, 03.02.2026 – 28 W (pat) 26/25
155 Entscheidungen zu § 94 MarkenG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 94 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/94#abs-1 (1) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes mit folgenden Maßgaben:
1.
An Empfänger, die sich im Ausland aufhalten und die entgegen dem Erfordernis des § 96 keinen Inlandsvertreter bestellt haben, kann mit eingeschriebenem Brief durch Aufgabe zur Post zugestellt werden. Gleiches gilt für Empfänger, die selbst Inlandsvertreter im Sinne des § 96 Abs. 2 sind. § 184 Abs. 2 Satz 1 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
2.
Für Zustellungen an Erlaubnisscheininhaber (§ 177 der Patentanwaltsordnung) ist § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
3.
An Empfänger, denen beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Abholfach eingerichtet worden ist, kann auch dadurch zugestellt werden, daß das Schriftstück im Abholfach des Empfängers niedergelegt wird. Über die Niederlegung ist eine Mitteilung zu den Akten zu geben. Auf dem Schriftstück ist zu vermerken, wann es niedergelegt worden ist. Die Zustellung gilt als am dritten Tag nach der Niederlegung im Abholfach bewirkt.
4.
Für die Zustellung von elektronischen Dokumenten ist ein Übermittlungsweg zu verwenden, bei dem die Authentizität und Integrität der Daten gewährleistet ist und der bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze die Vertraulichkeit der zu übermittelnden Daten durch ein Verschlüsselungsverfahren sicherstellt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlässt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die nach Satz 1 geeigneten Übermittlungswege sowie die Form und den Nachweis der elektronischen Zustellung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/94#abs-2 (2) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung.