§ 94 Zustellungen; Verordnungsermächtigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/94#abs-1 (1) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes mit folgenden Maßgaben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/94#abs-2 (2) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung.
Wird zitiert von 155 Entscheidungen zu § 94 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 07.05.2020 – 30 W (pat) 38/18(Markenbeschwerdeverfahren – "WIPEOUT" – zur Zustellung im Ausland – zur öffentlichen Zustellung – zur Zustellung im Verfahren vor dem DPMA – keine wirksame Zustellung der Mitteilung nach § 53 Abs. 2 MarkenG – keine Heilung der Zustellungsmängel)Zitiert von 1
- BPatG, 04.09.2019 – 28 W (pat) 28/17Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "pIOM" – Unterscheidungskraft – kein FreihaltungsbedürfnisZitiert von 1
- BPatG, 07.03.2019 – 30 W (pat) 38/18Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Inlandsvertreter IV" – Pflicht zur Bestellung – Benachrichtigung durch DPMA – zur Frage, ob die formlose ins Ausland versandte Mitteilung ausreichen kann, um die Verpflichtung des auswärtigen Markeninhabers zur Inlandsvertreterbestellung zu begründen
- BPatG, 04.02.2021 – 28 W (pat) 23/19
- BPatG, 27.03.2012 – 24 W (pat) 68/11Markenbeschwerdeverfahren – "fritel" (Wort-Bildmarke) – unwirksame Zustellung durch Aufgabe zur Post - Notwendigkeit eines InlandsvertretersZitiert von 1
- BPatG, 11.05.2011 – 26 W (pat) 58/10Markenbeschwerdeverfahren - "CHISTALINO JAIME SERRA (IR-Marke)" - Antrag auf Schutzentziehung wegen Verfalls – zur wirksamen Zustellung der Unterrichtung über die Einleitung des Löschungsverfahrens – Voraussetzungen der Zustellung im Ausland durch Aufgabe zur Post – Verweis auf Klageweg nach § 55 MarkenG - Rückzahlung der BeschwerdegebührZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BPatG, 24.06.2026 – 25 W (pat) 586/23
- BPatG, 18.02.2026 – 29 W (pat) 569/22
- BPatG, 03.02.2026 – 28 W (pat) 26/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 94 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 94 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
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04.04.2016 Ausfertigung
§ 94 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I 558)
BGBl. 2016 I S. 558
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31.07.2009 Ausfertigung
§ 94 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2521)
BGBl. 2009 I S. 2521
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21.06.2006 Ausfertigung
§ 94 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I 1318)
BGBl. 2006 I S. 1318
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