§ 185 Öffentliche Zustellung
Stand: 10.06.2019
Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn
1.
der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
2.
bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist,
3.
eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht oder
4.
die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der Ort der Zustellung die Wohnung einer Person ist, die nach den §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Gerichtsbarkeit nicht unterliegt.
Wird zitiert von 210 Entscheidungen zu § 185 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamburg, 25.05.2018 – 8 U 51/17Zitiert von 2
- BGH, 26.06.2025 – V ZB 64/24Bestellung eines Zustellungsvertreters; Ermittlungspflichten des Vollstreckungsgerichts hinsichtlich Aufenthalt des Schuldners
- LG Frankfurt am Main, 06.04.2017 – 2-03 O 415/15
- BGH, 31.10.2018 – I ZR 20/18Öffentliche Zustellung an juristische Person: Erneuter Zustellungsversuch an die im Handelsregister eingetragene Geschäftsanschrift - Öffentliche ZustellungZitiert von 8
- OLG Düsseldorf, 19.01.2017 – I-2 U 59/16
- BGH, 06.10.2006 – V ZR 282/05Öffentliche Zustellung: Voraussetzungen der analogen Anwendung von § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO und Umdeutung einer Nichtigkeitsklage in einen Einspruch Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 15.05.2026 – 5 E 259/26Zitiert von 1
- BPatG, 18.02.2026 – 29 W (pat) 569/22
- BSG, 11.12.2025 – B 10 KG 1/25 BSozialgerichtliches Verfahren - öffentliche Zustellung - Erforderlichkeit eines förmlichen Beschlusses - keine Zustellungsfiktion bei bloßer richterlicher Verfügung - Einhaltung der Berufungsfrist - keine Verwirkung bei reinem Zeitablauf - kein Rechtsmittelverlust durch Fehler des Gerichts - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Prozess- statt Sachurteil - Beruhenszusammenhang - kein "Unzulässig-Werden" der Klage bei Wegzug des Klägers ins Ausland - erforderliche Nachfrage seitens des Gerichts - notwendige Aufforderung an Kläger zur Ergänzung seiner Angaben - ZurückverweisungZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 185 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.