Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 2026
BGH Urteil vom 25.06.2026 – 3 StR 311/25
3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:250626U3STR311.25.0
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Leitsatz
Der Tatbestand des § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfordert, dass die betreffende Vereinigung unanfechtbar verboten ist; eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift kommt daher nicht in Betracht, wenn gegen die Vereinigung ausschließlich ein Verbot der Betätigung in Deutschland erlassen worden ist.
Tenor§
1. Auf die Revision der Generalstaatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 28. März 2025 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.2. der Urteilsgründe verurteilt worden ist;
b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; diese trägt ebenfalls die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuwiderhandlung gegen „ein vollziehbares Verbot nach § 18 Satz 2 des Vereinsgesetzes“ in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt. Von der Einziehung des Mobiltelefons des Angeklagten nebst SIM-Karte hat es abgesehen. Die Generalstaatsanwaltschaft rügt mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten geführten, wirksam auf den Schuld- und Strafausspruch beschränkten Revision die Verletzung materiellen Rechts. Sie beanstandet die unterbliebene Verurteilung wegen jeweils tateinheitlichen Verbreitens von Propagandamitteln terroristischer Organisationen. Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens im Fall II.2. der Urteilsgründe; im Übrigen bleibt ihm der Erfolg versagt.
I.
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
Der Angeklagte veröffentlichte in den Jahren 2022 und 2023 unter seinem auf einer Social-Media-Plattform unterhaltenen, öffentlich einsehbaren Nutzerprofil regelmäßig kurze Videobeiträge, unter anderem mit muslimisch-religiösem Inhalt. An zwei Tagen stellte er Inhalte mit Bezug zur Terrororganisation „Islamischer Staat“ (im Folgenden: IS) ein. Ein wesentlicher Bestandteil der Video- und Audioaufnahmen stammte jeweils aus einer Veröffentlichung durch eine der Medienpropagandastellen des IS. Dabei handelte es sich zum einen um die Rede eines früheren Sprechers der Vereinigung über den gewaltsamen Kampf gegen die „Ungläubigen“, zum anderen um den Ausschnitt eines Naschids (religiöser Lobgesang), der die „Selbstopferung“ zum Gegenstand hatte. Beide vom Angeklagten eingestellten Beiträge wurden von einer deutlich dreistelligen Anzahl von Nutzern aufgerufen. Die Betätigung des IS war durch Verfügung des Bundesministeriums des Inneren vom 12. September 2014 im räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes sofort vollziehbar verboten worden.
Dem Angeklagten kam es vor allem darauf an, durch die Verbreitung der radikalen religiösen Inhalte Aufmerksamkeit zu erregen und so weitere Abonnenten für sein Profil (sog. Follower) zu gewinnen. Er hielt es dabei für möglich und nahm es billigend in Kauf, dass die Videobeiträge mindestens teilweise vom IS herrührten und die Betätigung der Vereinigung in Deutschland zuvor vollziehbar verboten worden war. Er rechnete damit, dass die Verbreitung der Beiträge dazu geeignet war, zugunsten des IS für dessen Zwecke zu werben, namentlich für die Verfolgung Andersdenkender und die Verherrlichung des bewaffneten Dschihads.
2. In rechtlicher Hinsicht hat das Landgericht angenommen, dass der Angeklagte mit dem Einstellen der daraufhin vielfach aufgerufenen Videobeiträge auf der Social-Media-Plattform jeweils im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alternative 2 i.V.m. § 18 Satz 2 VereinsG dem strafbewehrten Betätigungsverbot eines ausländischen Vereins zuwiderhandelte. Eine Strafbarkeit wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB hat die Strafkammer demgegenüber verneint.
II.
Der Senat hat dem dahingehenden Antrag des Generalbundesanwalts folgend das Verfahren im Fall II.2. der Urteilsgründe aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
III.
Im verbleibenden Umfang hat die auf die Sachrüge veranlasste materiellrechtliche Überprüfung des Urteils im Rahmen der Anfechtung weder zu Gunsten noch zu Lasten des Angeklagten einen Rechtsfehler erbracht.
1. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II.1. der Urteilsgründe erweist sich nicht als zu seinem Vorteil rechtsfehlerhaft. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das Landgericht auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zutreffend eine Strafbarkeit wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen (§ 86 StGB) verneint.
a) Der Angeklagte machte sich nicht nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar, weil es sich bei dem IS nicht um eine unanfechtbar verbotene Vereinigung im Sinne dieser Vorschrift handelte. Denn die Tatbestandsmerkmale „Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist“, sind nicht erfüllt, wenn gegen einen Verein ausschließlich ein Verbot der Betätigung in Deutschland gemäß § 18 Satz 2 VereinsG erlassen worden ist (so explizit BGH, Urteil vom 12. März 1997 - 3 StR 607/96, BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 4 Dritthandeln 1; der Sache nach bereits BGH, Urteil vom 24. Januar 1996 - 3 StR 530/95, BGHSt 42, 30, 34; ebenso Köbler, NStZ 1995, 531, 533 f.; Rütters, Die strafrechtliche Absicherung des Verbots eines ausländischen Vereins, 2009, S. 16, 18 f.; BeckOK StGB/Ellbogen, 69. Ed., § 86 Rn. 22 f.; Fischer/Anstötz, StGB, 73. Aufl., § 85 Rn. 6, § 86 Rn. 7; Lackner/Kühl/Heger/Heger, StGB, 31. Aufl., § 86 Rn. 5; LK/Steinsiek, StGB, 13. Aufl., § 85 Rn. 10, § 86 Rn. 12; MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 86 Rn. 56; Albrecht/Roggenkamp/Seidl, VereinsG, 2. Aufl., § 20 Rn. 32; BeckOK StGB/Gerhold, 69. Ed., § 20 VereinsG Rn. 130; MüKoStGB/ Heinrich, 4. Aufl., § 20 VereinsG Rn. 92; aA KG, Urteil vom 30. Oktober 2020 - [6a] 172 OJs 22/18 [1/20], juris Rn. 61, 63 ohne Erörterung der Rechtsfrage; Reuter, Verbotene Symbole, 2005, S. 110 ff.; jedenfalls missverständlich OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. September 1996 - 4 Ws 140/96, NStZ-RR 1997, 123, 124). Dies ergibt sich aus Folgendem:
aa) Ungeachtet der sachlichen Gleichwertigkeit des Betätigungsverbots mit dem Organisationsverbot (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1996 - 3 StR 530/95, BGHSt 42, 30, 34; Köbler, NStZ 1995, 531, 532) unterfällt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB nur letzt-, nicht erstgenanntes dem gesetzlichen Straftatbestand (zum möglichen Wortsinn als Grenze der Auslegung strafbarkeitsbegründender und -schärfender Gesetze s. BVerfG, Beschluss vom 1. September 2008 - 2 BvR 2238/07, NStZ 2009, 83 Rn. 11 ff.; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2006 - 1 StR 384/06, NJW 2007, 524 Rn. 5; BeckOK StGB/Kudlich, 69. Ed., § 1 Rn. 20 f. mwN).
§ 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB nimmt den Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 GG auf und läuft mit dem Vereinsgesetz parallel. Die Vorschrift legt nicht nur den in § 2 Abs. 1 VereinsG definierten Vereinsbegriff zugrunde, sondern ist - wie § 20 Abs. 1 VereinsG - verwaltungsakzessorisch. Die Strafgerichte sind insoweit an die unanfechtbaren behördlichen Verbotsverfügungen gebunden (s. BGH, Beschluss vom 14. November 2023 - 3 StR 141/23, BGHSt 68, 91 Rn. 23 zum gleichlautenden § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Gegen die Vereinigung „Islamischer Staat“ besteht aber weder nach § 3 Abs. 1 und 3 VereinsG (zum Geltungsbereich s. etwa Erbs/Kohlhaas/Wache, 261. EL, VereinsG, § 3 Rn. 21) oder § 14 Abs. 1 und 2 VereinsG (Ausländerverein) noch als grenzüberschreitender ausländischer Verein nach § 15 Abs. 1 Satz 1 VereinsG oder als ausländischer Verein mit Teilorganisation im Inland nach § 18 Satz 1 VereinsG ein verwaltungsbehördliches Vereinsverbot.
§ 18 Satz 2 VereinsG stellt demgegenüber klar, dass sich das Verbot in Fällen, in denen der ausländische Verein im räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes keine Organisation hat, allein gegen seine Tätigkeit im Inland richtet (Betätigungsverbot). Dieses Verbot ist nicht ein solches gemäß Art. 9 Abs. 2 GG (vgl. Köbler, NStZ 1995, 531, 534; Dürig/Herzog/Scholz/Scholz, GG, 109. EL, Art. 9 Rn. 47 ff. mwN). Im Hinblick auf Ausländervereine differenziert § 14 Abs. 3 VereinsG ausdrücklich zwischen einem Vereinsverbot - als Organisationsverbot (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2000 - 3 StR 486/99, BGHSt 46, 6, 9 f.) - und einem Betätigungsverbot („Anstelle des Vereinsverbots kann die Verbotsbehörde ... Betätigungsverbote erlassen ...“); ein Grund für ein abweichendes Verständnis des Betätigungsverbots bei ausländischen Vereinen ist nicht ersichtlich. § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB nimmt im Gegensatz hierzu diese Differenzierung nicht vor und bezieht sich ausschließlich auf Propagandamittel einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, nicht aber auf Propagandamittel einer Vereinigung, gegen deren Tätigkeit sich ein unanfechtbares Verbot im Sinne des § 14 Abs. 3 oder § 18 Satz 2 VereinsG richtet.
bb) Dieses Verständnis der Norm entspricht der Rechtsauffassung des Gesetzgebers, die er der letzten Reform des § 86 StGB zum 22. September 2021 zugrunde legte. Bei Einfügung des neuen Absatzes 2 durch das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen vom 14. September 2021 (BGBl. I S. 4250) hielt er ausweislich der Gesetzesmaterialien diesen neuen Straftatbestand aufgrund von Strafbarkeitslücken für notwendig, die aus den Grenzen der Anwendung der §§ 86 und 86a StGB resultierten. Er sah eine solche Lücke darin, dass das strafwürdige Verbreiten von Propagandamitteln ausländischer terroristischer Organisationen bislang strafrechtlich oftmals nicht durch die §§ 86 und 86a StGB erfasst werden könne. So liege es zum Beispiel, wenn gegen einen Ausländerverein „statt eines Vereinsverbotes ... ein Betätigungsverbot ... erlassen“ worden sei (BT-Drucks. 19/31115 S. 9 f.). Bereits mit Blick auf diese eindeutigen Ausführungen kommt den von der Revision angeführten früheren Äußerungen des Gesetzgebers keine maßgebende Bedeutung mehr zu.
cc) Das Auslegungsergebnis stimmt schließlich mit dem allgemeinen Verständnis des insoweit gleichlautenden § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB überein (für eine einheitliche Interpretation etwa LK/Steinsiek, StGB, 13. Aufl., § 86 Rn. 12; MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 86 Rn. 21; TK-StGB/Sternberg-Lieben/Weißer, 31. Aufl., § 86 Rn. 13). Diese Regelung erstreckt sich ebenfalls - wovon auch die Revision ausgeht - nicht auf einen lediglich mit einem Betätigungsverbot belegten Verein (s. etwa Heinrich NStZ 2010, 429, 430; Köbler, NStZ 1995, 531, 534 Fn. 16; Rütters, Die strafrechtliche Absicherung des Verbots eines ausländischen Vereins, 2009, S. 15 f.; NK-StGB/Paeffgen/Klesczewski, 6. Aufl., § 85 Rn. 11 Fn. 39).
b) Die Anwendung des § 86 Abs. 2 StGB (dazu BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2024 - 3 StR 507/24, NStZ-RR 2025, 242, 243) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil im dort in Bezug genommenen Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 (ABl. L 43 vom 8. Februar 2021 S. 1) der „Islamische Staat“ (IS) - anders als in der Embargomaßnahmen betreffenden Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 i.V.m. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 (ABl. L 178 vom 29. Juni 2013 S. 85) - nicht aufgeführt ist.
2. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils hat zudem keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler (§ 301 StPO) ergeben.
a) Der Schuldspruch wegen Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot im Fall II.1. der Urteilsgründe ist nicht zu beanstanden. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen jedenfalls in ihrem Gesamtzusammenhang die Verurteilung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alternative 2 i.V.m. § 18 Satz 2 VereinsG.
aa) Im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG verstößt gegen ein Betätigungsverbot nach § 18 Satz 2 VereinsG auch ein nicht mitgliedschaftlich oder sonst organisatorisch in den Verein eingebundener Dritter, wenn sein Verhalten auf die verbotene Vereinstätigkeit bezogen und ihr förderlich ist. Hierfür genügt es, dass das Täterhandeln konkret geeignet ist, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen; auf die Feststellung eines tatsächlich eingetretenen messbaren Nutzens kommt es nicht an. In Betracht zu ziehen sind namentlich unterstützende Handlungen des Außenstehenden im Bereich der Propaganda, soweit eine solche werbende Tätigkeit Außenwirkung erlangt und eine gewisse Erheblichkeitsschwelle im Hinblick auf die Gründe des vereinsrechtlichen Verbots überschreitet (s. BGH, Urteile vom 24. Januar 1996 - 3 StR 530/95, BGHSt 42, 30, 36 f.; vom 9. April 1997 - 3 StR 387/96, BGHSt 43, 41, 42 f.; vom 13. Juni 2019 - 3 StR 133/19, NStZ 2020, 362 Rn. 8 ff.; Beschluss vom 4. April 2024 - AK 32/24, juris Rn. 41 ff.; Schenke/Graulich/Ruthig/Roth, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl., § 20 VereinsG Rn. 62 f.).
bb) Gemessen daran handelte der Angeklagte durch das Einstellen des Videobeitrags dem für den IS - als Verein mit Sitz im Ausland (§ 15 Abs. 1 VereinsG) - geltenden vollziehbaren Verbot zuwider, sich im räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes zu betätigen. Da die Aufzeichnung mit einem Ausschnitt einer von dem ehemaligen Sprecher des IS gehaltenen Rede über den gewaltsamen Kampf gegen die „Ungläubigen“ versehen war, die eine der organisationseigenen Medienpropagandastellen veröffentlicht hatte, wird der Bezug der Werbung für den IS noch hinreichend deutlich.
Die Zielrichtung der Unterstützung der verbotenen inländischen Vereinstätigkeit gerade des IS ist im Ergebnis ebenfalls nicht zweifelhaft. Ein Fall, in dem ohne Bezug zu dem mit dem Verbot belegten Verein lediglich die inhaltlich gleichen Ziele wie von diesem vertreten werden, liegt nicht vor. Auch eine wertungsfreie Dokumentation solcher werbenden Äußerungen ist nicht gegeben (zu den Anforderungen vgl. BGH, Urteil vom 9. April 1997 - 3 StR 387/96, BGHSt 43, 41, 43 ff.; Engelstätter/Maslow, GSZ 2018, 138, 142; Schenke/Graulich/Ruthig/Roth, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl., § 20 VereinsG Rn. 68; MüKoStGB/Heinrich, 4. Aufl., § 20 VereinsG Rn. 87 f.). Die Aufzeichnung hatte vielmehr für den IS propagandistischen Charakter, dem der damals dem Gedankengut der Vereinigung nahestehende Angeklagte ersichtlich beipflichtete. Sie fügte sich in eine Vielzahl weiterer islamistischer Inhalte ein, die unter dem Profil des Angeklagten einsehbar waren. Die für den IS vorteilhafte Wirkung des Beitrags hat das Landgericht zutreffend dargelegt. Dass das Handeln des Angeklagten des Weiteren vor allem darauf zielte, durch die Verbreitung der Propaganda Aufmerksamkeit zu erregen und auf diese Weise Abonnenten für sein Profil zu gewinnen, steht der Tatbestandsverwirklichung nicht entgegen.
cc) Allerdings fasst der Senat den Schuldspruch neu. Hat die angewendete Strafvorschrift keine Überschrift, ist für die Entscheidungsformel mit Blick auf den Wortlaut des erfüllten Straftatbestandes eine knappe, anschauliche und verständliche Wortbezeichnung zu wählen (s. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 3 StR 120/23, BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 5 Rn. 15), die möglichst keine Paragraphen enthält (s. OLG Hamm, Beschluss vom 24. Januar 2012 - III-3 RBs 364/11, juris Rn. 5 f.; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 260 Rn. 71 mwN). Für den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG empfiehlt sich die Bezeichnung Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2000 - 3 StR 486/99, BGHSt 46, 6; vom 12. Januar 2010 - 3 StR 466/09, juris vor Rn. 1, Rn. 9; Urteil vom 13. Juni 2019 - 3 StR 133/19, NStZ 2020, 362 Rn. 8 f.; Beschluss vom 10. Juni 2020 - 3 StR 52/20, NJW 2020, 2652 Rn. 5). Eine Differenzierung zwischen den dort geregelten Tatmodalitäten des Betätigungsverbots von Ausländervereinen (§ 14 Abs. 3 VereinsG) und desjenigen von ausländischen Vereinen (§ 18 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 VereinsG) ist nicht geboten.
b) Der Strafausspruch ist aufgrund der Einstellung des Verfahrens im Fall II.2. der Urteilsgründe dahin zu ändern, dass der Angeklagte zu der vom Landgericht in Fall II.1. der Urteilsgründe rechtsfehlerfrei verhängten (Einzel-)Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt wird.
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