§ 3 Verbot
Stand: 05.07.2020
Wird zitiert von 263
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Nach Gewicht
- BVerwG, 19.09.2023 – 6 A 12/21Vereinsgesetzliches Verbot einer regionalen Federation des Bandidos MCZitiert von 34
- BVerwG, 21.08.2023 – 6 A 3/21Vereinsrechtliches Verbot von Ansaar International e. V.Zitiert von 25
- OVG Schleswig, 26.02.2014 – 4 KS 1/12Zitiert von 7
- BVerfG, 13.07.2018 – 1 BvR 1474/12, 1 BvR 670/13, 1 BvR 57/14Verfassungsmäßigkeit mehrerer Vereinsverbote und des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG (Vereinsverbot)Zitiert von 92
- BVerwG, 17.05.2023 – 6 C 5/21Vereinsrechtliche Beschlagnahme und Einziehung eines Grundstücks eines DrittenZitiert von 17
- VG Düsseldorf, 02.04.2025 – 18 K 5966/23
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 22.07.2026 – 6 C 1.26Prozesskostenhilfe im Vereinsverbotsverfahren
- OVG NRW, 08.06.2026 – 15 B 370/26
- OVG NRW, 13.05.2026 – 5 D 89/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 VereinsG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/3#abs-1 (1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung
zu verbinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/3#abs-2 (2) Verbotsbehörde ist
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/3#abs-3 (3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/3#abs-4 (4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/3#abs-5 (5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn