§ 15 Ausländische Vereine
Stand: 05.07.2020
Wird zitiert von 18
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Nach Gewicht
- BVerwG, 24.02.2010 – 6 A 6/08 · Vorlage zur VorabentscheidungZitiert von 5
- BVerwG, 24.02.2010 – 6 A 7/08Vorlage zur Vorabentscheidung; Vereinsverbot; kurdischer Fernsehsender; Ausstrahlung per SatellitZitiert von 23
- BVerwG, 04.11.2016 – 1 A 5/15Verbot des ausländischen Vereins "Satudarah Maluku MC" wegen Strafgesetzwidrigkeit; Voraussetzungen und Prüfungsumfang, wenn einzelne Personen eine vereinsrechtliche Verbotsverfügung im eigenen Namen anfechtenZitiert von 14
- BVerfG, 13.07.2018 – 1 BvR 1474/12, 1 BvR 670/13, 1 BvR 57/14Verfassungsmäßigkeit mehrerer Vereinsverbote und des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG (Vereinsverbot)Zitiert von 92
- BVerfG, 02.10.2003 – 1 BvR 536/03Vereinsverbot: Anforderungen an das Verbot einer religiösen Vereinigung nach Streichung des Religionsprivilegs KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- OVG Saarland, 08.03.2006 – 1 R 1/06Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- LG Mannheim, 29.05.2024 – 5 Qs 42/23Zitiert von 13
- VGH Hessen, 22.03.2024 – 8 B 565/24Zitiert von 4
- VGH Hessen, 22.03.2024 – 8 B 560/24Versammlungsrecht: Offensichtliche Rechtswidrigkeit der Untersagung der Parole From the river to the sea KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 VereinsG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/15#abs-1 (1) Für Vereine mit Sitz im Ausland (ausländische Vereine), deren Organisation oder Tätigkeit sich auf den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, gilt § 14 entsprechend. Zuständig für das Verbot ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/15#abs-2 (2) Ausländische Vereine und die einem ausländischen Verein eingegliederten Teilvereine, deren Mitglieder und Leiter sämtlich oder überwiegend Deutsche oder ausländische Unionsbürger sind, können nur aus den in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründen verboten oder in ein Verbot einbezogen werden.