§ 15 Ausländische Vereine
Stand: 05.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/15#abs-1 (1) Für Vereine mit Sitz im Ausland (ausländische Vereine), deren Organisation oder Tätigkeit sich auf den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, gilt § 14 entsprechend. Zuständig für das Verbot ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/15#abs-2 (2) Ausländische Vereine und die einem ausländischen Verein eingegliederten Teilvereine, deren Mitglieder und Leiter sämtlich oder überwiegend Deutsche oder ausländische Unionsbürger sind, können nur aus den in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründen verboten oder in ein Verbot einbezogen werden.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 15 VereinsG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 24.02.2010 – 6 A 7.08Zitiert von 27
- BVerwG, 24.02.2010 – 6 A 6.08Zitiert von 9
- BVerwG, 24.02.2010 – 6 A 6/08 · Vorlage zur Vorabentscheidung
- BVerwG, 24.02.2010 – 6 A 7/08Vorlage zur Vorabentscheidung; Vereinsverbot; kurdischer Fernsehsender; Ausstrahlung per Satellit
- BVerwG, 14.05.2009 – 6 VR 4.08Zitiert von 5
- BVerwG, 14.05.2009 – 6 VR 3.08Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BGH, 25.06.2026 – 3 StR 311/25Verbreiten von Propagandamitteln: Auslegung der unanfechtbar verbotenen Vereinigung bei bloßem vereinsrechtlichen Betätigungsverbot Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Mannheim, 29.05.2024 – 5 Qs 42/23Zitiert von 13
- VGH Hessen, 22.03.2024 – 8 B 565/24Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 VereinsG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 149 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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09.01.2002 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I 361)
BGBl. 2002 I S. 361
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28.06.1990 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I 1221)
BGBl. 1990 I S. 1221
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.