§ 2 Begriff des Vereins
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 93
Nach Gewicht
- BVerwG, 19.09.2023 – 6 A 12/21Vereinsgesetzliches Verbot einer regionalen Federation des Bandidos MCZitiert von 34
- BVerwG, 29.01.2020 – 6 A 1/19Anfechtung des Verbots des Vereins "linksunten.indymedia" durch DritteZitiert von 38
- BVerwG, 29.01.2020 – 6 A 5/19Zitiert von 14
- BVerwG, 29.01.2020 – 6 A 2/19Zitiert von 6
- BVerwG, 29.01.2020 – 6 A 4/19Zitiert von 1
- BVerwG, 29.01.2020 – 6 A 3/19
Zuletzt entschieden
93 Entscheidungen zu § 2 VereinsG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 VereinsG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/2#abs-1 (1) Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/2#abs-2 (2) Vereine im Sinne dieses Gesetzes sind nicht
1.
politische Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,
2.
Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder.