§ 2 Begriff des Vereins
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/2#abs-1 (1) Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/2#abs-2 (2) Vereine im Sinne dieses Gesetzes sind nicht
1.
politische Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,
2.
Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder.
Wird zitiert von 107 Entscheidungen zu § 2 VereinsG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 19.09.2023 – 6 A 12/21Vereinsgesetzliches Verbot einer regionalen Federation des Bandidos MCZitiert von 36
- BVerwG, 29.01.2020 – 6 A 1/19Anfechtung des Verbots des Vereins "linksunten.indymedia" durch DritteZitiert von 39
- BVerwG, 29.01.2020 – 6 A 3/19
- BVerwG, 29.01.2020 – 6 A 5/19Vereinsverbot: Voraussetzungen der Klagebefugnis und Umfang der gerichtlichen Kontrolle bei der Anfechtung durch eine Einzelperson Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BVerwG, 29.01.2020 – 6 A 4/19Zitiert von 1
- BVerwG, 29.01.2020 – 6 A 2/19Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BGH, 25.06.2026 – 3 StR 311/25Verbreiten von Propagandamitteln: Auslegung der unanfechtbar verbotenen Vereinigung bei bloßem vereinsrechtlichen Betätigungsverbot Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 29.05.2026 – 20 K 4360/23
- OVG NRW, 13.05.2026 – 5 D 82/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 VereinsG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.