Gesetze / Vereinsgesetz

VereinsG

§ 2 Begriff des Vereins

Stand: 10.06.2019

Bund93 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/2#abs-1 (1) Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/2#abs-2 (2) Vereine im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

1.
politische Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,
2.
Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder.
§ 1 § 3