§ 18 Räumlicher Geltungsbereich von Vereinsverboten
Stand: 10.06.2019
Verbote von Vereinen, die ihren Sitz außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, aber Teilorganisationen innerhalb dieses Bereichs haben, erstrecken sich nur auf die Teilorganisationen innerhalb dieses Bereichs. Hat der Verein im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Organisation, so richtet sich das Verbot (§ 3 Abs. 1) gegen seine Tätigkeit in diesem Bereich.
Wird zitiert von 86 Entscheidungen zu § 18 VereinsG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 26.09.2006 – 1 BvR 605/04Zitiert von 3
- BGH, 25.06.2026 – 3 StR 311/25Verbreiten von Propagandamitteln: Auslegung der unanfechtbar verbotenen Vereinigung bei bloßem vereinsrechtlichen Betätigungsverbot Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Köln, 03.11.1995 – 2 Ws 463/95
- BGH, 13.06.2019 – 3 StR 133/19Strafsache: Erheblichkeitsschwelle bei Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches BetätigungsverbotZitiert von 7
- BVerwG, 14.05.2009 – 6 VR 4.08Zitiert von 5
- BVerfG, 15.11.2001 – 1 BvR 98/97Vereinsrechtliches Betätigungsverbot: Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Zuwiderhandelns durch Plakatwerbung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 02.08.2024 – 6 A 3/24Verweisung wegen sachlicher Unzuständigkeit für Klage auf Aufhebung einer bestandskräftigen VerbotsverfügungZitiert von 1
- LG Mannheim, 29.05.2024 – 5 Qs 42/23Zitiert von 13
- BGH, 04.04.2024 – AK 32/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 VereinsG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.10.1994 Ausfertigung
§ 18 geändert und eingefügt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I 3186)
BGBl. 1994 I S. 3186
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25.06.1968 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968 (BGBl. I 741 205)
BGBl. 1968 I S. 741
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