§ 18 Räumlicher Geltungsbereich von Vereinsverboten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 62
Nach Gewicht
- BVerfG, 26.09.2006 – 1 BvR 605/04Zitiert von 3
- OLG Köln, 03.11.1995 – 2 Ws 463/95
- BGH, 13.06.2019 – 3 StR 133/19Strafsache: Erheblichkeitsschwelle bei Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches BetätigungsverbotZitiert von 6
- BVerfG, 15.11.2001 – 1 BvR 98/97Zitiert von 22
- EGMR, 27.01.2011 – 16637/07
- BGH, 04.04.2024 – AK 32/24
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 02.08.2024 – 6 A 3/24Verweisung wegen sachlicher Unzuständigkeit für Klage auf Aufhebung einer bestandskräftigen VerbotsverfügungZitiert von 1
- LG Mannheim, 29.05.2024 – 5 Qs 42/23Zitiert von 13
- VGH Hessen, 22.03.2024 – 8 B 560/24Versammlungsrecht: Offensichtliche Rechtswidrigkeit der Untersagung der Parole From the river to the sea KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
62 Entscheidungen zu § 18 VereinsG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 VereinsG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Verbote von Vereinen, die ihren Sitz außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, aber Teilorganisationen innerhalb dieses Bereichs haben, erstrecken sich nur auf die Teilorganisationen innerhalb dieses Bereichs. Hat der Verein im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Organisation, so richtet sich das Verbot (§ 3 Abs. 1) gegen seine Tätigkeit in diesem Bereich.