§ 14 Ausländervereine
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/14#abs-1 (1) Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind (Ausländervereine), können über die in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründe hinaus unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 verboten werden. Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend ausländische Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, gelten nicht als Ausländervereine. § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschlagnahme und die Einziehung von Forderungen und Sachen Dritter auch im Falle des Absatzes 2 zulässig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/14#abs-2 (2) Ausländervereine können verboten werden, soweit ihr Zweck oder ihre Tätigkeit
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/14#abs-3 (3) Anstelle des Vereinsverbots kann die Verbotsbehörde gegenüber Ausländervereinen Betätigungsverbote erlassen, die sie auch auf bestimmte Handlungen oder bestimmte Personen beschränken kann. Im übrigen bleiben Ausländervereinen gegenüber die gesetzlichen Vorschriften zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unberührt.
Wird zitiert von 48 Entscheidungen zu § 14 VereinsG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 16.07.2003 – 6 VR 10.02Zitiert von 16
- BVerfG, 16.06.2000 – 1 BvR 1539/94Zitiert von 1
- BVerwG, 27.11.2002 – 6 A 4.02Zitiert von 48
- BVerwG, 03.12.2004 – 6 A 10.02Zitiert von 93
- BVerwG, 14.05.2009 – 6 VR 4.08Zitiert von 5
- BVerwG, 14.05.2009 – 6 VR 3.08Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 14.08.2026 – 5 E 60/24Vereinsrechtliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung; Rechtmäßigkeit bei Anfangsverdacht der Hintermanneigenschaft Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 25.06.2026 – 3 StR 311/25Verbreiten von Propagandamitteln: Auslegung der unanfechtbar verbotenen Vereinigung bei bloßem vereinsrechtlichen Betätigungsverbot Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 13.05.2026 – 5 D 89/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 VereinsG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.01.2002 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I 361)
BGBl. 2002 I S. 361
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28.10.1994 Ausfertigung
§ 14 geändert und eingefügt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I 3186)
BGBl. 1994 I S. 3186
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.