§ 14 Ausländervereine
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 29
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Nach Gewicht
- BVerfG, 16.06.2000 – 1 BvR 1539/94
- VGH Baden-Württemberg, 22.03.2022 – 1 S 2284/20Zitiert von 13
- BVerfG, 13.07.2018 – 1 BvR 1474/12, 1 BvR 670/13, 1 BvR 57/14Verfassungsmäßigkeit mehrerer Vereinsverbote und des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG (Vereinsverbot)Zitiert von 92
- BVerfG, 26.09.2006 – 1 BvR 605/04Zitiert von 3
- BVerfG, 02.10.2003 – 1 BvR 536/03Zitiert von 22
- BVerfG, 15.11.2001 – 1 BvR 98/97Zitiert von 22
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 VereinsG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/14#abs-1 (1) Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind (Ausländervereine), können über die in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründe hinaus unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 verboten werden. Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend ausländische Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, gelten nicht als Ausländervereine. § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschlagnahme und die Einziehung von Forderungen und Sachen Dritter auch im Falle des Absatzes 2 zulässig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/14#abs-2 (2) Ausländervereine können verboten werden, soweit ihr Zweck oder ihre Tätigkeit
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/14#abs-3 (3) Anstelle des Vereinsverbots kann die Verbotsbehörde gegenüber Ausländervereinen Betätigungsverbote erlassen, die sie auch auf bestimmte Handlungen oder bestimmte Personen beschränken kann. Im übrigen bleiben Ausländervereinen gegenüber die gesetzlichen Vorschriften zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unberührt.