§ 20 Zuwiderhandlungen gegen Verbote
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/20#abs-1 (1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. In den Fällen der Nummer 5 gilt § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/20#abs-2 (2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/20#abs-3 (3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.
Wird zitiert von 222 Entscheidungen zu § 20 VereinsG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 11.02.2000 – 3 StR 486/99Zitiert von 5
- BVerwG, 24.02.2010 – 6 A 7.08Zitiert von 27
- BVerwG, 24.02.2010 – 6 A 7/08Vorlage zur Vorabentscheidung; Vereinsverbot; kurdischer Fernsehsender; Ausstrahlung per Satellit
- BVerwG, 24.02.2010 – 6 A 6.08Zitiert von 9
- BVerwG, 24.02.2010 – 6 A 6/08 · Vorlage zur Vorabentscheidung
- BGH, 09.07.2015 – 3 StR 33/15Strafbare Verwendung von Kennzeichen eines verbotenen Vereins durch Tragen einer sog. RockerkutteZitiert von 33
Zuletzt entschieden
- BGH, 25.06.2026 – 3 StR 311/25Verbreiten von Propagandamitteln: Auslegung der unanfechtbar verbotenen Vereinigung bei bloßem vereinsrechtlichen Betätigungsverbot Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 08.06.2026 – 15 B 370/26
- BayObLG, 22.01.2026 – 206 StRR 370/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 VereinsG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.03.2017 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I 419)
BGBl. 2017 I S. 419
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22.08.2002 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I 3390)
BGBl. 2002 I S. 3390
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09.01.2002 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I 361)
BGBl. 2002 I S. 361
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26.01.1998 Ausfertigung
§ 20 eingefügt durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 164)
BGBl. 1998 I S. 164
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02.03.1974 Ausfertigung
§ 20 geändert und neu gefasst durch Artikel 80 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I 469)
BGBl. 1974 I S. 469
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25.06.1968 Ausfertigung
§ 20 neu gefasst durch Artikel 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968 (BGBl. I 741 205)
BGBl. 1968 I S. 741
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.