§ 85 Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 31
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 12.06.2023 – 2 Ws 2/23Zitiert von 3
- BGH, 14.11.2023 – 3 StR 141/23Verurteilung wegen Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot, hier: "Geeinte deutsche Völker und Stämme"Zitiert von 9
- LG Karlsruhe, 06.06.2024 – 5 KLs 540 Js 44796/22
- OVG NRW, 08.06.2026 – 15 B 370/26
- BGH, 05.02.2024 – 3 StR 419/23Strafbarer Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot: Rädelsführerschaft in einer muslimischen Organisation zur Errichtung eines "Kalifatstaats"
- BGH, 03.11.2005 – 3 StR 333/05Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 24.06.2025 – 1 BvR 180/23Strafprozessuale Ermächtigungen der StPO zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung und zur Online-Durchsuchung überwiegend verfassungsgemäß - Unverhältnismäßigkeit bei Straftaten aus dem Bereich der einfachen Kriminalität - zum Vorrang des IT-System-Grundrechts gegenüber dem Recht auf informationelle SelbstbestimmungZitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 28.06.2024 – III-7 St 1/24
- EuGH, 30.01.2024 – C-118/22Zitiert von 15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 85 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/85#abs-1 (1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt
aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/85#abs-2 (2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt oder ihre weitere Betätigung unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/85#abs-3 (3) § 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.