§ 85 Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/85#abs-1 (1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt
aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/85#abs-2 (2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt oder ihre weitere Betätigung unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/85#abs-3 (3) § 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 37 Entscheidungen zu § 85 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 12.06.2023 – 2 Ws 2/23Zitiert von 3
- BGH, 14.11.2023 – 3 StR 141/23Verurteilung wegen Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot, hier: "Geeinte deutsche Völker und Stämme"Zitiert von 10
- LG Karlsruhe, 06.06.2024 – 5 KLs 540 Js 44796/22
- OVG NRW, 08.06.2026 – 15 B 370/26
- BGH, 05.02.2024 – 3 StR 419/23Strafbarer Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot: Rädelsführerschaft in einer muslimischen Organisation zur Errichtung eines "Kalifatstaats"
- BGH, 03.11.2005 – 3 StR 333/05Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 25.06.2026 – 3 StR 311/25Verbreiten von Propagandamitteln: Auslegung der unanfechtbar verbotenen Vereinigung bei bloßem vereinsrechtlichen Betätigungsverbot Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerfG, 24.06.2025 – 1 BvR 180/23Strafprozessuale Ermächtigungen der StPO zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung und zur Online-Durchsuchung überwiegend verfassungsgemäß - Unverhältnismäßigkeit bei Straftaten aus dem Bereich der einfachen Kriminalität - zum Vorrang des IT-System-Grundrechts gegenüber dem Recht auf informationelle SelbstbestimmungZitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 28.06.2024 – III-7 St 1/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 85 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 85 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2016 I S. 1818
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.