Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2026
BGH Urteil vom 20.05.2026 – 2 StR 57/25
2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:200526U2STR57.25.0
StrafrechtBundVolltext
Tenor§
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. Juni 2024,
a) soweit es sie betrifft und sie verurteilt sind,
aa) im Schuldspruch in den Fällen II.37 und II.38 der Urteilsgründe dahin geändert, dass sie wegen einer Tat des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis verurteilt sind,
bb) aufgehoben
(1) im Fall II.33 der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen,
(2) in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen II.37 und II.38 der Urteilsgründe sowie
(3) im Ausspruch über die Gesamtstrafen,
b) soweit es den Angeklagten S. betrifft und er verurteilt ist,
aa) im Schuldspruch darüber hinaus dahin geändert, dass er in Fall II.28 der Urteilsgründe wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Handeltreiben mit Cannabis verurteilt ist,
bb) aufgehoben
(1) im Fall II.4 der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen und
(2) im Ausspruch über die Einziehung, soweit gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner in Höhe von mehr als 271.800 Euro und als Alleinschuldner von mehr als 1.180.350 Euro angeordnet ist,
c) soweit es den Angeklagten Si. betrifft und er verurteilt ist, im Strafausspruch in den Fällen II.30 und II.35 der Urteilsgründe aufgehoben.
2. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil
a) aufgehoben
aa) im Fall II.30 der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen,
bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafen,
cc) soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner in Fall II.34 der Urteilsgründe von mehr als 30.000 Euro, in Fall II.35 der Urteilsgründe von mehr als 300.000 Euro, in den Fällen II.37 und Fall II.38 der Urteilsgründe von mehr als 530.250 Euro sowie gegen den Angeklagten S. in Fall II.32 der Urteilsgründe von mehr als 387.500 Euro unterblieben ist, jeweils mit den zugehörigen Feststellungen zu den Verkaufspreisen des gehandelten Cannabis,
b) im Ausspruch über die Einziehung in Fall II.32 der Urteilsgründe dahin geändert, dass gegen die Angeklagten A. und Si. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 470.500 Euro als Gesamtschuldner angeordnet ist.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen „bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen in Tatmehrheit mit bandenmäßigem Handeltreiben mit Cannabis in 9 Fällen, in Tatmehrheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 26 Fällen, in Tatmehrheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis in 2 Fällen, in Tatmehrheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Einfuhr von Cannabis“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Die Angeklagten A. und S. hat es jeweils wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in neun Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von neun Jahren (A.) bzw. sieben Jahren und sechs Monaten (Si.) verurteilt.
Ferner hat es gegen die Angeklagten die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.371.250 Euro angeordnet, gegen den Angeklagten S. darüber hinaus von weiteren 1.210.350 Euro als Alleinschuldner und in weiterer Gesamtschuldnerschaft in Höhe von zusätzlichen 271.800 Euro. Von den weiteren Tatvorwürfen zu Ziffer 1 bis 6, 9 bis 12, 14, 15, 17, 22, 23, 26, 28, 29, 32, 35 bis 39, 41, 42, 45 bis 47, 50 bis 57, 61, 62, 65, 75 bis 77 und 95 der Anklageschrift hat das Landgericht die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen und den Angeklagten S. zudem vom Tatvorwurf zu Ziffer 98 der Anklageschrift aus rechtlichen Gründen freigesprochen.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revisionen. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft richten sich mit Verfahrensbeanstandungen - mit Ausnahme der Fälle 50 und 98 der Anklageschrift - gegen die Freisprüche der Angeklagten, gegen die konkurrenzrechtlichen Würdigungen in den Fällen II.24 und II.30 der Urteilsgründe sowie teilweise gegen die Einziehungsentscheidung. Mit der Sachrüge beanstandet die Beschwerdeführerin zudem den Strafausspruch gegen den Angeklagten Si. und die Einziehungsentscheidung. Die Revisionen erzielen die aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolge; im Übrigen sind sie unbegründet.
I.
Das Landgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Der Angeklagte S. betrieb mindestens seit dem 22. Januar 2020 einen Handel mit Cannabis und diversen Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, insbesondere mit Kokain und Amphetamin im Kilogrammbereich.
a) Am 17. März 2020 erwarb der Angeklagte S. ein Kilogramm Kokain zum gewinnbringenden Weiterverkauf, das der gesondert Verfolgte R. absprachegemäß am 19. März 2020 zur Aufbewahrung entgegennahm. Das Kokain wurde für 30.000 Euro veräußert (Fall II.4 der Urteilsgründe). Bereits am 16. März 2020 hatte der Angeklagte S. zwei Kilogramm Kokain erworben, die er bis zum 18. März 2020 vollständig für 60.000 Euro an Abnehmer übergab (Fall II.5 der Urteilsgründe).
b) Von November 2020 bis zumindest zum Sommer 2021 stellte der Angeklagte S. mit dem gesondert Verfolgten K. erhebliche Mengen Amphetamin her. K. war als „Amphetaminkoch“ tätig, während der Angeklagte, der über einen Kundenstamm für den Absatz der Betäubungsmittel verfügte, die Utensilien für die Amphetaminherstellung besorgte.
Am 24. November 2020 beauftragte der Angeklagte S. den gesondert Verfolgten K. mit der Herstellung einer größeren Menge Amphetamin, das der Angeklagte gewinnbringend verkaufen wollte. Der Angeklagte hatte für die Amphetaminherstellung bereits 100 Kilogramm Koffein angeschafft. Die weiteren erforderlichen Grundstoffe besorgte er fortlaufend. Aus der vorhandenen Menge Koffein stellte K. vom 24. November 2020 bis zum 1. März 2021 167 Kilogramm verkaufsfertiges (feuchtes) Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von insgesamt 5.010 Gramm Amphetaminbase her und übergab dieses an die Abnehmer des Angeklagten, wofür der Angeklagte einen Erlös von insgesamt mindestens 75.150 Euro erhielt (Fall II.24 der Urteilsgründe).
c) Zwischen dem 4. Februar 2021 und dem 10. Februar 2021 verfügte der Angeklagte S. in Spanien über zwei Kilogramm Haschisch sowie 100 Gramm des Betäubungsmittels 4-Brom-2,5-dimetoxyphenylethylamin. Das Haschisch und das Betäubungsmittel versandte der Angeklagte in Paketen an Abnehmer in Deutschland (Fall II.28 der Urteilsgründe).
d) Die Angeklagten A. und S. importierten bereits seit dem Jahr 2019 Cannabis aus Spanien. Der Angeklagte A. verfügte über die erforderlichen Kontakte zu Lieferanten und kümmerte sich um die Beschaffung des Cannabis. Der Angeklagte Si. nahm in Abstimmung mit dem Angeklagten A. das Cannabis entgegen, verpackte es und übergab es gegen Barzahlung an die Kuriere der Abnehmer.
Im Laufe des Jahres 2020 wurde der Angeklagte S. als Geschäftspartner in diese Geschäftsstruktur integriert. S. erweiterte den Abnehmerkreis des A. um seinen eigenen Kundenstamm und übernahm die Organisation von Cannabisbestellungen bei Großlieferanten aus Spanien. Die drei Angeklagten wollten sich durch den zu dritt betriebenen Handel mit Cannabis aus Spanien eine dauerhafte Einnahmequelle von erheblichem Umfang verschaffen. Der Angeklagte A. fungierte als „Bandenchef“, der über die nötigen Kontakte zu Lieferanten verfügte, die Gewinne verwaltete und die Verkaufspreise bestimmte, der Angeklagte S. war seit Dezember 2020 die „rechte Hand“ des A. und koordinierte und organisierte den Vertrieb des Cannabis, wozu er auch in Spanien mit Großlieferanten verhandelte. Die von ihm vereinbarten Cannabislieferungen trafen ab Januar 2021 in Deutschland bei den Angeklagten ein. Der Angeklagte Si. nahm die bereits zuvor von ihm ausgeübten Aufgaben beim Absatz des Cannabis in Deutschland wahr. Alle drei Angeklagten nutzten dabei für ihre Kommunikation untereinander und mit ihren Lieferanten und Abnehmern Kryptomobiltelefone.
Anfang Dezember 2020 bestellte S. in Spanien eine Lieferung von 79 Kilogramm Marihuana, die am 22. Januar 2021 bei den Mitangeklagten in Deutschland eintraf. Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan veräußerte Si. das Marihuana an die Abnehmer. Bis zum 31. Januar 2021 wurde die gesamte Lieferung gewinnbringend für insgesamt 346.000 Euro veräußert (Fall II.30 der Urteilsgründe). Acht weitere Großlieferungen Marihuana bzw. Haschisch aus Spanien im zweistelligen Kilogrammbereich (Haschisch) bzw. bis zu dreistelligen Kilogrammbereich (Marihuana) erhielten die Angeklagten zwischen dem 1. Februar 2021 und dem 2. März 2021 (Fälle II.31 bis II.38 der Urteilsgründe), wobei in den Fällen II.37 und II.38 der Urteilsgründe zwei Lieferungen zufällig im selben LKW zu den Angeklagten transportiert wurden. Diese Lieferungen veräußerten die Angeklagten ebenfalls jeweils vollständig gewinnbringend und vereinnahmten dabei Erlöse von insgesamt weiteren 2.025.250 Euro.
2. Das Landgericht hat Fall II.24 der Urteilsgründe als eine Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch den Angeklagten S. gewürdigt: Der Ankauf von 100 Kilogramm Koffein durch den Angeklagten als Streckmittel zur Amphetaminherstellung sei mit den weiteren folgenden Herstellungstätigkeiten und Einzelverkäufen des Amphetamins im Gegensatz zur Anklage, die insoweit von neun Taten ausgegangen ist, zur Bewertungseinheit verbunden. Fall II.28 der Urteilsgründe hat das Landgericht als „Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Einfuhr von Cannabis“ gewertet. Fall II.30 der Urteilsgründe hat das Landgericht hinsichtlich aller drei Angeklagter als bandenmäßiges Handeltreiben mit Cannabis gewertet. Es hat sich insoweit nicht die Überzeugung verschaffen können, dass dieser Tat - wie angeklagt - drei Lieferungen über insgesamt mindestens 172 Kilogramm Cannabis zugrunde gelegen hätten.
3. Die, soweit hier von Relevanz, unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklageschrift hatte den Angeklagten darüber hinaus zahlreiche weitere Straftaten des (gewerbsmäßigen) Handeltreibens mit Cannabis (Anklagefälle 1 bis 6, 9 bis 12, 14, 15, 17, 22, 23, 26, 28, 29, 32, 35 bis 39, 41, 42, 45 bis 47, 51 bis 57, 61, 62, 65, 75 bis 77) - in Anklagefall 61 zugleich mit einer unbekannten Menge Amphetamin - zur Last gelegt. Von diesen Tatvorwürfen hat das Landgericht die Angeklagten jeweils aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Das Landgericht hat sich in diesen Fällen daran gehindert gesehen, die auf diese Tatvorwürfe bezogenen Chatnachrichten der Kryptomobiltelefon-Anbieter Chat und S. als Beweismittel zu verwerten. Da die Tatvorwürfe nach dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes keine Taten aus dem Katalog des § 100b Abs. 2 StPO mehr beträfen bzw. den Angeklagten im Anklagefall 61 mit § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG von vorneherein keine Katalogtat vorgeworfen worden sei, stehe der Verwertung „der Grundgedanke der Verwendungsschranke der §§ 100e Abs. 6 Nr. 1, 100b StPO entgegen“. Weitere Beweismittel reichten zum Tatnachweis gegen die schweigenden Angeklagten nicht aus. Vom Vorwurf des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis im Anklagefall 95 hat das Landgericht die drei Angeklagten ebenfalls aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil es insoweit von einem generellen Beweisverwertungsverbot der auf diesen Tatvorwurf bezogenen Chatnachrichten des Krypto-Messengerdienstes ausgegangen ist.
II.
Revisionen der Angeklagten
Die Revisionen der Angeklagten, deren Verfahrensbeanstandungen sämtlich versagen, erzielen mit ihren umfassend erhobenen Sachrügen jeweils einen Teilerfolg.
1. Die Verfahrensrügen der Angeklagten haben keinen Erfolg.
a) Die Rüge der Verletzung formellen Rechts durch den Angeklagten S. ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
b) Die Verfahrensrüge des Angeklagten A., mit der dieser eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO) durch die Ablehnung eines Aussetzungsantrages beanstandet, ist ebenfalls unzulässig. Das Rügevorbringen teilt nicht mit, dass die Strafkammer KHK P. mit der Auswertung der nachgelieferten Daten beauftragt hatte und dessen Auswertebericht vom 25. Oktober 2023 den Verfahrensbeteiligten zur Verfügung gestellt wurde. Hierbei handelt es sich um Verfahrenstatsachen, die dem Senat zur Beurteilung des behaupteten Mangels zur Kenntnis hätten gebracht werden müssen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
c) Die Verfahrensrügen des Angeklagten Si., mit der dieser sich mit mehreren Stoßrichtungen gegen die Verwertung von Chatnachrichten des Krypto-Messengerdienstes S. richtet, sind jedenfalls unbegründet, da die Verwertung der durch die französischen Behörden erhobenen und übermittelten Daten zur Aufklärung besonders schwerer Straftaten, die - wie vorliegend - auch im Einzelfall besonders schwer wiegen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2025 - 1 StR 142/24, BGHR StPO § 261 Verwertungsverbot 14; vgl. zum Krypto-Messengerdienst Chat zudem BGH, Urteil vom 30. Januar 2025 - 5 StR 528/24, StraFo 2025, 183, 184 ff.; zum Krypto-Messengerdienst zudem BVerfG, Beschluss vom 23. September 2025 - 2 BvR 625/25, MMR 2025, 957, 958 ff.; BGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - 1 StR 54/24, BGHSt 69, 77, 82 ff. Rn. 21 ff.).
2. Die Schuldsprüche halten einer auf die Sachrüge der Angeklagtenrevisionen veranlassten umfassenden Prüfung nicht uneingeschränkt stand.
a) In den Fällen II.28 der Urteilsgründe sowie II.37 und II.38 der Urteilsgründe sind die Schuldsprüche zu ändern.
aa) Hinsichtlich des Schuldspruchs im Fall II.28 der Urteilsgründe liegt ein den Angeklagten S. beschwerender Rechtsfehler vor. Die Einfuhr von Cannabis, die dem gewinnbringenden Umsatz dient, geht als unselbständiger Teilakt im Tatbestand des Handeltreibens mit Cannabis auf (BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2024 - 2 StR 41/24, Rn. 10, und vom 17. Juli 2024 - 2 StR 127/24, Rn. 5). Etwas anderes gilt auch nicht, wenn sich die Einfuhrhandlungen zum Zwecke des Handeltreibens auf eine nicht geringe Menge beziehen; auch hier kommt - anders als im Verhältnis zwischen § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG und § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 24. November 1982 ‒ 3 StR 384/82, BGHSt 31, 163, 165 f.) - mangels Strafrahmendivergenz eine tateinheitliche Verurteilung nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2024 - 2 StR 41/24, Rn. 10). Die tateinheitliche Verurteilung wegen Einfuhr von Cannabis hat daher zu entfallen.
bb) In den Fällen II.37 und II.38 der Urteilsgründe hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die von den Angeklagten bei zwei unterschiedlichen spanischen Lieferanten bestellten 53 Kilogramm bzw. 98,5 Kilogramm Kush zufällig zusammen am 2. März 2021 mit einem LKW im Bereich ankamen und der Angeklagte Si. beide Lieferungen aus dem Transporter entlud und in Taschen verpackte. Das gleichzeitige Entladen und Umpacken beider Lieferungen durch den Angeklagten Si. im Auftrag des Angeklagten A. führt indes dazu, dass beide Handelsgeschäfte aufgrund dieser Teilidentität der tatbestandlichen Ausführungshandlungen zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit und damit zu einer Tat verknüpft werden (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2021 - 2 StR 284/20, Rn. 20 ff.).
cc) Der Senat ändert den Schuldspruch jeweils entsprechend § 354 Abs. 1 StPO, da in den Fällen II.37 und II.38 der Urteilsgründe keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da die Angeklagten sich nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.
Die aufgrund der geänderten konkurrenzrechtlichen Bewertung erforderliche Schuldspruchänderung in den Fällen II.37 und II.38 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der jeweiligen Einzelstrafaussprüche sowie der Aussprüche über die Gesamtstrafen nach sich. Der Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es nicht, da diese von dem bloßen Wertungsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht wird zu berücksichtigen haben, dass eine geänderte konkurrenzrechtliche Bewertung den Unrechts- und Schuldgehalt der verbleibenden Tat im Regelfall unberührt lässt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 30. April 2025 - 1 StR 39/25, wistra 2026, 35, 38 Rn. 32 mwN).
Auf den Strafausspruch in Fall II.28 der Urteilsgründe wirkt sich die Schuldspruchänderung nicht aus. Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Strafe, die sie dem von der Schuldspruchänderung unberührt bleibenden Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG entnommen hat, zwar zu Unrecht strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte vier Tatbestände tateinheitlich verwirklicht habe. Hierauf beruht der Strafausspruch aber nicht, da auch das selbständige Unrecht eines konkurrenzrechtlich verdrängten Tatbestands strafzumessungsrechtlich berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2024 - 1 StR 468/23, Rn. 4 mwN).
b) Die Schuldsprüche in den Fällen II.4 und II.33 der Urteilsgründe unterliegen der Aufhebung.
aa) Der Schuldspruch gegen den Angeklagten S. in Fall II.4 der Urteilsgründe hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand, weil die Beweiswürdigung die Feststellung einer selbständigen Tat des Handeltreibens nicht trägt.
Die Erwägungen der Strafkammer lassen besorgen, dass sie einen Teil des Umsatzes der Betäubungsmittel aus Fall II.5 der Urteilsgründe als eigenständige Tat gewürdigt hat. Denn zumindest bei einer von zwei vom Angeklagten an den gesondert Verfolgten R. am 17. März 2020 übersandten Bilddateien, auf denen zwei Kiloblöcke Kokain abgebildet waren, von denen R. am Folgetag einen erhalten sollte, handelte es sich ausweislich der Dateibezeichnung um dieselbe Bilddatei, die der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts am Vortag von seinem Lieferanten zur Präsentation eines Teils der Lieferung von zwei Kilogramm Kokain aus Fall II.5 der Urteilsgründe erhalten hatte. Daher liegt nahe, dass der Angeklagte dem R. in Fall II.4 der Urteilsgründe ein Kilogramm der Lieferung aus zwei Kilogramm Kokain übergab, die der Angeklagte in Fall II.5 der Urteilsgründe für seinen Handel erhalten hatte. Dies schlösse eine eigenständige strafrechtliche Bedeutung des Drogenumsatzes in Fall II.4 der Urteilsgründe aus, da aufeinanderfolgende Teilakte eines eigennützigen, auf Güterumsatz gerichteten Umgangs mit Betäubungsmitteln - wie Erwerb und Veräußerung derselben Betäubungsmittelmenge - vom gesetzlichen Tatbestand in dem pauschalierenden, verschiedenartige Tätigkeiten zusammenfassenden Begriff des Handeltreibens zu einer Bewertungseinheit verbunden sind (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 1981 - 2 StR 618/80, BGHSt 30, 28, 31).
bb) Der Schuldspruch in Fall II.33 der Urteilsgründe ist hinsichtlich aller drei Angeklagter zu ihrem Nachteil durchgreifend rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer hat den gewinnbringenden Absatz einer über die Liefermenge aus Fall II.32 der Urteilsgründe hinausgehenden Handelsmenge nicht hinreichend beweiswürdigend unterlegt. Ihre Überzeugung von der Lieferung einer weiteren Handelsmenge von 90 Kilogramm Marihuana hat sie ausschließlich auf einen kurzen Chatauszug zwischen dem Angeklagten S. und dem Angeklagten Si. vom 6. Februar 2021 gestützt, in welchem der Angeklagte Si. zunächst „Haze ist noch 90 da“ und nur eine Minute später „98-99 Haze sind da“ schrieb. Der Schluss der Strafkammer, dass der Angeklagte Si. von „einer neuen Lieferung im Umfang von 90 Kilogramm Haze sprach“, ist auch eingedenk des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs nicht tragfähig belegt. Die Nachricht deutet vielmehr darauf hin, dass es sich bei den 90 Kilogramm („noch da“) um eine noch vorrätige Restmenge und keine neue Lieferung handelte, die naheliegend aus der Lieferung von 112 Kilogramm Haze vom 4. Februar 2021 aus Fall II.32 der Urteilsgründe stammen könnte, die der Angeklagte Si. immerhin für „wenige Tage“ in Besitz hatte, bevor diese vollständig abverkauft war. Die unmittelbar folgende Mitteilung „98-99 Haze sind da“ lässt sich zwanglos auch als eine bloße Präzisierung oder Korrektur der Angabe „noch 90 da“ verstehen. Mit dieser naheliegenden abweichenden Bewertung der Chatnachricht hat sich das Landgericht nicht befasst.
cc) Die Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen II.4 und II.33 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der jeweils zugehörigen Einzelstrafaussprüche und der Einziehungsaussprüche in Höhe von 360.000 Euro (A. und Si.) bzw. 390.000 Euro (S.) nach sich. Die zugehörigen Feststellungen hebt der Senat mit auf, um dem neuen Tatgericht nunmehr widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen.
3. Die Strafzumessung des Landgerichts gegen den Angeklagten Si. hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung auf die Revision dieses Angeklagten auch in den Fällen II.30 und II.35 der Urteilsgründe nicht stand, weil sich das Strafengefüge nicht in allen Fällen als frei von Wertungswidersprüchen erweist. Der Senat kann insofern - ebenso wie bei den bereits aus anderen Gründen aufgehobenen Einzelstrafen in den Fällen II.37 und II.38 der Urteilsgründe (vgl. oben II. 2. a) cc)) - nicht überprüfen, wie das Landgericht zu diesen Einzelstrafen gelangt ist.
Die Strafkammer hat für alle Taten des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis gleichermaßen geltende Strafzumessungserwägungen angestellt. Bei der Festsetzung dieser Einzelstrafen hat sich die Strafkammer erkennbar - und strafzumessungsrechtlich im Ausgangspunkt unbedenklich (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. Juli 1984 - 3 StR 183/84, BGHSt 33, 8, 15; Beschlüsse vom 9. November 2011 - 4 StR 390/11, Rn. 5; vom 15. September 2020 - 3 StR 205/20, Rn. 4, und vom 31. Mai 2022 - 6 StR 117/22, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 48 Rn. 4) - an den Wirkstoffmengen des Cannabisumsatzes orientiert und ist zu entsprechenden Abstufungen gelangt. Eine weitere Differenzierung im Strafmaß hat das Landgericht weder dargelegt noch ergibt sie sich ansonsten aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 29. April 1987 - 2 StR 500/86, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 2, und vom 20. Juli 2011 - 2 StR 293/11, BGHR StGB § 46 Begründung 2 Rn. 2). Während die Festsetzung der Einsatzfreiheitsstrafe von sechs Jahren in Fall II.32 der Urteilsgründe sowie der Einzelstrafen in den Fällen II.31, II.34 und II.36 der Urteilsgründe aus revisionsrechtlicher Sicht von diesem Strafzumessungsgesichtspunkt ausgehend nachvollziehbar und nicht zu beanstanden sind, lassen die Urteilsgründe besorgen, dass die Strafkammer bei der Festsetzung der weiteren Einzelstrafen in den Fällen II.30, II.35, II.37 und II.38 der Urteilsgründe die Wirkstoffkonzentration und Wirkstoffmenge der jeweils gehandelten Cannabismengen nicht durchgängig im Blick behalten hat. So hat sie in Fall II.38 der Urteilsgründe, der eine Wirkstoffmenge von 9,85 Kilogramm THC betraf, eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt; für die Fälle II.30 und II.35 der Urteilsgründe, die lediglich 8,2 bzw. 9 Kilogramm THC betrafen, indes jeweils höhere Freiheitsstrafen von fünf Jahren zugemessen. Für den Fall II.37 der Urteilsgründe, der mit 5,3 Kilogramm THC eine nur gut halb so große Wirkstoffmenge wie Fall II.38 der Urteilsgründe betraf, hat die Strafkammer wiederum eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten - also das identische Strafmaß wie in Fall II.38 der Urteilsgründe - verhängt. Eine Begründung für die unterschiedliche Bemessung lassen die Urteilsgründe jeweils vermissen, zumal in den Fällen II.30, II.35, II.37 und II.38 der Urteilsgründe derselbe modus operandi zugrunde lag.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender Orientierung am Wirkstoffgehalt und an der Gesamtmenge des jeweils gehandelten Cannabis zur Verhängung milderer Einzelstrafen in den genannten Fällen gelangt wäre, und hebt neben den bereits aufgehobenen Einzelstrafen in den Fällen II.37 und II.38 der Urteilsgründe (vgl. oben II. 2. a) cc)) auch die Einzelstrafen in den Fällen II.30 und II.35 der Urteilsgründe auf. Der Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es auch hier nicht, da diese von dem bloßen Wertungsfehler nicht betroffen sind.
4. Auf die Revision des Angeklagten S. unterliegt die Einziehungsentscheidung, soweit diese ihn betrifft, (neben der in den Fällen II.4 und II.33 der Urteilsgründe angeordneten, vgl. oben II. 2. b) cc)) auch in den Fällen II.30 bis II.32 und II.34 bis II.38 der Urteilsgründe der Aufhebung, da diese Rechtsfehler zu seinem Nachteil offenbart.
In den Fällen II.30 bis II.38 der Urteilsgründe hat die Strafkammer die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes der gesamten Taterträge gegen den Angeklagten S. angeordnet. Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil den Ausführungen der Strafkammer nicht mit der notwendigen Gewissheit zu entnehmen ist, dass der Angeklagte S. die (gesamten) Taterträge im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB „erlangt“ hat.
Erlangt ist ein Vermögensvorteil nur dann, wenn ein Tatbeteiligter die faktische Verfügungsgewalt über den Gegenstand erworben hat. Die Annahme mittäterschaftlichen Handelns vermag Ausführungen hierzu nicht zu ersetzen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Juni 2020 - 5 StR 154/20, Rn. 3 mwN). Eine Zurechnung nach den Grundsätzen der Mittäterschaft mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung käme nur in Betracht, wenn sich die Beteiligten darüber einig waren, dass jedem einzelnen Tatbeteiligten zumindest Mitverfügungsgewalt über die jeweiligen Taterlöse zukommen sollte und der einzelne Tatbeteiligte diese auch tatsächlich hatte (BGH, aaO).
Nach den Feststellungen lieferte der Angeklagte Si. das Cannabis an die Abnehmer aus und sammelte von diesen das Geld ein. Der Angeklagte A. als „Bandenchef“ verwaltete die Gewinne aus den Cannabisgeschäften und nahm die von Si. eingenommenen Gelder entgegen. Der Angeklagte S., „rechte Hand“ des A., koordinierte und organisierte den Vertrieb des Cannabis und befand sich hierzu zeitweise in Spanien, um von dort aus den Erwerb und den Transport des Cannabis zu organisieren.
Die Feststellungen tragen nicht die Annahme der Strafkammer, dass auch der Angeklagte S. eine faktische Verfügungsgewalt über die gesamten vom Angeklagten Si. entgegengenommenen und durch den Angeklagten A. verwalteten Erträge hatte. Dies liegt auch hier deshalb nicht auf der Hand, weil der Angeklagte S. sich zwischen dem 16. Januar 2021 und dem 17. Februar 2021 in Spanien befand und er somit während der Entgegennahme der Gelder durch Si. und die Verwaltung derselben durch A. darauf angewiesen war, dass ihm A. die für den Ankauf weiterer Cannabisprodukte in Spanien erforderlichen Mittel auskehrte.
Die Einziehungsentscheidung unterliegt damit hinsichtlich des Angeklagten S. in Höhe von (weiteren) 2.011.250 Euro der Aufhebung. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das neue Tatgericht (erstmals) entsprechende Feststellungen treffen kann.
III.
Revisionen der Staatsanwaltschaft
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft richten sich gegen die Freisprüche in den Anklagefällen 1 bis 6, 9 bis 12, 14, 15, 17, 22, 23, 26, 28, 29, 32, 35 bis 39, 41, 42, 45 bis 47, 51 bis 57, 61, 62, 65, 75 bis 77 und 95, gegen die Schuldsprüche in den Fällen II.24 und II.30 der Urteilsgründe sowie gegen den Ausspruch über die gegen den Angeklagten S. verhängte Gesamtstrafe. Insoweit sind sie wirksam beschränkt. Die Einziehungsentscheidungen sind insgesamt angefochten.
a) Soweit die Beschwerdeführerin ausweislich ihres Revisionsantrags darüber hinaus auch eine Aufhebung des Freispruchs im Anklagefall 50 beantragt, ist dieser Fall tatsächlich nicht vom Rechtsmittelangriff umfasst. Angriffsziel sind ausweislich der nach Nr. 156 Abs. 2 RiStBV maßgeblichen Revisionsbegründung (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2024 - 5 StR 276/24, Rn. 8; Beschluss vom 15. Oktober 2024 - 6 StR 355/24, Rn. 21) ausschließlich diejenigen Freispruchsfälle, bei denen sich das Landgericht wegen der Annahme eines Beweisverwertungsverbots an einer Verurteilung gehindert gesehen hat. Vom Anklagefall 50 hat das Landgericht den Angeklagten S. jedoch deswegen freigesprochen, weil es sich mit Blick auf einen ausgewerteten Chatverkehr nicht von seiner Tatbeteiligung überzeugen konnte; ein Verwertungsverbot hat es insoweit nicht angenommen. Hiergegen wendet sich die Revision ebenso wenig wie gegen den Freispruch des Angeklagten S. aus rechtlichen Gründen im Anklagefall 98.
b) Eine - dem Revisionsantrag der Staatsanwaltschaft gegebenenfalls zu entnehmende - Beschränkung der Revisionen auf einzelne Einziehungsentscheidungen liegt nicht vor. Denn die Beschwerdeführerin hat jedenfalls im Rahmen der Sachrüge die Einziehungsentscheidung insgesamt mangels Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit beanstandet.
c) Aus der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft ergibt sich zudem die Anfechtung des Gesamtstrafenausspruchs gegen den Angeklagten Si.. Die Revisionsbeschränkung auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe ist wirksam und erfasst nicht den gesamten Strafausspruch, da es sich bei der Bemessung der Gesamtstrafe um einen eigenständigen Wertungsvorgang handelt, der nicht alleine dadurch in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Zumessung der Einzelstrafen steht, weil sich das Tatgericht bei der Bemessung der Gesamtstrafe auf bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen relevante Gesichtspunkte bezieht (BGH, Urteil vom 23. Mai 2024 - 5 StR 68/24, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 27 Rn. 10 ff.).
2. Soweit sich die Revisionsführerin mit Verfahrensrügen, deren Stoßrichtungen zwischen einer unzureichenden Aufklärung von Verfahrenstatsachen durch das Landgericht, der Ablehnung von Beweisanträgen und der unterbliebenen Würdigung eingeführter Urkunden changieren, gegen die Freisprüche richtet, sind diese insgesamt unzulässig, da sie nicht in der gebotenen Form erhoben worden sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
a) Gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muss der Beschwerdeführer im Rahmen einer Verfahrensrüge die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen grundsätzlich so vollständig und genau darlegen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung in die Lage versetzt wird, über den geltend gemachten Mangel endgültig zu entscheiden. Dies gilt auch, wenn ein Verstoß gegen ein Beweisverwertungsverbot gerügt oder - wie hier - beanstandet wird, ein Beweisverwertungsverbot sei zu Unrecht angenommen worden (vgl. BGH, Urteile vom 8. August 2018 - 2 StR 131/18, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Verwertungsverbot 13 Rn. 8 f., und vom 27. September 2018 - 4 StR 135/18, NStZ-RR 2019, 26; Beschluss vom 16. Februar 2023 - 4 StR 93/22, NStZ 2023, 443 f. Rn. 4). Bei durch einen ausländischen Staat erhobenen und im Wege der Rechtshilfe übermittelten Beweismitteln muss die Revisionsbegründung die Verfahrenstatsachen zur ausländischen Beweismittelgewinnung und zur Beweisübermittlung im Einzelnen vortragen, soweit sie rügt, dass dabei Verfahrensvorschriften verletzt wurden (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2023 - 4 StR 93/22, NStZ 2023, 443, 444 Rn. 4), oder aber beanstandet, das Tatgericht habe aus diesen Verfahrenstatsachen zu Unrecht den Schluss auf ein Beweisverwertungsverbot gezogen. Denn ob sich bei diesen Fallgestaltungen ausnahmsweise ein Verwertungsverbot ergibt, kann das Revisionsgericht erst aufgrund einer Abwägung aller Umstände, die Art und Gewicht etwaiger Verfahrensverstöße einbezieht, entscheiden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21, BGHSt 67, 29, 40 f. Rn. 43 mwN).
Dabei reicht die bloß pauschale Bezugnahme auf Informationen und Verfahrensvorgänge in beigefügten Aktenkonvoluten nicht aus (BGH, Beschluss vom 25. September 2024 - 5 StR 306/24, NStZ 2025, 179 f.). Vielmehr ist bezogen auf die konkrete Rüge der insoweit relevante Verfahrensstoff mitzuteilen (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 5 StR 672/19, NStZ 2020, 625). Nur insoweit hat die Beschwerdebegründung sämtliche vorzutragenden wesentlichen Schriftstücke oder Aktenstellen nach der jeweiligen Angriffsrichtung der Rüge im Einzelnen zu bezeichnen und - in der Regel durch wörtliche Zitate beziehungsweise eingefügte Abschriften oder Ablichtungen - zum Bestandteil der Revisionsbegründung zu machen (BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2023 - 4 StR 93/22, NStZ 2023, 443, 444 Rn. 7; vom 9. April 2024 - 5 StR 86/24, und vom 25. September 2024 - 5 StR 306/24, NStZ 2025, 179, 180). Zwar kann es im Einzelfall ausreichen, wenn die Revision auf bereits im Rahmen einer anderen Rüge vorgebrachtes Verfahrensgeschehen verweist (BGH, Urteil vom 4. September 2014 - 1 StR 75/14, StraFo 2015, 70, 72). Es ist aber nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, den Revisionsvortrag aus verschiedenen Unterlagen jeweils an passender Stelle zu ergänzen und dabei den Sachzusammenhang selbst herzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2014 - 1 StR 75/14, StraFo 2015, 70, 72; Beschlüsse vom 14. April 2010 - 2 StR 42/10, und vom 14. Mai 2020 - 5 StR 672/19, NStZ 2020, 625). Der Revisionsvortrag muss vielmehr aus sich heraus so verständlich sein, dass das Revisionsgericht daran ohne Weiteres anknüpfen kann (BGH, Urteil vom 4. September 2014 - 1 StR 75/14, StraFo 2015, 70, 72 mwN).
b) Daran gemessen ist der bis Seite 9.292 der Revisionsbegründung reichende Vortrag nicht ausreichend strukturiert und verständlich. Tatsächlich oder vermeintlich für mehrere Beanstandungen relevante Verfahrenstatsachen werden dem Senat in einem ausufernden Konvolut von Unterlagen, das auch zahlreiche Urkunden enthält, denen offenkundig für keine der Verfahrensrügen Bedeutung zukommt (z.B. Dolmetscherrechnungen oder Auszahlungsanweisungen in Rechtshilfebänden), außerhalb eines konkreten Rügevortrages ungefiltert zur Kenntnis gebracht. Die pauschale Bezugnahme innerhalb einzelner Verfahrensrügen durch Verweise auf dieses Konvolut ermöglicht dem Senat keine treffsichere Nachprüfung des für die jeweilige Rüge konkret relevanten Verfahrensgeschehens. Dies führt dazu, dass die einzelnen Verfahrensrügen nicht aus sich heraus so verständlich sind, dass der Senat an den Revisionsvortrag ohne Weiteres anknüpfen könnte.
c) Zudem teilt der Rügevortrag - trotz seines Umfanges - die für die jeweiligen konkreten Stoßrichtungen einzelner Verfahrensbeanstandungen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entscheidungserheblichen Verfahrenstatsachen nicht vollständig bzw. nicht zutreffend mit.
aa) Soweit die Revision beispielsweise im Anklagefall 95 rügt, dass die Strafkammer hinsichtlich der Aufklärung der Datenerlangung beim Krypto-Chatdienstleister das Ergebnis eines Rechtshilfeersuchens nicht abgewartet habe, berichtet sie nicht an parater Stelle, dass die Staatsanwaltschaft zu dem Austausch mit der Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main (ZIT) in der Hauptverhandlung auf Befragen des Gerichts am 29. April 2024 ergänzend berichtet hat, und teilt zudem die Verwertungswidersprüche der Angeklagten nicht mit.
bb) Soweit sie darüber hinaus rügt, dass das Ergebnis eines Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft nicht abgewartet worden sei, wird wesentlicher Verfahrenshintergrund unzutreffend berichtet: Aus den Rückmeldungen auf die Rechtshilfeersuchen ergibt sich nämlich nicht, dass „die Länder Niederlande und Litauen an der Operation beteiligt waren und aus Verschwiegenheitsverpflichtungen gegenüber den USA keine weitergehenden Auskünfte erteilen dürfen“. Die genannten Staaten haben sich in diesen Rückmeldungen vielmehr pauschal auf Geheimhaltungspflichten gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika berufen. Zu ihrer Beanstandung, dass die Strafkammer „angeregte Rechtshilfedokumente“ nicht eingeführt habe, legt die Beschwerdeführerin nicht den auf diese Anregung bezogenen Beschluss der Strafkammer vor. Betreffend die Ablehnung eines Beweisantrags fehlt es insoweit am Vortrag dazu, dass Zeugen zu den Chats gehört worden sind und die Angeklagten der Einführung von Chatinhalten widersprochen haben.
cc) Soweit die Revision die Nichteinführung von Chatnachrichten des Krypto-Chatdienstleisters S. beanstandet, wird nicht mitgeteilt, dass die Angeklagten durch das Gericht ausdrücklich nach ihrem Einverständnis mit der Verwertung befragt worden sind und dieses verweigert haben und dass ein (weiterer) Verwertungswiderspruch in der Hauptverhandlung vom 3. Juni 2024 erhoben und durch die Strafkammer zurückgewiesen worden ist. Zudem verschweigt die Revisionsbegründung, dass einer der hier in Rede stehenden Chats, nämlich der Chat S., in der Hauptverhandlung vom 3. Juni 2024 verlesen worden ist. Diese Defizite setzen sich in den weiteren Rügen zur „Nichteinführung Rechtshilfe“ und der Annahme eines Beweisverwertungsverbotes fort. Auch soweit die Nichterörterung eingeführter S.-Chatinhalte unter Verstoß gegen § 261 StPO gerügt wird, wären die Verwertungswidersprüche vom 20. Dezember 2023 und vom 3. Juni 2024 mitzuteilen gewesen.
dd) Hinsichtlich des Krypto-Chat-Anbieters Chat teilt die Rüge der „Nichteinführung Rechtshilfe“ einen Bericht zu den „bereits erfolgten Selbstleseverfahren und Inaugenscheinnahmen“ nicht mit, zu denen die angeregte Einführung weiterer Urkunden hinzutreten sollte. Nach der sodann erhobenen Rüge der unterbliebenen Einführung von „Beweismitteln“, die von der Staatsanwaltschaft benannt worden seien, bleibt bereits unklar, welche über die in der vorherigen Rüge benannten Urkundenkonvolute hinausgehenden Beweismittel gemeint sind. Soweit die unterbliebene Würdigung eingeführter Chat-Kommunikation gerügt wird, wird auch insoweit der Verwertungswiderspruch vom 3. Juni 2024, der sich ausweislich seiner Begründung auch darauf bezogen hat, verschwiegen.
3. Die gegen den Schuldspruch im Fall II.24 der Urteilsgründe erhobene Verfahrensrüge nach § 261 StPO („Inbegriffsrüge“), mit der die Beschwerdeführerin die unzureichende Auseinandersetzung mit in die Hauptverhandlung eingeführten Chatauszügen rügt, die der Feststellung entgegenstünden, dass der Angeklagte S. im Vorfeld der Herstellung des Amphetamins lediglich eine Großmenge Koffein angeschafft habe, ist unbegründet. Eine Verfahrensrüge nach § 261 StPO („Inbegriffsrüge“), mit der die Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung wegen nicht erschöpfender Würdigung des Beweismaterials gerügt wird, kann der Revision nur dann zum Erfolg verhelfen, wenn sich mit Rücksicht auf die sonstigen Feststellungen eine Erörterung aufdrängte (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2025 - 4 StR 375/24, NStZ-RR 2025, 147 f. Rn. 8; Beschluss vom 15. Dezember 2010 - 2 StR 495/10, NStZ-RR 2011, 214 f.; jew. mwN). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass die Strafkammer nach diesem Maßstab gehalten gewesen wäre, über das in den Urteilsgründen erfolgte Maß hinaus weitere Chatinhalte zu würdigen. Der Schluss der Strafkammer auf den Einkauf lediglich einer großen Menge Koffein durch den Angeklagten aus dem rechtsfehlerfrei festgestellten gleichgerichteten Vorgehen in den Fällen II.39 bis II.41 der Urteilsgründe ist revisionsrechtlich hinzunehmen und wird durch die von der Beschwerdeführerin präsentierten Chatinhalte nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
4. Dagegen hat die gegen den Schuldspruch in Fall II.30 der Urteilsgründe erhobene Verfahrensbeanstandung Erfolg. Die Revision rügt zurecht, dass die Strafkammer in die Hauptverhandlung eingeführte Chatnachrichten unter Verstoß gegen § 261 StPO nicht in den Urteilsgründen gewürdigt hat, obwohl sie sich hierzu hätte gedrängt sehen müssen.
a) Die Rüge ist zulässig. Insbesondere steht das Verbot der Rekonstruktion der Hauptverhandlung hier nicht entgegen (vgl. BGH, Urteile vom 19. Mai 2021 - 1 StR 442/20, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 53 Rn. 21, und vom 23. Oktober 2024 - 2 StR 471/23, Rn. 23; jew. mwN).
b) Die Rüge ist auch begründet. Die Strafkammer hätte sich zur Erörterung weiterer Chatinhalte, die die selbstständige Lieferung mehrerer Cannabismengen aus Spanien an die Angeklagten im Januar 2021 nahelegen, gedrängt sehen müssen.
Die Strafkammer hat zugunsten der Angeklagten unterstellt, dass die von ihr festgestellte Gesamtmenge von mindestens 79 Kilogramm Marihuana, über die die Angeklagten spätestens am 22. Januar 2021 verfügten, insgesamt aus der durch den Angeklagten S. im Dezember 2020 organisierten Lieferung stammte. Indes spricht der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Chat 4 des Angeklagten Si. vom 22. Januar 2021 für mehrere getrennte Lieferungen Marihuana, die über die vom Angeklagten S. im Dezember 2020 organisierte Lieferung hinausgingen. Der Angeklagte Si. berichtete in diesem Chat neben einer Lieferung von 28 Kilogramm Kush von „drei“, die noch „von früher“ seien, und schrieb seinem Kommunikationspartner weiterhin: „Aber komm heute noch 39“. Die Strafkammer hat nicht erörtert, ob sich der Hinweis auf „drei von früher“ sowie die Mitteilung „komm heute noch 39“ auf einen aus einer früheren Lieferung stammenden Restvorrat Kush sowie eine unmittelbar bevorstehende Lieferung von weiteren 39 Kilogramm Kush beziehen könnte, obwohl sich eine solche Erörterung mit Blick auf die weiteren festgestellten Tatsachen aufgedrängt hätte. Zudem deutet der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Chatverkehr des Angeklagten Si. mit dem Nutzer der S. (Chat 6) auf eine weitere Lieferung von Marihuana der Sorte „Haze“ hin, die die Angeklagten zwischen dem 25. Januar 2021 und dem 30. Januar 2021 erreichte. Aus dem Chatverkehr geht hervor, dass der Angeklagte Si. seinem Chatpartner am 23. Januar 2021 über seinen Lagerbestand zunächst dahingehend Auskunft gegeben hatte, Marihuana der Sorte Kush vorrätig zu haben. Am 30. Januar 2021 teilte der Angeklagte seinem Gesprächspartner dann aber mit: „Hab Haze da Bruder“, worauf sich ein Absatz von vier bis fünf Kilogramm Haze für den 1. Februar 2021 abzeichnete. Auch zu einer Erörterung dieser Kommunikation hätte sich die Strafkammer gedrängt sehen müssen.
c) Auf dem Verstoß gegen § 261 StPO beruht der Schuldspruch in Fall II.30 der Urteilsgründe. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Würdigung der weiteren tatzeitbezogenen Chatinhalte den Schluss auf zumindest eine weitere Lieferung von Cannabis gezogen hätte, die die Angeklagten - wie angeklagt - im Januar 2021 in Deutschland erreichte und nicht allein aus der vom Angeklagten S. Anfang Dezember 2020 organisierten Lieferung stammte. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen mit auf, um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. Infolge der Aufhebung des Schuldspruchs in Fall II.30 der Urteilsgründe unterliegen auch die Einzelstrafaussprüche in diesem Fall und die Aussprüche über die Gesamtstrafen sowie die insoweit angeordnete Einziehungsentscheidung der Aufhebung.
5. Soweit sich die Sachrüge zulasten der Angeklagten gegen den Ausspruch über die den Angeklagten Si. betreffende Gesamtstrafe und die Einziehungsentscheidung wendet, hat sie im Hinblick auf durchgreifende Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten teilweise Erfolg.
a) Sollte die Revisionsbegründung dahin zu verstehen sein, dass sie sich auch mit der Sachrüge gegen die Freisprüche richtet, bleibt sie ohne Erfolg. Dem Senat ist ein Einschreiten gegen die Einschätzung der Strafkammer zur teilweisen Unverwertbarkeit von Chatinhalten auf die Sachrüge nicht möglich (BGH, Urteil vom 30. Januar 2025 - 5 StR 528/24, NStZ 2025, 371 Rn. 14). Auf der Grundlage der von der Strafkammer berücksichtigten beschränkten Beweismittel weisen die Freisprüche keine sachlich-rechtlichen Mängel auf.
b) Da die den Angeklagten Si. betreffende Gesamtstrafe bereits der Aufhebung unterliegt (vgl. oben III. 4. c)), kommt es nicht mehr darauf an, ob es - wie die Beschwerdeführerin beanstandet - zwischen der ausgeurteilten Gesamtstrafe und der Schwere der Straftaten an einem angemessenen Verhältnis mangelt, weil die Strafkammer die Gesamtstrafe dem Rahmen eines gescheiterten Verständigungsvorschlags entnommen hat, ohne dass es zu dem darin vorausgesetzten Geständnis des Angeklagten gekommen ist.
c) Hingegen haben die Revisionen der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Einziehungsentscheidungen in den Fällen II.32, II.34, II.35, II.37 und II.38 der Urteilsgründe mit der Sachrüge Erfolg; auf die gleichgerichteten Verfahrensrügen in den Fällen II.34, II.35, II.37 und II.38 der Urteilsgründe kommt es daher nicht an. Die im Umfang der Beanstandung der Einziehungssumme über die Sachrüge hinausgehende Verfahrensrüge in Fall II.32 der Urteilsgründe ebenso wie die gegen die Einziehungsentscheidung in Fall II.31 der Urteilsgründe gerichtete Verfahrens- und Sachrüge bleiben hingegen ohne Erfolg.
aa) Soweit sich die Beschwerdeführerin mit Verfahrensrügen gegen die Einziehungsaussprüche in den Fällen II.31 und II.32 der Urteilsgründe wendet und jeweils die unterbliebene Erörterung von aus Chatauszügen ersichtlichen Preisvorstellungen in den Urteilsgründen bemängelt, hat sie keinen Erfolg. Den von der Verfahrensrüge vorgelegten Chatauszügen lässt sich der zeitliche und in Fall II.32 der Urteilsgründe auch der personelle Bezug zu den vom Landgericht zum Tatnachweis präsentierten Chatauszügen nicht entnehmen.
bb) In Fall II.32 der Urteilsgründe unterliegt der Einziehungsausspruch auf die Sachrüge der Berichtigung und hinsichtlich des Angeklagten S. der Aufhebung.
Die Strafkammer hat für diesen Fall ohne Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten einen Einziehungsbetrag von 470.500 Euro festgestellt, im Rahmen der Einziehungsentscheidung indes aufgrund eines offenbaren Übertragungsfehlers nur 387.500 Euro eingestellt und damit den Einziehungsbetrag, den sie errechnet hat, um 83.000 Euro zu niedrig bestimmt. Der Senat korrigiert die Einziehungsentscheidung hinsichtlich der Angeklagten A. und Si. entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Hinsichtlich des Angeklagten S. ist der Senat an einer Berichtigung gehindert, da die Feststellungen insoweit nicht rechtsfehlerfrei belegen, dass auch dieser Angeklagte die Taterträge erlangt hat (vgl. oben II. 3.); insoweit hebt er den Einziehungsausspruch zu seinen Lasten auf, soweit die Strafkammer von der Einziehung eines 387.500 Euro übersteigenden Betrages abgesehen hat.
cc) Die Einziehungsentscheidungen in den Fällen II.34, II.35, II.37 und II.38 der Urteilsgründe unterliegen in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zulasten der Angeklagten der Aufhebung.
(1) Im Fall II.34 der Urteilsgründe hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellt und beweiswürdigend unterlegt, dass Tatobjekt hochwertiges Haschisch bzw. Haschisch von sehr guter Qualität war. Sie hat indes im Rahmen der Einziehung des Wertes von Taterträgen ohne Begründung nur den von ihr geschätzten Mindestpreis für Haschisch, für das im Rahmen der einzelnen Geschäfte keine konkreten Feststellungen zu Preisen zu treffen waren, von lediglich 3.000 Euro zugrunde gelegt. Dies lässt befürchten, dass sie zugunsten der Angeklagten von einem zu geringen Verkaufspreis des Handelsgutes ausgegangen ist.
(2) Die Einziehungsentscheidungen in den Fällen II.35, II.37 und II.38 der Urteilsgründe offenbaren ebenfalls Erörterungsmängel zugunsten der Angeklagten.
Die Strafkammer hat im Fall II.35 der Urteilsgründe ihren Mindestpreis für Haze in Höhe von 4.000 Euro der Berechnung des Tatertrages zugrunde gelegt. Sie hat sich aber nicht damit auseinandergesetzt, dass ausweislich der Urteilsgründe zwischen den Angeklagten A. und S. am 17. Februar 2021 ausdrücklich über die Verkaufspreise gesprochen und naheliegend ein Preis von 4.600 Euro pro Kilogramm vereinbart wurde („Hab Preise unter gemacht. 4,6“; „Haha hab auch 46 gesagt“). Eine Begründung, warum die Strafkammer diesen Gesprächsinhalt mit Blick auf einen höheren Verkaufspreis bei der Berechnung des Tatertrages nicht zugrunde gelegt hat, fehlt.
In den Fällen II.37 und II.38 der Urteilsgründe führt der von der Strafkammer bestimmte Gesamterlös beider Lieferungen von insgesamt 151,5 Kilogramm Kush in Höhe von 530.250 Euro zu einem Verkaufspreis von 3.500 Euro je Kilogramm. Da die Urteilsgründe beweiswürdigend einen S. Chatverkehr vom 2. März 2021 heranziehen, in dem mit der Zahl „4450“ naheliegend eine Preisvorstellung der Angeklagten über den Kilogrammpreis des gehandelten Marihuanas zum Ausdruck gebracht wurde, hätte Anlass bestanden, sich damit ebenfalls näher auseinanderzusetzen.
(3) Die Einziehungsentscheidungen gegen alle drei Angeklagte unterliegen somit in den Fällen II.34, II.35, II.37 und II.38 der Urteilsgründe der Aufhebung, soweit die Strafkammer von einer weitergehenden Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen hat. Der Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es insoweit jeweils nur zum Verkaufspreis des gehandelten Cannabis, wobei der Senat, der die Einziehungsentscheidung nur teilweise aufhebt, ausschließt, dass das neue Tatgericht geringere als die vom Landgericht rechtsfehlerhaft zugunsten der Angeklagten veranschlagten Verkaufspreise ermitteln wird; im Übrigen sind die Feststellungen von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO).
dd) Soweit sich die Staatsanwaltschaft gegen die Einziehungsentscheidung in Fall II.31 der Urteilsgründe wendet, hat sie auch mit der Sachrüge keinen Erfolg. Zwar hat die Strafkammer den Verkaufserlös in der Beweiswürdigung mit 385.500 Euro um 2.000 Euro zu niedrig bezeichnet. Hierbei handelt es sich jedoch um ein offenkundiges Schreibversehen, das sich in der Einziehungsentscheidung nicht niedergeschlagen hat.
ee) Im Übrigen weist die Einziehungsentscheidung keine auf die Sachrüge beachtlichen Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten auf.
6. Soweit die Revisionen der Staatsanwaltschaft im Umfang der Anfechtung zum Vorteil der Angeklagten wirken (§ 301 StPO), kommt es darauf nicht an, weil die Gründe, die das angefochtene Urteil in Frage stellen (vgl. oben II.), auf die umfassend erhobenen Revisionen der Angeklagten zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteile vom 20. April 1989 - 4 StR 87/89, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 9; vom 17. Mai 1990 - 4 StR 162/90, Rn. 13, und vom 4. Oktober 2017 - 2 StR 260/17, Rn. 29).
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