Gesetze / Betäubungsmittelgesetz
BtMG§ 29a Straftaten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.494
Nach Gewicht
- LG Regensburg, 17.01.2024 – 5 KLs 510 Js 8308/22
- LG München II, 15.06.2023 – 2 KLs 41 Js 44324/21
- LG Köln, 27.01.2023 – 323 KLs 19/22
- LG Duisburg, 05.04.2017 – 33 KLs-111 Js 32/16-8/16
- LG GieBen, 18.10.2023 – 2 KLs 505 Js 18522/21
- LG Bielefeld, 15.06.2023 – 20 KLs 29/22
Zuletzt entschieden
1.494 Entscheidungen zu § 29a BtMG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29a BtMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/29a#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
1.
als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/29a#abs-2 (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.