Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990

BGH Urteil vom 17.05.1990 – 4 StR 162/90

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

wıIII

In

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 17. Mai 1990, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Goydke als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner Dr. Steindorf Dr. Blauth

Maatz als beisitzende Richter,

Bundesanwalt (EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. BesiiiiNEREEEEEEEEREEEENEND

als Verteidiger,

Justizangestellte 8 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 28. November 1989 aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden

ist.

II. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho-

ben.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

IV. Die weiter gehenden Revisionen werden

verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen

sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf

Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte mit ihren Revisionen. Beide rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die - vom Generalbundesanwalt vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch be-

schränkt. Die Rechtsmittel haben im Umfang der Aufhebung Erfolg. I. Die Revision der Staatsanwaltschaft.

1. Die Revision hat teilweise Erfolg. Die Strafkammer hat versäumt, die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zu prüfen. Dies beanstandet

die Staatsanwaltschaft zu Recht.

Es stellt einen sachlichrechtlichen Mangel dar, wenn sich der Tatrichter mit der Möglichkeit oder Notwendigkeit einer Maßregelanordnung nicht auseinandersetzt, obwohl die Umstände des Falles dazu drängen (Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. $S 337 Rdn. 244). Denn die Pflicht, sich mit festgestellten Umständen auseinanderzusetzen, wenn sie für die Anwendung des materiellen Rechts erheblich sind, löst im Einzelfall eine Begründungspflicht aus, die auch über die Bestimmung des S§ 267 Abs. 6 StPO hinausgehen kann (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. $S 267 Rdn. 113). So lag

es hier.

Das Landgericht hat festgestellt: Der zur Tatzeit neunundzwanzigjährige Angeklagte habe bereits ab seinem dreizehnten Lebensjahr regelmäßig und in stets steigendem Maße

Alkohol zu sich genommen. Seit etwa zehn Jahren bestehe bei dem Angeklagten eine Alkoholabhängigkeit. Er beginne den Tag noch vor dem Frühstück regelmäßig mit dem Trinken von Jägermeister und führe, soweit er über die nötigen Barmittel verfüge, den erheblichen Alkoholgenuß über den ganzen Tag hinweg fort. Am Abend komme er in aller Regel betrunken nach Hause. Der Entzug von Alkohol führe zu Kopfweh und Schwindelgefühlen und habe Händezittern zur Folge. Er habe vier stationäre Alkoholentzugskuren frühzeitig abgebrochen (UA 2, 3).

Damit sprechen im Zusammenhang mit der erheblichen Alkoholisierung zur Tatzeit zahlreiche Umstände für das Vorliegen eines Hanges im Sinne des § 64 StGB (vgl. BGHR StGB S 64 Abs. 1 Hang 1).

Die Strafkammer hat weiter festgestellt, der Angeklagte habe den Entschluß zu der schweren räuberischen Erpressung gefaßt, "da (er) sich infolge seiner Arbeitslosigkeit und seines zügellosen Alkoholkonsums in ständigen Geldschwierigkeiten befand" (UA 5). Danach liegt es nahe, daß zumindest die schwere räuberische Erpressung im Sinne von § 64 Abs. 1 StGB auf einen Hang zurückgeht. Dies setzt regelmäßig einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Tat und der Alkoholisierung voraus, der namentlich dann gegeben ist, wenn die Tat dazu dient, sich berauschende Mittel zu beschaffen (Lackner StGB 18. Aufl. S 64 Anm. 2 b; Stree in Schönke/ Schröder StGB 23. Aufl. $S 64 Rdn. 7).

Da auch genügend Anhaltspunkte für eine Gefährlichkeit des Angeklagten im Sinne des S 64 StGB gegeben sind, kann das Urteil keinen Bestand haben, soweit das Landgericht von einer Anordnung der Unterbringung abgesehen hat.

Der Senat weist für das weitere Verfahren darauf hin, daß das Gericht die Unterbringung in der Entziehungsanstalt anordnen muß, wenn die Voraussetzungen des S§ 64 StGB vorliegen (Rechtsprechungsnachweise bei Dreher/Tröndle StGB

44. Aufl. S 64 Rdn. 7). Die Anordnung darf gemäß S 64 Abs. 2 StGB nur unterbleiben, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint. Dies ist lediglich dann der Fall, wenn ein Erfolg zweifelsfrei ausgeschlossen erscheint, nicht aber bereits, wenn das Ergebnis ungewiß ist (BGHR StGB S 64 Abs. 2 Aussichtslosigkeit 1 und 2).

2. Im übrigen deckt die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs keinen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfeh-

ler auf.

Entgegen der Auffassung der Revision ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer bei der Strafbemessung hinsichtlich beider Taten von sr tlderungsmöglichkeit nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch hat.

emacht

Hat ein Täter seine erheblich verminderte Schuldfähig-

keit durch Alkoholgenuß selbst herbeigeführt, kann zwar die

Herabsetzung des Regelstrafrahmens dann unangemessen sein, wenn er die Neigung hatte, unter Alkoholeinfluß Straftaten zu begehen, und wenn er sich dieser Neigung bewußt war oder doch hätte bewußt sein können (BGHR StGB $S 21 Strafrahmenverschiebung 1, 3, 6, Vorverschulden 1). Dem vermindert schuldfähigen Täter dürfen aber solche Taten nicht schulderhöhend angerechnet werden, mit deren Begehung er aufgrund des Ausmaßes und der Intensität seiner bisher unter Alkoholeinwirkung begangenen Straftaten nicht rechnen konnte (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3). Hier hat der Angeklagte zwar wiederholt Diebstähle, jedoch niemals zuvor eine der schweren räuberischen Erpressung ähnlich schwere Straftat begangen und ist auf dem Gebiet der Sexualdelikte überhaupt

noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.

3. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat deshalb nur teilweise Erfolg. Darauf, daß sie auch zugunsten des Angeklagten wirkt (s 301 StPO), kommt es hier nicht an, weil die Gründe, die den Strafausspruch in Frage stellen, auf die Revision des Angeklagten zu berücksichtigen sind (BGH, Beschluß vom 20. April 1989 2% 4 StR 87/89 - insoweit abgedruckt in BGHR StGB S 211 IF Heimtücke 9 a.E.).

II. Die Revision des Angeklagten.

1. Die Überprüfung des Urteils auf die unbeschränkte Revision des Angeklagten deckt zum Schuldspruch keinen Fehler zu seinem Nachteil auf. Der näheren Erörterung bedürfen insoweit nur die Verurteilung wegen sexueller Nötigung sowie die Ausführungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten.

a) Die Strafkammer hat zu Recht angenommen, daß der Angeklagte den Tatbestand des § 178 StGB verwirklicht hat. Die Handlungen des Angeklagten haben die Schwelle der Erheblichkeit ($S 184 c Nr. 1 StGB) überschritten, da es nicht nur zu einer kurzen, "unbedeutenden" Berührung gekommen ist, sondern der Angeklagte die Brust "eingehend" (UA 6) betastet hat (vgl. BGHSt 1, 168, 170; NStZ 1983, 553). Soweit der Angeklagte der Geschädigten darüber hinaus - wenn auch ebenfalls oberhalb der Bekleidung - an das Geschlechtsteil gegriffen hat, handelt es sich ebenfalls nicht nur um eine flüchtige Zudringlichkeit (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1974, 366).

b) Die Strafkammer hat im Ergebnis zu Recht auch eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten (S$S 20 StGB) verneint (UA 10) und festgestellt, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge Alkoholgenusses bei beiden Taten im Sinne von § 21 StGB lediglich erheblich vermindert war (UA 14).

Allerdings hat die - sachverständig beratene - Strafkammer die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit fehlerhaft berechnet, indem sie mit einem stündlichen Abbauwert von 0,29 %0 zurückgerechnet hat. Dieser Fehler stellt die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Ergebnis jedoch nicht in Frage. Der nach der Rechtsprechung zugrunde zu legende maximale stündliche Abbauwert von 0,2 %o zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 0,2 %0 (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4) ergibt für die Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 3,14 %0. Eine solche Blutalko-

holkonzentration, die sich durch den festgestellten Nach-

trunk noch geringfügig verändern kann, gibt in der Regel Anlaß, die Schuldunfähigkeit zu prüfen (Dreher/Tröndle aaO § 20 Rdn. 9 a mit Rechtsprechungsnachweisen). Zwar führt eine Alkoholisierung ab 3 %o nicht zwangsläufig zur Schuldunfähigkeit. Doch kann auch ein trinkgewohnter Täter in einem solchen Fall schuldunfähig sein. Zur Prüfung dieser Frage sind alle wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild und das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat beziehen, zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung; BGHR StGB S 20 Blutalkoholkonzentration 6). Diesen Anforderungen wird das Urteil gerecht. Die - wenn auch knappen - Ausführungen (UA 10) belegen hinlänglich, daß die Strafkammer die Anknüpfungstatsachen umfassend gewürdigt hat. Der daraus gezogene Schluß, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei zur Tatzeit nicht aufgehoben, sondern nur erheblich vermindert gewesen,

läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

c) Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Landgerichts, daß die schwere räuberische Erpressung und die nach deren Abschluß auf einem neuen Tatentschluß beruhende

sexuelle Nötigung in Tatmehrheit zueinander stehen.

2. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand

haben.

Das Landgericht hat einen minder schweren Fall der schweren räuberischen Erpressung (§ 250 Abs. 2 in Verbindung mit § 255 StGB) und der sexuellen Nötigung (S 178 Abs. 2 StGB) verneint. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht

stand.

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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles, daß das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so seh | abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Prüfungspflicht 1 mit weiteren Nachweisen). Dabei obliegt es dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, welches Gewicht er den einzelnen Milderungsgründen im Verhältnis zu den Erschwerungsgründen beimißt. Das Revisionsgericht darf die Gesamtwürdigung nicht selbst vornehmen, sondern nur nachprüfen, ob dem Tatrichter bei seiner Entscheidung ein Rechtsfehler unterlaufen ist (BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 101/90).

Allein das Vorliegen eines "vertypten" Strafmilderungsgrundes kann die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen (ständige Rechtsprechung; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Strafrahmenwahl 2, 6). Hier konnte deshalb schon die Bejahung der Voraussetzungen des § 21 StGB sowohl bei der schweren räuberischen Erpressung als auch bei der sexuellen Nötigung zur Anwendung des milderen Strafrahmens

führen.

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Darüber hinaus kann auch allein der Umstand, daß der Angeklagte bei den Taten einen Spielzeugrevolver ("Scheinwaffe") benutzt hat, einen minder schweren Fall begründen (BGHR StGB § 250 Abs. 2 Gesamtbetrachtung 3, Strafrahmenwahl 3). Hinzu kommt noch, daß die Strafkammer die weiteren wesentlichen Strafmilderungsgründe - Alkoholsucht, Geständnis, Reue, verhältnismäßig geringfügige sexuelle Handlung -, die sie nur bei der Bemessung der Strafhöhe erörtert hat (UA 14, 15), bereits bei der Bestimmung des Strafrahmens hätte berücksichtigen müssen. Schließlich hätte die Kammer nicht nur den geringen Wert der Beute, sondern auch den Umstand werten müssen, daß die Beute nur kurze Zeit nach der Tat an die

Geschädigte zurückgelangt ist.

Da nicht auszuschließen ist, daß das Landgericht bei Würdigung all dieser Umstände einen minder schweren Fall sowohl im Sinne des S$S 250 Abs. 2 StGB als auch im Sinne des

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S 178 Abs. 2 StGB angenommen hätte, hat der Strafausspruch

keinen Bestand.

Goydke Meyer-Goßner Steindorf Blauth Maatz