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BGH Beschluss vom 07.01.1981 – 2 StR 618/80

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 618/80 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den berufslosen Klaus Hans 5 EB zus CD / WER, geboren am un 1952 in TEE >a>

KO Zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten Sn wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. Juli 1980, soweit es ihn betrifft,

a) dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln entfällt,

b) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß die Worte "der Einfuhr und" entfallen,

c) im Einzelstrafausspruch zu Fall II 2 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten in zwei Fällen der Einfuhr von und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhinterziehung sowie in einem wei-

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teren Falle der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten führt mit der allein erhobenen Sachrüge zur Berichtigung und Änderung des Schuldspruchs.

Zu berichtigen war der Schuldspruch dahin, daß die Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Wegfall kommt; denn die Einfuhr des Rauschgifts diente hier jedesmal seiner gewinnbringenden Veräußerung und ist deshalb nur ein rechtlich unselbständiger, im Handeltreiben aufgehender Teilakt des Gesamtgeschehens (BGH, Beschluß vom 6. Juni 1975 - 2 StR 167/75).

Nicht bestehen bleiben konnte der Schuldspruch insoweit, als der Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt ist. Nach den hierfür maßgeblichen Feststellungen (Fall II 2 der Urteilsgründe) waren die Angeklagten Si und Sci an 8. Dezember 1979 nach Amsterdam gefahren, hatten dort unter anderem 450 LSD-Trips (rote Sternchen) erworben, diese einen Tag später in die Bundesrepublik Deutschland eingeschmuggelt und sie hier in der Weise aufgeteilt, daß - entsprechend der Beteiligung am insgesamt aufgewendeten Kaufpreis - SCHE 100 und See 350 LSD-Trips erhielt. Nachdem Jeder der Angeklagten Teile der ihm gehörenden Menge verkauft hatte, erfuhr der Angeklagte Schaile am 11. Januar 1980 zufällig von einem bevorstehenden Rauschgiftgeschäft Ges Angeklagten Sep mit dem Zeugen RBB In der Erwartung, Selb werde seine Mithilfe im Erfolgsfall mit 100 DM belohnen, unterstützte er Sei bei der Abwicklung des Verkaufs von 250 LSD-Trips aus dessen Anteil an Rau

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Das Landgericht, das in dem zunächst beschriebenen Verhalten des Angeklagten SED zu Recht ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln erblickt, wertet seine Mitwirkung an dem Rauschgiftgeschäft des Angeklagten Sc vom 11. Januar 1980 als weitere selbständige Beihilfetat.

Dem kann nicht gefolgt werden.

Das Tun des Angeklagten SED stellt zwar - für sich betrachtet - eine Beihilfehandlung im Sinne der §§ 27 StGB, 44 Abs. 1 Nr. 1 BetMG dar; es ist jedoch einer Aburteilung als gesonderter Tat nicht zugänglich. Durch seine Beteiligung am Erwerb und an der Einfuhr der 450 LSD-Trips hatte sich der Angeklagte bereits des (gemeinschaftlichen) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht. Zu dieser Tat gehörten als unselbständige Teilakte auch alle späteren Veräußerungshandlungen, die dem Absatze des gemeinsam erwörbenen und eingeführten Rauschgiftes dienten. Die Hilfeleistung des einen Angeklagten beim Verkauf einer dem anderen Angeklagten gehörenden Teilmenge ist deshalb eine Beihilfe zu jener Tat, an der er schon als Mittäter beteiligt gewesen war. Daran ändert es nichts, daß im vorliegenden Falle das die Mittäterschaft begründende Zusammenwirken der beiden Angeklagten mit dem Zeitpunkt endete, in dem sie das gemeinsam beschaffte Rauschgift untereinander aufteilten; denn die Haupttat, auf die sich die Beihilfehandlung des Angeklagten SED pezoe, war nicht etwa das Rauschgiftgeschäft vom 11. Januar 1980 als solches, sondern das Handeltreiben, innerhalb dessen dieses Geschäft - ebenso wie Erwerb und Einfuhr - nur ein rechtlich unselbständiges Teilstück bildet. Wer aber zu einer Tat, an der er als Täter mitgewirkt hat, Beihilfe leistet, kann wegen der Beihilfehandlung nicht gesondert verur-

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teilt werden; vielmehr tritt in solchem Falle die Beihilfe hinter der Mittäterschaft zurück (Subsidiarität, vgl. RGSt 62, 74, 75 £.; BGHSt 4, 244; Lackner, StGB 13. Aufl. vor

§ 25 Anm. 6; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 20. Aufl. Vorbem. zu §§ 25 ff. Ran. 51; Stree, ebd. Vorbem. zu

§§ 52 ff. Ran. 107; Samson in SK StGB Bd. 1, 2. Aufl.

vor § 52 Rdn. 70).

Anders wäre die Rechtslage, wenn sich Erwerb, Einfuhr und Veräußerung desselben Rauschgifts als mehrfaches Handeltreiben im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG darstellen würden. Bei solcher Bewertung könnte derjenige, der als Mittäter am Erwerb und/oder an der Einfuhr beteiligt war, gegebenenfalls wegen Beihilfe zu einem Veräußerungsakt des anderen Mittäters verurteilt werden. Dies müßte selbst dann gelten, wenn für den anderen Täter die Veräußerung des Rauschgifts eine - gegenüber dem bereits mit dem Erwerb vollendeten Handeltreiben - mitbestrafte Nachtat oder Bestandteil einer Erwerb, Einfuhr und Veräußerung umfassenden Fortsetzungstat wäre; denn strafbare Beihilfe kann sowohl zur mitbestraften Nachtat des Haupttäters (vgl. RGSt 67, 70, 77; BCHSt 6, 251; BayObLG NJW 1980, 412; Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 27 Ran. 4) als auch zum Einzelakt einer Fortsetzungstat geleistet werden, ohne daß dem die Beteiligung als Mittäter an anderen Einzelakten im Wege steht (RGSt 56, 382; Cramer in Schönke/Schröder aaO § 27 Rdn. 37; Roxin in LK StGB 10. Aufl. § 27 Rdn. 39). Die Annahme von Tatmehrheit zwischen täterschaftlicher Beteiligung am Erwerb und/ oder der Einfuhr und Beihilfe zur Veräußerung des Rauscheifts wäre dann ohne weiteres möglich.

Indessen ginge eine solche Beurteilung fehl. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 25,

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290) fällt unter den Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln jede eigennützige, auf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit, wobei Erwerb, Einfuhr und Veräußerung, sofern

sie diese Merkmale aufweisen, rechtlich unselbständige Teilakte des Handeltreibens sind. Daran ist festzuhalten. Dieser Auffassung entspricht es, eine einheitliche Tat immer dort anzunehmen, wo ein und derselbe Güterumsatz Gegenstand der strafrechtlichen Bewertung ist. Die innerhalb dieses Bezugsrahmens aufeinanderfolgenden Teilakte - wie Erwerb, Einfuhr, Veräußerung - sind nicht etwa mehrfache Verwirklichungen desselben Tatbestands, deren Verhältnis zueinander erst noch bestimmt werden müßte; vielmehr werden sie schon

vom gesetzlichen Tatbestand selbst in dem pauschalierenden, verschiedenartige Tätigkeiten zusammenfassenden Begriff

des Handeltreibens zu einer Bewertungseinheit verbunden (vgl. Stree in Schönke/Schröder aa0 Vorbem. zu §§ 52 ff. Ran. 15 f.; Vogler in LK StGB aa0 vor § 52 Rdn. 30, 35; Jescheck, Strafrecht AT 3. Aufl. S. 580 f.; zuletzt

Werle NJW 1980, 2671 (2674) unter Hinweis auf BGH GA 1965, 373; vgl. auch BGHSt 15, 259, 262; 28, 169, 171).

Hat hiernach der Angeklagte Beihilfe zu einer Tat geleistet, an der er als Mittäter beteiligt war, so mußte der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln entfallen.

Dies bedingt zugleich die Aufhebung des Strafausspruchs wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhinterziehung im Falle II 2 der Urteilsgründe; denn bei der Bemessung der Einzelstrafe für diese Tat muß nunmehr auch der Umstand Berücksichtigung finden, daß sich der Angeklagte an dem Rauschgiftgeschäft des Mitangeklagten Seh vom 11. Januar 1980 unterstützend beteiligt hat. Die mit der neuen Straffestsetzung in diesem Falle befaßte Strafkammer ist durch das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) nicht gehindert, die insoweit

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verhängte Einzelstrafe entsprechend zu erhöhen, wobei allerdings die Summe der im Falle II 2 der Urteilsgründe ausgesprochenen Einzelstrafen ebensowenig überschritten werden darf wie die bisherige, gleichfalls aufzuhebende Gesamtfreiheitsstrafe (RGSt 62, 74, 75 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. Januar 1978 - 2 StR 636/77).

Die weitergehende Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Strafausspruch im Falle II 1 der Urteilsgründe konnte ebenso bestehen bleiben wie die Einziehungsanordnung.

Schumacher Mösl Meyer

Theune Niemöller