Gesetze / Betäubungsmittelgesetz
BtMG§ 30 Straftaten
Stand: 01.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/30#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/30#abs-2 (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Wird zitiert von 612 Entscheidungen zu § 30 BtMG →
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Nach Gewicht
- LG Münster, 17.01.2017 – 10 KLs-210 Js 299/13-11/14
- BVerfG, 15.03.2012 – 2 BvL 8/11, 2 BvL 9/11Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des Strafmaßes des § 30 Abs 1 Nr 4 BtMG 1981 - keinerlei Auseinandersetzung der Vorlagebeschlüsse mit verfassungsrechtlichen Maßstäben - unzureichende Berücksichtigung der gesetzgeberischen Motive - mangelnde Darlegung der Entscheidungserheblichkeit einer Strafnorm bei noch nicht abgeschlossener HauptverhandlungZitiert von 2
- LG Münster, 01.07.2016 – 3 KLs-210 Js 338/14-25/15
- BGH, 18.07.1984 – 3 StR 183/84Zitiert von 42
- LG Duisburg, 11.10.2017 – 31 KLs 29/16
- LG Duisburg, 16.10.2017 – 33 KLs-122 Js 40/15-11/16
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.06.2026 – 5 StR 154/26
- BGH, 20.05.2026 – 2 StR 57/25
- BGH, 13.05.2026 – 3 StR 139/26Strafzumessung: Berücksichtigung vertypter Milderungsgründe bei Prüfung des Sperrwirkung entfaltenden Strafrahmens des verdrängten Straftatbestands KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 BtMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 30 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109)
BGBl. 2024 I Nr. 109
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.