Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz

GVG

§ 21g

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund175 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/21g#abs-1 (1) Innerhalb des mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers werden die Geschäfte durch Beschluss aller dem Spruchkörper angehörenden Berufsrichter auf die Mitglieder verteilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/21g#abs-2 (2) Der Beschluss bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken; er kann nur geändert werden, wenn es wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Spruchkörpers nötig wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/21g#abs-3 (3) Absatz 2 gilt entsprechend, soweit nach den Vorschriften der Prozessordnungen die Verfahren durch den Spruchkörper einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen werden können.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/21g#abs-4 (4) Ist ein Berufsrichter an der Beschlussfassung verhindert, tritt der durch den Geschäftsverteilungsplan bestimmte Vertreter an seine Stelle.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/21g#abs-5 (5) § 21i Abs. 2 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Bestimmung durch den Vorsitzenden getroffen wird.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/21g#abs-6 (6) Vor der Beschlussfassung ist den Berufsrichtern, die von dem Beschluss betroffen werden, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/21g#abs-7 (7) § 21e Abs. 9 findet entsprechend Anwendung.

§ 21f § 21h