Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 397 Einleitung des Strafverfahrens

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen50 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/397#abs-1 (1) Das Strafverfahren ist eingeleitet, sobald die Finanzbehörde, die Polizei, die Staatsanwaltschaft, eine ihrer Ermittlungspersonen oder der Strafrichter eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/397#abs-2 (2) Die Maßnahme ist unter Angabe des Zeitpunkts unverzüglich in den Akten zu vermerken.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/397#abs-3 (3) Die Einleitung des Strafverfahrens ist dem Beschuldigten spätestens mitzuteilen, wenn er dazu aufgefordert wird, Tatsachen darzulegen oder Unterlagen vorzulegen, die im Zusammenhang mit der Straftat stehen, derer er verdächtig ist.

§ 396 § 398