§ 397 Einleitung des Strafverfahrens
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 50
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 29.04.2008 – VIII R 5/06Zitiert von 3
- BGH, 16.06.2005 – 5 StR 118/05Zitiert von 4
- BGH, 23.01.2002 – 5 StR 540/01Zitiert von 6
- BGH, 16.03.1977 – 2 StR 62/77Zitiert von 2
- FG Münster, 23.01.2025 – 12 K 19/14 EZitiert von 2
- FG Köln, 22.03.2017 – 3 K 123/14Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BFH, 13.04.2026 – V B 64/25Kein Anspruch auf eine Schlussbesprechung nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens im Verlauf einer Umsatzsteuersonderprüfung
- BGH, 21.08.2025 – 1 StR 184/25
- VGH Bayern, 20.08.2025 – 24 CS 25.664Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 397 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/397#abs-1 (1) Das Strafverfahren ist eingeleitet, sobald die Finanzbehörde, die Polizei, die Staatsanwaltschaft, eine ihrer Ermittlungspersonen oder der Strafrichter eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/397#abs-2 (2) Die Maßnahme ist unter Angabe des Zeitpunkts unverzüglich in den Akten zu vermerken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/397#abs-3 (3) Die Einleitung des Strafverfahrens ist dem Beschuldigten spätestens mitzuteilen, wenn er dazu aufgefordert wird, Tatsachen darzulegen oder Unterlagen vorzulegen, die im Zusammenhang mit der Straftat stehen, derer er verdächtig ist.