Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 21h
Stand: 10.06.2019
Der Präsident oder aufsichtführende Richter wird in seinen durch dieses Gesetz bestimmten Geschäften, die nicht durch das Präsidium zu verteilen sind, durch seinen ständigen Vertreter, bei mehreren ständigen Vertretern durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten von ihnen vertreten. Ist ein ständiger Vertreter nicht bestellt oder ist er verhindert, wird der Präsident oder aufsichtführende Richter durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Richter vertreten.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 21h GVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 23.08.2017 – I B 126/16Hinterlegungsfrist für Tatbestand und EntscheidungsgründeZitiert von 2
- BGH, 20.03.2025 – StB 10/25Besetzungseinwand wegen Verhinderung eines Richters aus gesundheitlichen Gründen
- BGH, 29.10.1998 – 5 StR 288/98Zitiert von 3
- BGH, 06.12.1973 – 4 StR 554/73Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2017 – OVG 4 S 17.17Dienstrechtliche Beförderungskonkurrenten: Erfolglosigkeit der Beschwerde bei Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 48
- VG Köln, 16.03.2016 – 23 L 2963/15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.