Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 25.01.1972 – 1 StR 142/71
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
BGHS%: nein StGB § 250 Abs. I Nr. 1 Der Räuber gebraucht eine Waffe zu seiner Tat auch, wenn er sie zur Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des Opfers benutzt, sofern die Waffe nicht nur als "Scheinwaffe" verwendet wird.
Nachschlagewerk: ja zu III BGHS%: nein
StGB § 250 Abs. I Nr. 1
Der Räuber gebraucht eine Waffe zu seiner Tat auch, wenn
er sie zur Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des Opfers benutzt, sofern die Waffe nicht nur als
"Scheinwaffe" verwendet wird.
BGH, Urt.v. 25. Januar 1972 - 1 StR 142/71 - SchwG Kempten/Allgäu -
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 142/71 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. den Hilfsarbeiter Herwig PD, ohne festen
Wohnsitz, geboren am EEE 940 in ss,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. die Hausfrau Ella 5 EEE zevorene cu, aus WEHEN ve: EEE, zeboren am GERD 1942 in EEE. reis CD.
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Januar 1972, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Strickert
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Die Revision des Angeklagten Fr gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Kempten (Allgäu) vom 9. Juli 1970 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es die Angeklagte SEE betrifft,
1. dahin geändert, daß die Angeklagte der Beihilfe zu einem schweren Raub schuldig ist,
2)
2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
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Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
I. Das Schwurgericht hat den Angeklagten TED wegen besonders schweren Raubes zur Freiheitsstrafe von elf Jahren und die Angeklagte SB wegen Beihilfe zum Raub zur Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten TED rict die verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts; sie bleibt erfolglos. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die den gegen die Angeklaste Sa ergangenen Schuldspruch angreift, rügt ebenfalls die Verletzung sachlichen Rechts; sie führt zum Erfolg.
II. Das Rechtsmittel des Angeklagten PB erweist sich als unbegründet.
1. Die Verfahrensrügen gehen fehl.
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Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung der §§ 243 Abs. 4, 136 Abs. 2, 69 StPO darin, daß aie Angeklagten "nahezu ausschließlich" und die Zeugen "teilweise" in der Hauptverhandlung nicht zunächst den Sachverhalt frei aus dem Gedächtnis geschildert hätten, sondern daß ihnen der Vorsitzende ihre früheren polizeilichen Aussagen mit der anschließenden Frage vorgelesen habe, "ob es so gewesen sei". In dieser allgemein gehaltenen Form entspricht die Rüge nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Sie würde im übrigen auch deshalb nicht durchgreifen, weil der Angeklagte und sein Verteidiger es versäumt haben, zu der behaupteten Verfahrensweise des Vorsitzenden gemäß § 238 Abs. 2 StPO eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen (BGHSt 3, 368, 369 f).
Auf eine Überschreitung der in § 275 Abs. 1 StPO für die schriftliche Absetzung des Urteils bestimmten Frist kann eine Revision grundsätzlich auch dann nicht gestützt werden, wenn die Frist erheblich überschritten ist (BGHSt 21, 4). Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung dieser Frage gebieten könnten, liegen hier nicht vor.
2. Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines besonders schweren Raubes.
Das Schwurgericht hat insbesondere rechtsirrtunsfrei dargelegt, daß der Angeklagte sein Opfer gemartert hat. Marterung i.S. des § 251 StGB bedeutet eine körperliche Mißhandlung von gewisser Dauer, die besonders erhebliche Schmerzen verursacht und aus einer rohen, unbarmherzigen Gesinnung begangen wird (BGHSt 21, 183, 184; BGH NIW 1967, 1331 Nr. 15; RGSt 49, 391; OGHSt 2, 140, 141). Die Schmerzzufügung muß entgegen der Auffassung der Revision nicht um ihrer selbst willen, aus Bosheit oder Just am Quälen geschehen (IK 9. Aufl. § 251 Rdn. 2), also nicht aus sadistischer Veranlagung.
Auch die Strafzumessungsgründe lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Revision ist somit als unbegründet zu verwerfen.
III. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrem Rechtsmittel zutreffend, daß die Angeklagte SB wegen Beihilfe nur zu einem einfachen Raub (§ 249 Abs. 1 StGB) verurteilt worden ist.
Das Schwurgericht glaubt, der Angeklagten nicht eine Beihilfe zu einem schweren Raub (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zur Last legen zu können, weil sie lediglich wußte und billigte, daß der Mitangeklagte PB sein Opfer mit der Fleischgabel bedrohen, nicht aber, daß er diese Gabel auch zum Schlagen oder Zustechen verwenden würde.
Das ist rechtsirrig.
Nach § 249 Abs. 1 StGB ist der Raub dadurch gekennzeichnet, daß der Täter eine Diebstahlshandlung "mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben!" begeht.
8 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB qualifiziert den Raub als schweren, wenn der Räuber "bei Begehung der Tat" Waffen bei sich führt.
Handelt es sich bei der Waffe - wie hier bei der Fleischgabel - um eine nichttechnische, um ein Werkzeug, so muß sich der Täter mindestens der Möglichkeit bewußt sein, das Werkzeug als Waffe gebrauchen zu können (BGHSt 3, 229, 232 f; 13, 259, 260; BGH IM StGB § 243 Abs. I Nr. 5 - Nr. 3 = NIW 1965, 2115 Nr. 12). Der Räuber gebraucht aber, wie sich aus dem Wortlaut des § 249 Abs. 1 StGB ergibt (siehe auch § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB und § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB i.d.F. des Entwurfes zu einem neuen EGStGB, BR-Drucksache 1/72 S. 22), eine Waffe zu seiner Tat nicht nur, wenn er sie zur Gewaltanwendung gegen eine Person, sondern auch dann, wenn er sie zur Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben benutzt (BGH, Urteile vom 4. Oktober 1960 - 5 StR 320/60 - und 25. Februar 1969 - 1 StR 462/68; IK § 244 Rdn. 10; Schönke/Schröder, StGB 15. Aufl. § 250 Anm. 2b; Dreher, StGB 32. Aufl. § 244 Anm. 3).
Die Waffe muß allerdings zu einer Drohung auch geeignet sein. Sie wird nicht "als solche" gebraucht, wenn sie nur zu einer "leeren Drohung" verwendbar ist, wenn sie also nur als "Scheinwaffe" benutzt wird, z.B. eine Pistole ohne Patronen (BGHSt 3,
229, 232; BGH bei Dallinger MDR 1972, 16; BGH,
Urteil vom 22. Dezember 1970 - 1 StR 626/70; BGH, Beschluß vom 22. Dezember 1971 - 2 StR 609/71, zum Abdruck in BGHSt bestimmt) oder eine Gaspistole mit Platzpatronen (BGH IM StGB § 243 Abs. I Nr. 5 - Nr. 3 = NJW 1965, 2115); denn die Straferschwerung beruht auf der besonderen Gefährlichkeit der Waffe im Sinne der Gewalttätigkeit, nicht im Sinne der List (BGHSt 3, 229, 232).
Die hier von dem Mitangeklagten Bo] verwendete Fleischgabel war zur Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben geeignet, denn er konnte jederzeit mit der Gabel auf sein Opfer einstechen.
Da die Angeklagte wußte, daß die Fleischgabel zur Drohung verwendet werden sollte und dies auch billigte, ist sie der Beihilfe zu einem schweren Raub - § 250 Abs. 1 Nr. 1, § 49 StGB - schuldig.
Der Schuldspruch ist somit entsprechend zu ändern (§ 354 Abs. 1 StPO); im Strafausspruch mußte das Urteil aufgehoben und die Sache insoweit zurückverwiesen werden
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
pfeiffer Loesdau Mösl
Woesner Strickert