Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 25.02.1969 – 1 StR 462/68

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

x

2078 004 BUNDESGERICHTSHOF |

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Bauarbeiter Siegfried HWEEP au m. dort geboren am ED 1940, °

wegen räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Februar 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner

als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter Zipfel

als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ” 5

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

%

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. Juni 1968 wird verworfen; jedoch ist er wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe?!

Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer wegen "räuberischer Erpressung" zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

- AA

Seine Revision, mit der Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, bleibt ohne Erfolg.

Nach den Urteilsgründen hat sich der Angeklagte einer schweren räuberischen Erpressung i. S. der 88 253, 255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Allerdings hatte er sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, er habe sein Kind mit dem Küchenmesser nicht verletzen wollen, seine Absicht sei nur dahin gegangen, seine Frau einzuschüchtern (UA S. 6). Mit diesem Vorbringen setzt sich das Urteil nicht näher auseinander; es läßt also die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte seine Drohung, das Kind umzubringen, nicht wahrmachen, sondern ihr nur durch einen Scheinangriff Nachdruck verleihen wollte. Dennoch bestehen im Ergebnis keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte eine — nichttechnische - Waffe im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB bei sich geführt hat. Die Absicht, mit der Waffe wenigstens zu verletzen, die Drohung somit ganz oder teilweise zu verwirklichen, ist nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 4. Oktober 1960 - 5 StR 320/60). Fraglich könnte allein sein, ob die Strafkammer sich mit dem ersichtlich vorhandenen Bewußtsein des Angeklagten, einen zur Verletzung von Menschen wenn auch nicht bestimmten, so doch geeigneten Gegenstand offen bei sich zu tragen, begnügen durfte (vgl. BGHSt 13, 259, 260; BGH NIW 1965, 2115'2; BGH, Urteile vom 4. Oktober 1960 - 5 StR 320/60 - und 8. Februar 1966 - 5 StR 546/65) oder ob sie nicht vielmehr hätte feststellen müssen, daß der Angeklagte zumindest (im Sinne eines bedingten Vorsatzes) damit rechnete, er werde den Gegenstand möglicherweise als Waffe einsetzen

(BGH, Urteile vom 1. August 1961 - 1 StR 293/61 = und 18. Dezember 1962 = 1 StR 484/62). Das kann aber letztlich auf sich beruhen. Denn hier hat der Angeklagte, wie das Urteil feststellt, dem Kind das gezückte Küchenmesser sogar auf die Brust gesetzt. Er hat damit das Messer in einer Weise zum Einsatz gebracht, die nicht nur in dem Bedrohten die unausweichliche Vorstellung einer gegenwärtigen, ernstlichen Verletzungsgefahr wachrufen mußte, sondern auch objektiv die Möglichkeit und Gefahr von Verletzungen

= etwa auch durch Abwehrbewegungen des Opfers - unmittelbar heraufbeschwor. In einem solchen Fall ist der bloße innere Vorbehalt, nicht verletzen zu wollen, nicht geeignet, den Vorwurf des "Beisichführens" einer nichttechniächen Waffe zu entkräften.

Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte u.a. eine Vorstrafe wegen versuchter räuberischer Erpressung verbüßt (UA S. 3). Die Annahme einer schweren räuberischen Erpressung würde sich daher zusätzlich aus der Erfüllung der Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB rechtfertigen. Die Nichtanwendung dieser Vorschrift beschwert den Angeklagten jedoch nicht.

Seine Revision ist daher - unter Berichtigung des zu unbestimmt gefaßten Urteilssatzes -— zu verwerfen,

Senatspräsident Dr. Hübner Loesdau Pikart ist durch Erkrankung an der Unterschrift verhindert.

Loesdau

Pfeiffer Zipfel