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BGH Beschluss vom 22.12.1970 – 1 StR 626/70

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 626/70 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kfz.-Schlosser Klaus E mp au: Hm ->AREEED. geboren an WW. EB '945 in HEN, zur Zeit in Untersuchungshaft, |

wegen Raubes u.a.

.2- an

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 22. Dezember 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird

II.

III.

das Urteil des Landgerichts Mannheim

vom 6. August 1970

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des versuchten Raubes in einem Fall und der Nötigung in zwei Fällen schuldig ist;

2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Verurteilung des Angeklagten wegen eines versuchten schweren Raubes hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht

stand.

Der Angeklagte hat bei der Tat eine Pistole ohne Magazin bei sich geführt; das landgericht hat seine Einlassung, er habe von der im lauf der Pistole befindlichen

Gaspatrone keine Kenntnis gehabt, nicht für widerlegt erechtet. Der Angeklagte bat somit jedenfalls nach seiner Vorstellung die Pistole nur als Scheinwaffe verwendet, denn Anhaltspunkte dafür, daß er sie als Schlagwerkzeug benutzen wollte, sind nicht gegeben. Im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB "führt" aber ein Täter eine Waffe nur "hei sich", wenn er das Bewußtsein hat, daß die Waffe

zum Gebrauch bereit ist (BGHSt 3, 230, 232 f.; BGH, Urteil vom 3. Januar 1952 - 4 StR 592/51 - ). Der Angeklagte hat sich hiernach nur eines versuchten Raubes im Sinne des

§ 249 StGB schuldig gemacht.

Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch im übrigen wendet, ist sie offensichtlich unbegründet.

Der Strafausspruch kann keinen Bestand behalten.

8 249 Abs. 1 StGB droht eine geringere Mindeststrafe an; von der Einzelstrafe für den versuchten Raub kann auch die Höhe der anderen Einzelstrafen beeinflußt sein.

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